Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die Parteien waren durch einen Treuhandvertrag verbunden, bei dem das Treuhandobjekt, nämlich der einzige Geschäftsanteil an der Gesellschaft, vom Beklagten zu einer Hälfte im eigenen Interesse und zur anderen Hälfte treuhändig für die Klägerin gehalten wurde. Der Begriff der „Treuhand" ist im österreichischen Recht nicht geregelt, sein Inhalt richtet sich im Einzelnen nach den Parteienvereinbarungen (Strasser in Rummel, ABGB³ § 1002 Rz 42; RIS-Justiz RS0010444 ua). Das Gebot der Notariatsaktform nach § 76 Abs 2 GmbHG findet auf den Treuhandvertrag und die dem Treuhänder und dem Treugeber daraus typischerweise erwachsenden Verpflichtungen - so etwa für die im Regelfall auch ohne besondere Abrede im Treuhandvertrag aus § 1009 ABGB folgende Rückübertragungsverpflichtung des Treugebers - keine Anwendung. Wurde der Geschäftsanteil bereits im Rahmen der Treuhandvereinbarung vom Treuhänder auf Rechnung des Treugebers erworben und gehalten (sog Erwerbstreuhand), so besteht eine Herausgabeverpflichtung auch dann, wenn der Treuhandvertrag nicht in Notariatsaktform errichtet wurde (RIS-Justiz RS0010442 ua). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass nach dem gegenständlichen Ablauf des Übergangs des Geschäftsanteils des Vaters des Beklagten an der Gesellschaft auf den Beklagten und die Klägerin im Verhältnis der Parteien von einer nicht der Notariatsaktform unterliegenden Erwerbstreuhand auszugehen sei, ist nicht zu beanstanden. Es genügt, den Revisionsgegner insoweit auf die Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen, zumal der Beklagte in erster Instanz weder die Formgültigkeit des Treuhandvertrags bestritten, noch ein Vorbringen erstattet hat, auf Grund welcher besonderen Umstände - trotz der für das Vorliegen einer Erwerbstreuhand sprechenden gegenständlichen Urkunden - von einer formpflichtigen Vereinbarungstreuhand auszugehen sei.Die Parteien waren durch einen Treuhandvertrag verbunden, bei dem das Treuhandobjekt, nämlich der einzige Geschäftsanteil an der Gesellschaft, vom Beklagten zu einer Hälfte im eigenen Interesse und zur anderen Hälfte treuhändig für die Klägerin gehalten wurde. Der Begriff der „Treuhand" ist im österreichischen Recht nicht geregelt, sein Inhalt richtet sich im Einzelnen nach den Parteienvereinbarungen (Strasser in Rummel, ABGB³ Paragraph 1002, Rz 42; RIS-Justiz RS0010444 ua). Das Gebot der Notariatsaktform nach Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG findet auf den Treuhandvertrag und die dem Treuhänder und dem Treugeber daraus typischerweise erwachsenden Verpflichtungen - so etwa für die im Regelfall auch ohne besondere Abrede im Treuhandvertrag aus Paragraph 1009, ABGB folgende Rückübertragungsverpflichtung des Treugebers - keine Anwendung. Wurde der Geschäftsanteil bereits im Rahmen der Treuhandvereinbarung vom Treuhänder auf Rechnung des Treugebers erworben und gehalten (sog Erwerbstreuhand), so besteht eine Herausgabeverpflichtung auch dann, wenn der Treuhandvertrag nicht in Notariatsaktform errichtet wurde (RIS-Justiz RS0010442 ua). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass nach dem gegenständlichen Ablauf des Übergangs des Geschäftsanteils des Vaters des Beklagten an der Gesellschaft auf den Beklagten und die Klägerin im Verhältnis der Parteien von einer nicht der Notariatsaktform unterliegenden Erwerbstreuhand auszugehen sei, ist nicht zu beanstanden. Es genügt, den Revisionsgegner insoweit auf die Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen, zumal der Beklagte in erster Instanz weder die Formgültigkeit des Treuhandvertrags bestritten, noch ein Vorbringen erstattet hat, auf Grund welcher besonderen Umstände - trotz der für das Vorliegen einer Erwerbstreuhand sprechenden gegenständlichen Urkunden - von einer formpflichtigen Vereinbarungstreuhand auszugehen sei.
Aus dem Treuhandvertrag der Parteien vom 23. 10. 2000 ist vor allem die Regelung in Pkt 3.2. („Vertragsänderungen") hervorzuheben. Danach darf der Treuhänder „insbesondere" Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Treugeberin vornehmen. Das GmbHG widmet sich im 3. Abschnitt seines I. Hauptstücks den „Abänderungen des Gesellschaftsvertrags" (§§ 49-60). Zuerst trifft es einige „Allgemeine Bestimmungen" (§§ 49-51) für alle Abänderungen des Gesellschaftsvertrags und hebt dann zwei Abänderungen besonders hervor, nämlich die „Erhöhung" (§§ 52-53) und die "Herabsetzung des Stammkapitals" (§§ 54-60). Das Berufungsgericht ging daher zutreffend davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Kapitalerhöhung um eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags handelte. Allgemein gilt nach dem GmbHG, dass eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen kann. Dieser Beschluss muss notariell beurkundet werden (§ 49 Abs 1 GmbHG). Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist (§ 49 Abs 2 GmbHG). Abänderungen des Gesellschaftsvertrags können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (§ 50 Abs 1 GmbHG). Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden (§ 51 Abs 1 GmbHG). Die Erhöhung des Stammkapitals setzt nach dem GmbHG einen Beschluss auf Abänderung des Gesellschaftsvertrags voraus (§ 52 Abs 1 GmbHG). Zur Übernahme der neuen Stammeinlagen können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen zugelassen werden (§ 52 Abs 2 GmbHG). Mangels einer anderweitigen Festsetzung im Gesellschaftsvertrag oder Erhöhungsbeschluss steht den bisherigen Gesellschaftern binnen vier Wochen vom Tag der Beschlussfassung an ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach dem Verhältnis der bisherigen zu (§ 52 Abs 3 GmbHG). Der Beschluss auf Erhöhung des Stammkapitals ist zum Firmenbuch anzumelden, sobald das erhöhte Stammkapital durch Übernahme der Stammeinlagen gedeckt und deren Einzahlung erfolgt ist (§ 53 Abs 1 GmbHG).Aus dem Treuhandvertrag der Parteien vom 23. 10. 2000 ist vor allem die Regelung in Pkt 3.2. („Vertragsänderungen") hervorzuheben. Danach darf der Treuhänder „insbesondere" Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Treugeberin vornehmen. Das GmbHG widmet sich im 3. Abschnitt seines römisch eins. Hauptstücks den „Abänderungen des Gesellschaftsvertrags" (Paragraphen 49 -, 60,). Zuerst trifft es einige „Allgemeine Bestimmungen" (Paragraphen 49 -, 51,) für alle Abänderungen des Gesellschaftsvertrags und hebt dann zwei Abänderungen besonders hervor, nämlich die „Erhöhung" (Paragraphen 52 -, 53,) und die "Herabsetzung des Stammkapitals" (Paragraphen 54 -, 60,). Das Berufungsgericht ging daher zutreffend davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Kapitalerhöhung um eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags handelte. Allgemein gilt nach dem GmbHG, dass eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen kann. Dieser Beschluss muss notariell beurkundet werden (Paragraph 49, Absatz eins, GmbHG). Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist (Paragraph 49, Absatz 2, GmbHG). Abänderungen des Gesellschaftsvertrags können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (Paragraph 50, Absatz eins, GmbHG). Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrags ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden (Paragraph 51, Absatz eins, GmbHG). Die Erhöhung des Stammkapitals setzt nach dem GmbHG einen Beschluss auf Abänderung des Gesellschaftsvertrags voraus (Paragraph 52, Absatz eins, GmbHG). Zur Übernahme der neuen Stammeinlagen können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen zugelassen werden (Paragraph 52, Absatz 2, GmbHG). Mangels einer anderweitigen Festsetzung im Gesellschaftsvertrag oder Erhöhungsbeschluss steht den bisherigen Gesellschaftern binnen vier Wochen vom Tag der Beschlussfassung an ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach dem Verhältnis der bisherigen zu (Paragraph 52, Absatz 3, GmbHG). Der Beschluss auf Erhöhung des Stammkapitals ist zum Firmenbuch anzumelden, sobald das erhöhte Stammkapital durch Übernahme der Stammeinlagen gedeckt und deren Einzahlung erfolgt ist (Paragraph 53, Absatz eins, GmbHG).
Ist nun aber einerseits die Erhöhung des Stammkapitals nach dem GmbHG eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags und darf andererseits der Treuhänder nach der Regelung in Pkt 3.2. des Treuhandvertrags „insbesondere" Änderungen des Gesellschaftsvertrags nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Treugeberin vornehmen, dann ist auch die weitere rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte gegen den Treuhandvertrag verstoßen hat, nicht zu beanstanden. Wie nämlich bereits ausgeführt, beschloss der Beklagte nicht nur ohne Zustimmung der Klägerin im Rahmen der außerordentlichen Generalversammlung vom 6. 7. 2005 als Alleingesellschafter die Erhöhung des Stammkapitals von EUR 72.672,83 auf EUR 500.000, sondern erwirkte auch gegen den erklärten Willen der Klägerin die Anmeldung des Beschlusses auf Kapitalerhöhung zum Firmenbuch.
Nicht gefolgt werden kann jedoch dem Berufungsgericht bei der weiteren Überlegung, dass der Treuhandvertrag als Anspruchsgrundlage ausscheide, weil er durch die Annahme des Abtretungsanbots des Beklagten durch die Klägerin bereits beendet worden sei. Richtig ist, dass das Treuhandverhältnis nach Pkt 4.1. des Treuhandvertrags solange als „abgeschlossen gilt", als die Treugeberin vom notariellen Abtretungsanbot keinen Gebrauch macht. Richtig ist daher auch, dass der Treuhandvertrag im Sinne dieser Regelung als beendet angesehen werden kann, als die Klägerin am 25. 7. 2005 das Abtretungsanbot des Beklagten angenommen hat. Die Klägerin macht hier jedoch gegenüber dem Treuhänder nicht die aufrechte Treuhandschaft geltend, sondern die Verletzung von Pflichten des Treuhänders zu einer Zeit, als der Treuhandvertrag zwischen den Parteien noch unstrittig aufrecht war. Richtig führt das Berufungsgericht aus, dass eine Verletzung der Treuhandpflichten den Treuhänder gegenüber seinem Auftraggeber schon nach allgemeinen Grundsätzen des ABGB ex contractu schadenersatzpflichtig macht (1 Ob 333/98x ua). Das Berufungsgericht gesteht der Klägerin auch zu, dass deren Rechtsposition dadurch verschlechtert worden sei, dass sich ihr Geschäftsanteil nicht mehr auf 50 %, sondern nur mehr auf weniger als 10 % belaufe, wodurch ihr verschiedene Gesellschafterrechte abhanden gekommen seien. Wenn das Berufungsgericht daran anknüpfend aber meint, dass die Verschlechterung der Rechtsstellung keinen Vermögensschaden darstelle, den das Berufungsgericht als Differenz zwischen dem Vermögen des Geschädigten vor und nach dem schädigenden Ereignis definiert, dann zielt es augenscheinlich auf den „rechnerischen Schaden" ab und verneint damit etwas, was die Klägerin gar nicht begehrt hat. Die Klägerin will keinen Geldersatz für ihren Schaden; sie muss ihn daher auch weder berechnen noch beziffern. Ihr geht es um die Wiederherstellung der Situation vor der eigenmächtigen Kapitalerhöhung durch den Beklagten. Ziel der Klägerin ist die Naturalrestitution ihrer früheren Rechtsstellung als Hälftegesellschafterin der Gesellschaft auf der Grundlage des von ihr übernommenen Stammkapitals von EUR 72.672,83.
Nach § 1293 ABGB heißt Schaden nicht nur jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen oder seiner Person zugefügt worden ist, sondern auch jeder Nachteil, welcher jemandem an seinen Rechten zugefügt worden ist. Der weite Schadenbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse besteht als an dem bisherigen. Dabei ist nicht nur an den Rechtsverlust zu denken. Auch etwa die Belastung, das Bedingt- oder Befristetwerden eines Rechts oder auch die bloß vorübergehende Verhinderung der Ausübung eines Rechts kann ein Schaden sein (vgl Wolff in Klang, ABGB² VI, 1 mwN; 1 Ob 47/00v ua). Verliert zB der Gläubiger die für seine Forderung bestellte Sicherheit, so kann er vom Schädiger Naturalrestitution wegen dieses realen Schadens - in Form der Bereitstellung einer Sicherheit, mit der die verlorene Sicherheit wieder erreicht wird - verlangen (vgl 1 Ob 601/93; RIS-Justiz RS0022526 ua). Entgegen der offenbaren Annahme des Berufungsgerichts und des Revisionsgegners geht der Schadensbegriff des ABGB über „rechnerische Schäden", bei denen der Ersatz in Geld zu bemessen ist, hinaus (Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 2/2, 2/18 ua). Das Gesetz erfasst auch den „realen Schaden". Dieser ist maßgebend, wenn - wie im vorliegenden Fall - Ersatz durch Naturalherstellung (§ 1323 ABGB) geleistet werden soll (Koziol aaO Rz 2/2; Reischauer in Rummel, ABGB² § 1293 Rz 2; Karner in KBB, ABGB § 1293 Rz 1 ua).Nach Paragraph 1293, ABGB heißt Schaden nicht nur jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen oder seiner Person zugefügt worden ist, sondern auch jeder Nachteil, welcher jemandem an seinen Rechten zugefügt worden ist. Der weite Schadenbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse besteht als an dem bisherigen. Dabei ist nicht nur an den Rechtsverlust zu denken. Auch etwa die Belastung, das Bedingt- oder Befristetwerden eines Rechts oder auch die bloß vorübergehende Verhinderung der Ausübung eines Rechts kann ein Schaden sein vergleiche Wolff in Klang, ABGB² römisch sechs, 1 mwN; 1 Ob 47/00v ua). Verliert zB der Gläubiger die für seine Forderung bestellte Sicherheit, so kann er vom Schädiger Naturalrestitution wegen dieses realen Schadens - in Form der Bereitstellung einer Sicherheit, mit der die verlorene Sicherheit wieder erreicht wird - verlangen vergleiche 1 Ob 601/93; RIS-Justiz RS0022526 ua). Entgegen der offenbaren Annahme des Berufungsgerichts und des Revisionsgegners geht der Schadensbegriff des ABGB über „rechnerische Schäden", bei denen der Ersatz in Geld zu bemessen ist, hinaus (Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 2/2, 2/18 ua). Das Gesetz erfasst auch den „realen Schaden". Dieser ist maßgebend, wenn - wie im vorliegenden Fall - Ersatz durch Naturalherstellung (Paragraph 1323, ABGB) geleistet werden soll (Koziol aaO Rz 2/2; Reischauer in Rummel, ABGB² Paragraph 1293, Rz 2; Karner in KBB, ABGB Paragraph 1293, Rz 1 ua).
Der reale Schaden liegt in der tatsächlichen negativen Veränderung der Vermögensgüter des Geschädigten (Koziol aaO Rz 2/17). Zu diesen Vermögensgütern gehört auch der Geschäftsanteil an einer GmbH (§ 75 GmbHG), bei dem es sich um die Summe aller Rechte und Pflichten des Gesellschafters handelt, die ihm aus seiner Mitgliedschaft an der Gesellschaft zukommen (Koppensteiner, GmbHG² § 75 Rz 4 ff; RIS-Justiz RS0004168 ua). Der Geschäftsanteil beinhaltet sowohl Vermögensrechte und -pflichten (wie das Recht auf Gewinn- und Liquidationsquote, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung oder das Recht auf Rückzahlung der Stammeinlage im Fall einer Kapitalherabsetzung bzw die Verpflichtung zur Einzahlung der übernommenen Stammeinlage etc), aber auch Herrschaftsrechte (wie das Recht auf Teilnahme und das Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen, das Kontrollrecht etc) und Mitgliedschaftsrechte (wie das Recht auf Sitz und Stimme in der Generalversammlung, auf Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen etc;Der reale Schaden liegt in der tatsächlichen negativen Veränderung der Vermögensgüter des Geschädigten (Koziol aaO Rz 2/17). Zu diesen Vermögensgütern gehört auch der Geschäftsanteil an einer GmbH (Paragraph 75, GmbHG), bei dem es sich um die Summe aller Rechte und Pflichten des Gesellschafters handelt, die ihm aus seiner Mitgliedschaft an der Gesellschaft zukommen (Koppensteiner, GmbHG² Paragraph 75, Rz 4 ff; RIS-Justiz RS0004168 ua). Der Geschäftsanteil beinhaltet sowohl Vermögensrechte und -pflichten (wie das Recht auf Gewinn- und Liquidationsquote, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung oder das Recht auf Rückzahlung der Stammeinlage im Fall einer Kapitalherabsetzung bzw die Verpflichtung zur Einzahlung der übernommenen Stammeinlage etc), aber auch Herrschaftsrechte (wie das Recht auf Teilnahme und das Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen, das Kontrollrecht etc) und Mitgliedschaftsrechte (wie das Recht auf Sitz und Stimme in der Generalversammlung, auf Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen etc;
vgl Umfahrer, GmbH5 Rz 688; Gellis/Feil, GmbhG6 § 75 Rz 1 ua). Der betreibende Gläubiger greift auf einen Geschäftsanteil mit Exekution auf „andere Vermögensrechte" nach §§ 330 ff EO (3 Ob 14/95;vergleiche Umfahrer, GmbH5 Rz 688; Gellis/Feil, GmbhG6 Paragraph 75, Rz 1 ua). Der betreibende Gläubiger greift auf einen Geschäftsanteil mit Exekution auf „andere Vermögensrechte" nach Paragraphen 330, ff EO (3 Ob 14/95;
RIS-Justiz RS0004168 ua).
Bei der Naturalrestitution ist es gleichgültig, ob die reale Veränderung auch eine in Geld messbare Verminderung des Vermögens mit sich gebracht hat; entscheidend ist nur, dass eine tatsächliche negative Veränderung vorliegt, die durch Naturalherstellung ausgeglichen werden kann (Koziol aaO Rz 2/4, 2/17). Eine derartige negative Veränderung wurde hier vom Beklagten zu Lasten der Klägerin herbeigeführt, indem er eigenmächtig eine Kapitalerhöhung beschloss und das Gewicht des für die Klägerin treuhändig gehaltenen Geschäftsanteils beträchtlich verringerte und damit in ihre durch die Treuhandvereinbarung gesicherte Rechtsposition eingriff, wonach Änderungen ausdrücklich ihrer Zustimmung vorbehalten waren (vgl 1 Ob 47/00v ua). Das Gewicht des Geschäftsanteils, die Quote anteilsimmanenter Rechte und Pflichten, orientiert sich nämlich gemäß § 75 Abs 1 GmbHG bei Fehlen anderweitiger Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nach der (relativen) Höhe der übernommenen Stammeinlage. Nach diesem Maßstab richtet sich zB das Stimmgewicht (§ 39 GmbHG) oder die Verfügbarkeit von Minderheitsrechten (§§ 37 Abs 1, 45 Abs 1, 48 Abs 1 GmbHG). In anderen Zusammenhängen kommt es auf die Relation der eingezahlten Stammeinlagen an (§§ 82 Abs 2, 91 Abs 3 GmbHG; Koppensteiner aaO § 75 Rz 6 ua).Bei der Naturalrestitution ist es gleichgültig, ob die reale Veränderung auch eine in Geld messbare Verminderung des Vermögens mit sich gebracht hat; entscheidend ist nur, dass eine tatsächliche negative Veränderung vorliegt, die durch Naturalherstellung ausgeglichen werden kann (Koziol aaO Rz 2/4, 2/17). Eine derartige negative Veränderung wurde hier vom Beklagten zu Lasten der Klägerin herbeigeführt, indem er eigenmächtig eine Kapitalerhöhung beschloss und das Gewicht des für die Klägerin treuhändig gehaltenen Geschäftsanteils beträchtlich verringerte und damit in ihre durch die Treuhandvereinbarung gesicherte Rechtsposition eingriff, wonach Änderungen ausdrücklich ihrer Zustimmung vorbehalten waren vergleiche 1 Ob 47/00v ua). Das Gewicht des Geschäftsanteils, die Quote anteilsimmanenter Rechte und Pflichten, orientiert sich nämlich gemäß Paragraph 75, Absatz eins, GmbHG bei Fehlen anderweitiger Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nach der (relativen) Höhe der übernommenen Stammeinlage. Nach diesem Maßstab richtet sich zB das Stimmgewicht (Paragraph 39, GmbHG) oder die Verfügbarkeit von Minderheitsrechten (Paragraphen 37, Absatz eins, 45, Absatz eins, 48, Absatz eins, GmbHG). In anderen Zusammenhängen kommt es auf die Relation der eingezahlten Stammeinlagen an (Paragraphen 82, Absatz 2, 91, Absatz 3, GmbHG; Koppensteiner aaO Paragraph 75, Rz 6 ua).
Das Begehren der Klägerin zielt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf eine Umgehung der Minderheitsrechte, sondern auf eine Zurückversetzung in den vorigen Stand durch Beseitigung der Folgen des vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten ab. Es entspricht damit den Intentionen des ABGB, das von einem Vorrang der Naturalrestitution ausgeht (§ 1323 ABGB). Dieser Vorrang beruht darauf, dass die Naturalrestitution den besten und vollständigsten Ersatz darstellt. Sie wahrt das „Integritätsinteresse" des Geschädigten und ist am geeignetsten, den Ausgleichsgedanken zu verwirklichen. Während der Geldersatz nur das „Wertinteresse" in Geld ausgleicht, wird durch die Naturalrestitution jener tatsächliche Zustand hergestellt, wie er ohne schädigendes Ereignis bestanden hätte (Koziol aaO Rz 9/1; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1323 Rz 1 ua). Gerade bei der gegenständlichen Konstellation wäre ein allfälliger Geldersatz nur schwer zu berechnen und ein darauf beschränkter Schadenersatzanspruch ein bloß „kümmerlicher Behelf" (vgl Vavrovsky, Stimmbindungsverträge 119 f; M. Tichy, Syndikatsverträge 183 ua).Das Begehren der Klägerin zielt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf eine Umgehung der Minderheitsrechte, sondern auf eine Zurückversetzung in den vorigen Stand durch Beseitigung der Folgen des vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten ab. Es entspricht damit den Intentionen des ABGB, das von einem Vorrang der Naturalrestitution ausgeht (Paragraph 1323, ABGB). Dieser Vorrang beruht darauf, dass die Naturalrestitution den besten und vollständigsten Ersatz darstellt. Sie wahrt das „Integritätsinteresse" des Geschädigten und ist am geeignetsten, den Ausgleichsgedanken zu verwirklichen. Während der Geldersatz nur das „Wertinteresse" in Geld ausgleicht, wird durch die Naturalrestitution jener tatsächliche Zustand hergestellt, wie er ohne schädigendes Ereignis bestanden hätte (Koziol aaO Rz 9/1; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1323, Rz 1 ua). Gerade bei der gegenständlichen Konstellation wäre ein allfälliger Geldersatz nur schwer zu berechnen und ein darauf beschränkter Schadenersatzanspruch ein bloß „kümmerlicher Behelf" vergleiche Vavrovsky, Stimmbindungsverträge 119 f; M. Tichy, Syndikatsverträge 183 ua).
Richtig ist, dass die Naturalrestitution bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit nicht in Betracht kommt (Koziol aaO Rz 9/16 ff; Danzl in KBB, § 1323 Rz 1; RIS-Justiz RS0112887 ua). Eine solche liegt aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Revisionsgegners nicht vor. Die von der Klägerin begehrte Naturalrestitution greift nicht in die Rechte der Gesellschaftsgläubiger ein. Aus der Entscheidung SZ 57/174 (1 Ob 676, 677/84) über die Heilung von Formmängeln der notariellen Beurkundung einer Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH ist für den Standpunkt des Revisionsgegners nichts zu gewinnen. Hier geht es nicht um Formmängel der Beschlussfassung. Die beschlossene Kapitalerhöhung ist nach außen wirksam. Sie wird nicht einfach für ungültig erklärt. Es bedarf vielmehr zur Naturalrestitution der Einhaltung des im GmbHG vorgesehenen Kapitalherabsetzungsverfahrens. Der Beschluss auf Änderung des Gesellschaftsvertrags durch Herabsetzung des Stammkapitals (§ 54 Abs 1 GmbHG) stellt dabei nur den ersten Schritt (von vier Schritten) zur Durchführung der ordentlichen Kapitalherabsetzung dar. Darauf haben dann die Anmeldung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung zum Firmenbuch (§ 55 Abs 1 GmbHG), nach Eintragung die Durchführung des Aufgebotsverfahrens einschließlich der Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger (§ 55 Abs 2 GmbHG) und die Anmeldung der Kapitalherabsetzung zum Firmenbuch (§ 56 Abs 1 und 2 GmbHG) anzuschließen (Koppensteiner aaO § 54 Rz 2).Richtig ist, dass die Naturalrestitution bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit nicht in Betracht kommt (Koziol aaO Rz 9/16 ff; Danzl in KBB, Paragraph 1323, Rz 1; RIS-Justiz RS0112887 ua). Eine solche liegt aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Revisionsgegners nicht vor. Die von der Klägerin begehrte Naturalrestitution greift nicht in die Rechte der Gesellschaftsgläubiger ein. Aus der Entscheidung SZ 57/174 (1 Ob 676, 677/84) über die Heilung von Formmängeln der notariellen Beurkundung einer Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH ist für den Standpunkt des Revisionsgegners nichts zu gewinnen. Hier geht es nicht um Formmängel der Beschlussfassung. Die beschlossene Kapitalerhöhung ist nach außen wirksam. Sie wird nicht einfach für ungültig erklärt. Es bedarf vielmehr zur Naturalrestitution der Einhaltung des im GmbHG vorgesehenen Kapitalherabsetzungsverfahrens. Der Beschluss auf Änderung des Gesellschaftsvertrags durch Herabsetzung des Stammkapitals (Paragraph 54, Absatz eins, GmbHG) stellt dabei nur den ersten Schritt (von vier Schritten) zur Durchführung der ordentlichen Kapitalherabsetzung dar. Darauf haben dann die Anmeldung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung zum Firmenbuch (Paragraph 55, Absatz eins, GmbHG), nach Eintragung die Durchführung des Aufgebotsverfahrens einschließlich der Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger (Paragraph 55, Absatz 2, GmbHG) und die Anmeldung der Kapitalherabsetzung zum Firmenbuch (Paragraph 56, Absatz eins und 2 GmbHG) anzuschließen (Koppensteiner aaO Paragraph 54, Rz 2).
Das treuhandvertragswidrige Vorgehen des Beklagten kann nicht erfolgreich mit dem Einwand der Untunlichkeit der Naturalrestitution verteidigt werden. Wer seinen halben Geschäftsanteil an einer GmbH an einen anderen abtritt, ist darauf verwiesen, in allen Fragen der Änderung des Gesellschaftsvertrags das Einvernehmen mit dem anderen Hälftegesellschafter zu suchen (§ 50 Abs 1 GmbHG). Soweit es zu keiner Einigung kommt, bleiben nur die Möglichkeiten, die das GmbHG bietet. Für eigenmächtige Aktionen hinter dem Rücken des anderen Hälftegesellschafters besteht keine Rechtsgrundlage. Überlegungen des Beklagten, die von ihm einseitig durchgeführte Kapitalerhöhung wäre - ungeachtet der übergangenen Klägerin - ohnehin zum Wohl der Gesellschaft und damit auch zum Wohl der Klägerin gewesen, sind nicht zielführend. Das erstinstanzliche Beklagtenvorbringen zur Kündigung der Überlassung des Fuhrparks durch die Klägerin an die Gesellschaft ist in seinen angeblich die Kapitalerhöhung gebietenden Folgen nicht einmal schlüssig, behauptete doch der Beklagte selbst, dass die Konditionen, die die Klägerin für die Fahrzeuge verlangte, ohnedies überhöht und daher nur für die Klägerin von Vorteil gewesen seien. Weshalb dann aber die nun mögliche Anmietung (Leasing) der Fahrzeuge zu marktüblichen Konditionen - gegenüber der vorherigen Anmietung zu (angeblich) überhöhten Preisen - eine Erhöhung des Stammkapitals um fast das Sechsfache geboten hat, wurde vom Beklagten nicht offengelegt. Genau dieser Diskussion entzog sich der Beklagte, indem er die Änderung des Gesellschaftsvertrags allein durchzog und die Klägerin vor die vollendete Tatsache stellte, entweder bei der Kapitalerhöhung mitzuziehen oder in Hinkunft die Rolle des Kleingesellschafters einzunehmen.Das treuhandvertragswidrige Vorgehen des Beklagten kann nicht erfolgreich mit dem Einwand der Untunlichkeit der Naturalrestitution verteidigt werden. Wer seinen halben Geschäftsanteil an einer GmbH an einen anderen abtritt, ist darauf verwiesen, in allen Fragen der Änderung des Gesellschaftsvertrags das Einvernehmen mit dem anderen Hälftegesellschafter zu suchen (Paragraph 50, Absatz eins, GmbHG). Soweit es zu keiner Einigung kommt, bleiben nur die Möglichkeiten, die das GmbHG bietet. Für eigenmächtige Aktionen hinter dem Rücken des anderen Hälftegesellschafters besteht keine Rechtsgrundlage. Überlegungen des Beklagten, die von ihm einseitig durchgeführte Kapitalerhöhung wäre - ungeachtet der übergangenen Klägerin - ohnehin zum Wohl der Gesellschaft und damit auch zum Wohl der Klägerin gewesen, sind nicht zielführend. Das erstinstanzliche Beklagtenvorbringen zur Kündigung der Überlassung des Fuhrparks durch die Klägerin an die Gesellschaft ist in seinen angeblich die Kapitalerhöhung gebietenden Folgen nicht einmal schlüssig, behauptete doch der Beklagte selbst, dass die Konditionen, die die Klägerin für die Fahrzeuge verlangte, ohnedies überhöht und daher nur für die Klägerin von Vorteil gewesen seien. Weshalb dann aber die nun mögliche Anmietung (Leasing) der Fahrzeuge zu marktüblichen Konditionen - gegenüber der vorherigen Anmietung zu (angeblich) überhöhten Preisen - eine Erhöhung des Stammkapitals um fast das Sechsfache geboten hat, wurde vom Beklagten nicht offengelegt. Genau dieser Diskussion entzog sich der Beklagte, indem er die Änderung des Gesellschaftsvertrags allein durchzog und die Klägerin vor die vollendete Tatsache stellte, entweder bei der Kapitalerhöhung mitzuziehen oder in Hinkunft die Rolle des Kleingesellschafters einzunehmen.
Auch die Überlegung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die Verschlechterung ihrer Rechtsposition durch die Teilnahme an der Kapitalerhöhung vermeiden hätte können, greift nicht. Dem Berufungsgericht schwebt offenbar eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Geschädigte vor. Danach muss die Geschädigte alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, die auch ein verständiger Durchschnittsmensch ergriffen hätte, um den Schaden möglichst gering zu halten (RIS-Justiz RS0027015 ua). Von einer Verletzung der Schadensminderungspflicht kann daher keine Rede sein, wenn die Klägerin bei einer übernommenen Stammeinlage von EUR 36.336,42 mit dem Betrag von EUR 213.663,59 fast das Sechsfache aufwenden müsste, um ihre bisherige Rechtsposition als Hälftegesellschafterin zu halten.
Die Auffassung des Revisionsgegners, die Klägerin hätte den Beschluss auf Kapitalerhöhung mit Anfechtungsklage nach § 41 GmbHG, dem einzig zulässigen Weg der gerichtlichen Überprüfung der Willensbildung der Gesellschaft, bekämpfen können, braucht hier nicht geprüft werden. Für die Ansicht, dieses Klagerecht verdränge den Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung des Treuhandvertrags durch den Beklagten besteht keine rechtliche Grundlage.Die Auffassung des Revisionsgegners, die Klägerin hätte den Beschluss auf Kapitalerhöhung mit Anfechtungsklage nach Paragraph 41, GmbHG, dem einzig zulässigen Weg der gerichtlichen Überprüfung der Willensbildung der Gesellschaft, bekämpfen können, braucht hier nicht geprüft werden. Für die Ansicht, dieses Klagerecht verdränge den Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung des Treuhandvertrags durch den Beklagten besteht keine rechtliche Grundlage.
Der Revision der Klägerin ist daher Folge zu geben und dem Klagebegehren in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen stattzugeben.
Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz auf § 41 ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO. Für die Berufung gilt nach § 23 Abs 9 RATG lediglich der dreifache - und nicht wie verzeichnet der vierfache - Einheitssatz.Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz auf Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren auch auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Für die Berufung gilt nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG lediglich der dreifache - und nicht wie verzeichnet der vierfache - Einheitssatz.