Die Rekurse beider Parteien sind nicht berechtigt.
a) Zum Rekurs der beklagten Partei:
Der Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften (Rechtsgeschäften, Rechtshandlungen, Prozeßführung etc) in Vertretung des Klienten zum Gegenstand und ist Bevollmächtigungsvertrag, somit ein mit Vollmacht erteilter Auftrag. Auf den Vertrag des Rechtsanwalts, der zum Personenkreis des § 1003 ABGB zählt, mit seinem Klienten sind nach herrschender Auffassung primär die Normen der RAO und subsidiär die des 22. Hauptstücks des ABGB anzuwenden (stRspr: JBl 1997, 244 mwN; Strasser in Rummel2, § 1002 ABGB Rz 26 mwN). Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Rechtsanwalt von der klagenden Bank und deren Kreditnehmer (Baumeister) den Auftrag erhalten, Kaufverträge auszufertigen, die eingehende Kaufpreisvaluta auf ein Konto des Baumeisters bei der klagenden Partei zu überweisen und für die Verbücherung des Eigentumsrechts des Baumeisters Sorge zu tragen. Darin liegt eine mehrseitige, fremdnützige offene Treuhand. Auf das Vertragsverhältnis Treugeber-Treunehmer sind die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB entsprechend anzuwenden (EvBl 1980/162; JBl 1997, 244). Der Inhalt der Treuhandschaft richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung und der Parteienabsicht, wobei dem Zweck des Rechtsgeschäfts erhebliche Bedeutung zukommt (EvBl 1972/19; AnwBl 1992, 247 ua; Stanzl in Klang2 IV/1, 789). Der Klient des Rechtsanwalts kann davon ausgehen, daß der Rechtsanwalt einen von ihm übernommenen Auftrag nicht nur dem Wortlaut, sondern dem bekannten Zweck des Geschäfts entsprechend ausführt (4 Ob 563/74; AnwBl 1990, 49 ua; RIS-Justiz RS0026650). In einem zwei- bzw mehrseitigen Treuhandverhältnis sind die Interessen beider Seiten angemessen zu wahren. Zu den Hauptpflichten des Treuhänders zählt die Pflicht zur Interessenwahrung für den oder die Auftraggeber nach dessen oder deren Weisungen und die Pflicht zur eingehenden Aufklärung und Information (Brunner in Apathy, Die Treuhandschaft 144). Daß diese Pflicht weit reicht, wurde bereits in der Entscheidung 3 Ob 233/97d = JBl 1998, 397 = ecolex 1998, 458 (Urbanek) deutlich gemacht: Sei der Notar, der den Kaufvertrag über eine Liegenschaft verfaßt habe, mehrseitiger Treuhänder (der Parteien des Kaufvertrags, der Hypothekargläubigerin, die voll befriedigt werden solle, und der Bank, die den Kaufpreis finanziere), so habe er den treugebenden Verkäufer bei Abänderung des Auftrags (Durchführung vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises) selbst dann über widrige Folgen (ungesicherter Kaufpreisrest) aufzuklären, wenn der Treugeber bereits einen Rechtsanwalt, der dem Treuhänder gegenüber nicht in Erscheinung getreten sei, beigezogen habe. So wie der Treuhänder einer nachträglich erteilten Weisung, die nur von einem Treugeber ausgeht, sachlich ungerechtfertigt ist und den anderen Treugeber belastet, nicht nachkommen darf (JBl 1958, 122; 7 Ob 578/83 ua; RIS-Justiz RS0010417), darf er auch keine Erhöhung des Risikos für einen oder mehrere Treugeber herbeiführen.Der Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften (Rechtsgeschäften, Rechtshandlungen, Prozeßführung etc) in Vertretung des Klienten zum Gegenstand und ist Bevollmächtigungsvertrag, somit ein mit Vollmacht erteilter Auftrag. Auf den Vertrag des Rechtsanwalts, der zum Personenkreis des Paragraph 1003, ABGB zählt, mit seinem Klienten sind nach herrschender Auffassung primär die Normen der RAO und subsidiär die des 22. Hauptstücks des ABGB anzuwenden (stRspr: JBl 1997, 244 mwN; Strasser in Rummel2, Paragraph 1002, ABGB Rz 26 mwN). Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Rechtsanwalt von der klagenden Bank und deren Kreditnehmer (Baumeister) den Auftrag erhalten, Kaufverträge auszufertigen, die eingehende Kaufpreisvaluta auf ein Konto des Baumeisters bei der klagenden Partei zu überweisen und für die Verbücherung des Eigentumsrechts des Baumeisters Sorge zu tragen. Darin liegt eine mehrseitige, fremdnützige offene Treuhand. Auf das Vertragsverhältnis Treugeber-Treunehmer sind die Bestimmungen der Paragraphen 1002, ff ABGB entsprechend anzuwenden (EvBl 1980/162; JBl 1997, 244). Der Inhalt der Treuhandschaft richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung und der Parteienabsicht, wobei dem Zweck des Rechtsgeschäfts erhebliche Bedeutung zukommt (EvBl 1972/19; AnwBl 1992, 247 ua; Stanzl in Klang2 IV/1, 789). Der Klient des Rechtsanwalts kann davon ausgehen, daß der Rechtsanwalt einen von ihm übernommenen Auftrag nicht nur dem Wortlaut, sondern dem bekannten Zweck des Geschäfts entsprechend ausführt (4 Ob 563/74; AnwBl 1990, 49 ua; RIS-Justiz RS0026650). In einem zwei- bzw mehrseitigen Treuhandverhältnis sind die Interessen beider Seiten angemessen zu wahren. Zu den Hauptpflichten des Treuhänders zählt die Pflicht zur Interessenwahrung für den oder die Auftraggeber nach dessen oder deren Weisungen und die Pflicht zur eingehenden Aufklärung und Information (Brunner in Apathy, Die Treuhandschaft 144). Daß diese Pflicht weit reicht, wurde bereits in der Entscheidung 3 Ob 233/97d = JBl 1998, 397 = ecolex 1998, 458 (Urbanek) deutlich gemacht: Sei der Notar, der den Kaufvertrag über eine Liegenschaft verfaßt habe, mehrseitiger Treuhänder (der Parteien des Kaufvertrags, der Hypothekargläubigerin, die voll befriedigt werden solle, und der Bank, die den Kaufpreis finanziere), so habe er den treugebenden Verkäufer bei Abänderung des Auftrags (Durchführung vor Bezahlung des gesamten Kaufpreises) selbst dann über widrige Folgen (ungesicherter Kaufpreisrest) aufzuklären, wenn der Treugeber bereits einen Rechtsanwalt, der dem Treuhänder gegenüber nicht in Erscheinung getreten sei, beigezogen habe. So wie der Treuhänder einer nachträglich erteilten Weisung, die nur von einem Treugeber ausgeht, sachlich ungerechtfertigt ist und den anderen Treugeber belastet, nicht nachkommen darf (JBl 1958, 122; 7 Ob 578/83 ua; RIS-Justiz RS0010417), darf er auch keine Erhöhung des Risikos für einen oder mehrere Treugeber herbeiführen.
Im vorliegenden Fall hatte die klagende Bank den Um- und Neubau eines Wohnhauses vorfinanziert, der dem Baumeister gewährte Kredit sollte durch den Verkauf von Wohnungen getilgt werden. Der 1. Treuhandauftrag hatte daher neben der Sicherung von Ansprüchen der klagenden Partei gegen den Kreditnehmer ua auch zum Inhalt, daß sämtliche Zahlungen der Käufer an die klagende Partei weitergeleitet werden. Der beklagte Treuhänder nahm aber nach Erteilung des 1. Treuhandauftrags noch drei weitere Treuhandaufträge die sich auf dasselbe Treuhandobjekt (Wohnung top 3) bezogen, aber von kollisionsträchtigen Interessen, nämlich der Verbücherung von Pfandrechten betroffen waren, entgegen. Bei Vollzahlung des Kaufpreises hätten diese Grundpfandrechte auf dem Miteigentumsanteil des Käufers möglicherweise in Interessen der klagenden Partei nicht eingegriffen, wohl aber waren diese von der Verbücherung des Eigentumsrechts des Käufers an diesem Miteigentumsanteil vor Vollzahlung des der Kreditrückführung dienenden Kaufpreises betroffen, hat doch die Verbücherung des Kaufvertrags ohne Vollzahlung des Kaufpreises unter gleichzeitiger Verbücherung von Pfandrechten auf den ersten Rängen jedenfalls ein erhöhtes - und hier auch verwirklichtes - Risiko für die klagende Partei als Kreditgeberin des Verkäufers zur Folge:
Durch diese Vorgangsweise wurde ihr der Zugriff auf das zur Sicherung der Kreditrestschuld bestimmtes Vermögensobjekt entzogen.
Der beklagte Treuhänder wäre angesichts dieser, nachträglich von ihm selbst geschaffenen Interessenkollision zur Beendigung seiner Tätigkeit, also zur Niederlegung der Treuhandschaft (vgl dazu Rahmatian, Zivil- und standesrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der zweiseitigen Treuhand in AnwBl 1997, 454, 456), oder aber zur Ablehnung der Übernahme weiterer Treuhandschaften verpflichtet gewesen und kann sich, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, nun nicht darauf berufen, es sei nicht vereinbart gewesen, daß die Verbücherung des Kaufvertrags erst nach Vollzahlung des Kaufpreises erfolgen dürfe, zumal die Textierung des Pflichtenkreises vom Treuhänder selbst stammte. Daß der Beklagte der klagenden Partei die Annahme weiterer Treuhandaufträge für dasselbe Treuhandobjekt jedenfalls hätte mitteilen müssen, um ihr angesichts des dadurch erhöhten Risikos geeignete Dispositionen zu ermöglichen, liegt auf der Hand. Bei Anwendung des Sorgfaltsmaßstabs des § 1299 ABGB ist dem Beklagten dieses Verhalten als Verschulden anzulasten.Der beklagte Treuhänder wäre angesichts dieser, nachträglich von ihm selbst geschaffenen Interessenkollision zur Beendigung seiner Tätigkeit, also zur Niederlegung der Treuhandschaft vergleiche dazu Rahmatian, Zivil- und standesrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der zweiseitigen Treuhand in AnwBl 1997, 454, 456), oder aber zur Ablehnung der Übernahme weiterer Treuhandschaften verpflichtet gewesen und kann sich, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, nun nicht darauf berufen, es sei nicht vereinbart gewesen, daß die Verbücherung des Kaufvertrags erst nach Vollzahlung des Kaufpreises erfolgen dürfe, zumal die Textierung des Pflichtenkreises vom Treuhänder selbst stammte. Daß der Beklagte der klagenden Partei die Annahme weiterer Treuhandaufträge für dasselbe Treuhandobjekt jedenfalls hätte mitteilen müssen, um ihr angesichts des dadurch erhöhten Risikos geeignete Dispositionen zu ermöglichen, liegt auf der Hand. Bei Anwendung des Sorgfaltsmaßstabs des Paragraph 1299, ABGB ist dem Beklagten dieses Verhalten als Verschulden anzulasten.
Der Hinweis auf die geschäftliche Erfahrenheit der klagenden Partei, derentwegen der Beklagte zu deren Information nicht verpflichtet gewesen sei, geht schon deshalb fehl, weil die unterlassene Information über die Annahme weiterer Treuhandaufträge damit in keinem erkennbaren Zusammenhang steht. Gewiß ist im Treuhandbereich Rechtsanwälten eine Doppelvertretung (mehrerer Treugeber) gestattet, doch wird dem Beklagten nicht eine solche zum Vorwurf gemacht, sondern die Annahme weiterer Treuhandaufträge für dasselbe Treuhandobjekt, ohne die klagende Partei hievon zu unterrichten. Daß der Käufer die Vollzahlung des Kaufpreises nach Verbücherung des Kaufvertrags wegen der nicht erteilten Benützungsbewilligung ablehnte, ist hier zufolge der zeitlichen Abfolge bedeutungslos.
Eine Verletzung der Treuhandpflichten macht den Treuhänder gegenüber seinen Auftraggebern nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB ex contractu schadenersatzpflichtig (ecolex 1991, 682 ua). Die klagende Partei ist daher für die Behauptung beweispflichtig, daß der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Beklagten nicht eingetreten wäre (6 Ob 226/97x = AnwBl 1998, 392 ua; RIS-Justiz RS0022700). Kommt eine Schädigung durch Unterlassung - wie hier - in Betracht, so ist zu fragen, ob der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Wäre bei solchem der Schaden nicht eingetreten, so ist die Unterlassung ursächlich (6 Ob 2100/96 = SZ 70/179; Koziol/Welser, Grundriß10 I 447 f). Es oblag somit der klagenden Partei, die anspruchsbegründenden Elemente einschließlich des rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten und dessen Kausalität für deren Schaden in schlüssiger Weise zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Die Beweispflicht des Geschädigten für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs gilt auch in Fällen des § 1298 ABGB; die Beweislastumkehr dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (vgl dazu auch Umlauft in Apathy aaO 62). Von dem Grundsatz, daß die Beweislastumkehr auf die Verschuldensfrage eingeschränkt sei, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliege, ist der Oberste Gerichtshof zwar bei ärztlichen Behandlungsfehlern insofern abgewichen (SZ 63/90 ua), als wegen der in diesen Fällen vorhandenen besonderen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stünden, sodaß von einer „prima-facie-Kausalität“ auszugehen sei; ob dieser Auffassung beizutreten ist, muß im vorliegenden Fall nicht geprüft werden, kann doch die Verletzung einer anwaltlichen Aufklärungspflicht mit einer solchen Sachlage nicht verglichen werden: Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten (SZ 70/179 mwN; AnwBl 1998, 392 ua; RIS-Justiz RS0106890).Eine Verletzung der Treuhandpflichten macht den Treuhänder gegenüber seinen Auftraggebern nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB ex contractu schadenersatzpflichtig (ecolex 1991, 682 ua). Die klagende Partei ist daher für die Behauptung beweispflichtig, daß der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Beklagten nicht eingetreten wäre (6 Ob 226/97x = AnwBl 1998, 392 ua; RIS-Justiz RS0022700). Kommt eine Schädigung durch Unterlassung - wie hier - in Betracht, so ist zu fragen, ob der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Wäre bei solchem der Schaden nicht eingetreten, so ist die Unterlassung ursächlich (6 Ob 2100/96 = SZ 70/179; Koziol/Welser, Grundriß10 I 447 f). Es oblag somit der klagenden Partei, die anspruchsbegründenden Elemente einschließlich des rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten und dessen Kausalität für deren Schaden in schlüssiger Weise zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Die Beweispflicht des Geschädigten für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs gilt auch in Fällen des Paragraph 1298, ABGB; die Beweislastumkehr dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich vergleiche dazu auch Umlauft in Apathy aaO 62). Von dem Grundsatz, daß die Beweislastumkehr auf die Verschuldensfrage eingeschränkt sei, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliege, ist der Oberste Gerichtshof zwar bei ärztlichen Behandlungsfehlern insofern abgewichen (SZ 63/90 ua), als wegen der in diesen Fällen vorhandenen besonderen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stünden, sodaß von einer „prima-facie-Kausalität“ auszugehen sei; ob dieser Auffassung beizutreten ist, muß im vorliegenden Fall nicht geprüft werden, kann doch die Verletzung einer anwaltlichen Aufklärungspflicht mit einer solchen Sachlage nicht verglichen werden: Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten (SZ 70/179 mwN; AnwBl 1998, 392 ua; RIS-Justiz RS0106890).
Die zweite Instanz erachtete erkennbar die Rechtssache deshalb als ergänzungsbedürftig, weil es die Frage der Schadensberechnung noch als ungeklärt ansah. Dieser Auffassung kann aus rechtlichen Erwägungen nicht entgegengetreten werden, hat doch die klagende Partei als Geschädigte den Beweis zu führen, daß ihr bei rechtzeitiger Unterrichtung über die weiteren Treuhandschaften des Beklagten (zur Ermöglichung des Verkaufs der Wohnung Top Nr 3 an einen Käufer, der nicht über ausreichende Mittel verfügte) und bei der deshalb in der Folge angesichts des damit verbundenen erhöhten Risikos unterbundenen Veräußerung kein (oder ein geringerer) Vermögensnachteil erwachsen wäre, obwohl mehrere Wohnungen im aus- und umgebauten Haus des Kreditnehmers bestanden und die klagende Partei ohnehin den größeren Teil des Kaufpreises vereinnahmte. Nur ein solcher (Vertrauens-)Schaden wäre auf die Verletzung von Informations-(Aufklärungs-)Pflichten des beklagten Treuhänders ursächlich zurückzuführen und daher ersatzfähig.
b) Zum Rekurs der klagenden Partei:
Diese macht in ihrem Rechtsmittel bloß geltend, dem Beklagten als berufsmäßigem Vertragsverfasser und Parteienvertreter habe bei seiner Tätigkeit klar sein müssen, daß es bei Abwicklung des Vertrags zu einer Interessenkollision zwischen den von ihm vertretenen Mandanten kommen könnte. Der Beklagten hätte „auch eine vielleicht ganz ungünstige Entwicklung der Geschäftslage des Schuldners, seines Auftraggebers, in Berücksichtigung“ ziehen müssen. Er hätte nach Kräften dafür vorsorgen müssen, daß die klagende Partei als seine Klientin auch in einem solchen Fall möglichst nicht zu Schaden komme. Daher habe es dem Beklagten klar sein müssen, daß die klagende Partei bei Erfüllung seiner anderweitigen Treuhandverpflichtigungen durch ihn und bei Insolvenz des Käufers einen Schaden erleiden werde.
Gerade eine solche Pflichtenverletzung hat aber das Berufungsgericht ohnedies angenommen. Zur Beweislast für den Eintritt eines Schadens und dessen Höhe kann auf die Erwägungen zur Erledigung des Rekurses der Gegenseite verwiesen werden.
Erachtet die zweite Instanz, von einer richtigen Rechtsansicht ausgehend, im Tatsachenbereich noch weitere Aufklärungen und Feststellungen als erforderlich, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.
Demnach ist keinem der Rekurse Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung fußt auf dem § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf dem Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.