Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:
1. Die vom Berufungsgericht für entscheidungswesentlich gehaltene Frage, ob die Klägerin die Generalversammlungsbeschlüsse vom Juli 2005 nach § 41 GmbHG hätte anfechten können, stellt sich im vorliegenden Fall in Wahrheit nicht. Die Klägerin bekämpft ausschließlich die Generalversammlungsbeschlüsse vom Oktober 2005. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin aber als Gesellschafterin im Firmenbuch eingetragen. Sie wurde von der Generalversammlung ordnungsgemäß verständigt und war dort auch vertreten. Selbst wenn die Klägerin die Generalversammlungsbeschlüsse vom Juli 2005 hätte anfechten können, würde dies nicht den Verlust ihres Rechts nach sich ziehen, die (Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildenden) Generalversammlungsbeschlüsse vom Oktober 2005 anzufechten.1. Die vom Berufungsgericht für entscheidungswesentlich gehaltene Frage, ob die Klägerin die Generalversammlungsbeschlüsse vom Juli 2005 nach Paragraph 41, GmbHG hätte anfechten können, stellt sich im vorliegenden Fall in Wahrheit nicht. Die Klägerin bekämpft ausschließlich die Generalversammlungsbeschlüsse vom Oktober 2005. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin aber als Gesellschafterin im Firmenbuch eingetragen. Sie wurde von der Generalversammlung ordnungsgemäß verständigt und war dort auch vertreten. Selbst wenn die Klägerin die Generalversammlungsbeschlüsse vom Juli 2005 hätte anfechten können, würde dies nicht den Verlust ihres Rechts nach sich ziehen, die (Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildenden) Generalversammlungsbeschlüsse vom Oktober 2005 anzufechten.
2.1. Die vom Berufungsgericht herangezogene Judikatur, wonach die treuwidrige Stimmabgabe nach § 41 GmbHG anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0120599), bezieht sich ausschließlich auf die Verletzung von Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft oder den Mitgesellschaftern, nicht auf die Verletzung von Treuepflichten gegenüber einem Treuhänder. Dass in diesem Sinne treuwidrig abgegebene Stimmen zwar nicht nichtig sind, aber die Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 41 GmbHG begründen, entspricht heute gesicherter Lehre (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 41 Rz 31) und Rechtsprechung (6 Ob 130/05v; 6 Ob 139/06v). Demnach kann ein Beschluss - soweit im vorliegenden Fall von Belang - wegen Verstoßes gegen § 1295 Abs 2 ABGB sowie wegen treuwidriger Stimmabgabe angefochten werden (6 Ob 130/05v; 6 Ob 139/06v).2.1. Die vom Berufungsgericht herangezogene Judikatur, wonach die treuwidrige Stimmabgabe nach Paragraph 41, GmbHG anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0120599), bezieht sich ausschließlich auf die Verletzung von Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft oder den Mitgesellschaftern, nicht auf die Verletzung von Treuepflichten gegenüber einem Treuhänder. Dass in diesem Sinne treuwidrig abgegebene Stimmen zwar nicht nichtig sind, aber die Anfechtbarkeit des Beschlusses nach Paragraph 41, GmbHG begründen, entspricht heute gesicherter Lehre (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ Paragraph 41, Rz 31) und Rechtsprechung (6 Ob 130/05v; 6 Ob 139/06v). Demnach kann ein Beschluss - soweit im vorliegenden Fall von Belang - wegen Verstoßes gegen Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB sowie wegen treuwidriger Stimmabgabe angefochten werden (6 Ob 130/05v; 6 Ob 139/06v).
2.2. Die bloße Verletzung von Treuepflichten, die einen Gesellschafter gegenüber einem nicht an der Gesellschaft (unmittelbar) beteiligten Treugeber treffen, berechtigt demgegenüber nicht zur Anfechtung nach § 41 GmbHG. Dies ergibt sich aus dem Trennungsprinzip (Gruber, Treuhandbeteiligung an Gesellschaften, 8). Nach diesem Prinzip sind die Gesellschaftsbeteiligung und das Treuhandverhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber strikt voneinander zu trennen. Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, die ihn zur Anfechtung nach § 41 GmbHG berechtigen würde (Gruber aaO, 114 ff; Thöni, GesRZ 2007, 328 [332]). Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder; er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen; innerhalb der Gesellschaft kann der Treugeber nur über den Treuhänder Einfluss nehmen. Folgerichtig wird daher auch nur der Treuhänder in das Firmenbuch eingetragen (Thöni aaO); ein Treuhandzusatz ist nicht eintragungsfähig (Strasser in Rummel, ABGB³ § 1002 Rz 43a mwN).2.2. Die bloße Verletzung von Treuepflichten, die einen Gesellschafter gegenüber einem nicht an der Gesellschaft (unmittelbar) beteiligten Treugeber treffen, berechtigt demgegenüber nicht zur Anfechtung nach Paragraph 41, GmbHG. Dies ergibt sich aus dem Trennungsprinzip (Gruber, Treuhandbeteiligung an Gesellschaften, 8). Nach diesem Prinzip sind die Gesellschaftsbeteiligung und das Treuhandverhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber strikt voneinander zu trennen. Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, die ihn zur Anfechtung nach Paragraph 41, GmbHG berechtigen würde (Gruber aaO, 114 ff; Thöni, GesRZ 2007, 328 [332]). Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder; er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen; innerhalb der Gesellschaft kann der Treugeber nur über den Treuhänder Einfluss nehmen. Folgerichtig wird daher auch nur der Treuhänder in das Firmenbuch eingetragen (Thöni aaO); ein Treuhandzusatz ist nicht eintragungsfähig (Strasser in Rummel, ABGB³ Paragraph 1002, Rz 43a mwN).
3. Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht ist das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Abstimmungsverhalten des Felix H***** jun nicht etwa einen Verstoß gegen die ihn als Treuhänder treffenden Pflichten erblickt (zumal das Treuhandverhältnis zum damaligen Zeitpunkt bereits beendet war), sondern maßgeblich auf die zwischen Hälftegesellschaftern bestehenden Rücksichtnahme- und Treuepflichten abgestellt. Der Inhalt der Treuepflicht lässt sich aber nicht allgemein umschreiben. Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft oder Mitgesellschaftern verstößt, hängt vielmehr regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 26/97k = SZ 70/43), sodass es sich dabei in der Regel um keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO handelt. Der Einwand, bei der Beklagten und ihrem - im Vorprozess beklagten - Gesellschafter Felix H***** jun handle es sich um verschiedene Rechtssubjekte, ist nicht stichhaltig. Zunächst ist nicht erkennbar, welches schutzwürdige Interesse die Gesellschaft an der Aufrechterhaltung von Beschlüssen hat, deren Beseitigung von allen Gesellschaftern angestrebt wird. Im Übrigen entspricht es herrschender Lehre (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht1, 359 f) und Rechtsprechung (JBl 1989, 253; 2 Ob 46/97x), dass eine personalistische Ausrichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Intensität der zwischen den Gesellschaftern einzuhaltenden Treuepflichten steigert.3. Entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht ist das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Abstimmungsverhalten des Felix H***** jun nicht etwa einen Verstoß gegen die ihn als Treuhänder treffenden Pflichten erblickt (zumal das Treuhandverhältnis zum damaligen Zeitpunkt bereits beendet war), sondern maßgeblich auf die zwischen Hälftegesellschaftern bestehenden Rücksichtnahme- und Treuepflichten abgestellt. Der Inhalt der Treuepflicht lässt sich aber nicht allgemein umschreiben. Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft oder Mitgesellschaftern verstößt, hängt vielmehr regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 26/97k = SZ 70/43), sodass es sich dabei in der Regel um keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO handelt. Der Einwand, bei der Beklagten und ihrem - im Vorprozess beklagten - Gesellschafter Felix H***** jun handle es sich um verschiedene Rechtssubjekte, ist nicht stichhaltig. Zunächst ist nicht erkennbar, welches schutzwürdige Interesse die Gesellschaft an der Aufrechterhaltung von Beschlüssen hat, deren Beseitigung von allen Gesellschaftern angestrebt wird. Im Übrigen entspricht es herrschender Lehre (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht1, 359 f) und Rechtsprechung (JBl 1989, 253; 2 Ob 46/97x), dass eine personalistische Ausrichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Intensität der zwischen den Gesellschaftern einzuhaltenden Treuepflichten steigert.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.