Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Nach der besonderen anwaltlichen Treupflicht des § 9 RAO ist der Rechtsanwalt ua verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Diese Bestimmung ergänzt die des § 1009 ABGB, nach der der Gewalthaber das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag übertragene Geschäft emsig und redlich zu besorgen hat. Im Sinne des § 1299 ABGB hat der Rechtsanwalt den Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen Kenntnisse seines Berufes zu vertreten. Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes, der eine Vertretung übernimmt, gehört die erforderliche Belehrung seines Mandanten (SZ 56/181 mwN). So kann etwa der Rechtsanwalt durch eine fehlende Belehrung darüber, daß die Einbringung verfahrensrechtlich zulässiger Rechtsmittel empfehlenswert oder bei Bedachtnahme auf das Kostenrisiko oder sonstige Umstände ratsam sei, schadenersatzpflichtig werden (1 Ob 529/80 = MietSlg 32.228; 7 Ob 501/85 = SZ 58/165 mwN; 8 Ob 659/85). Daß der Beklagte seinen Mandanten nicht umfassend genug über die rechtliche Situation aufgeklärt habe, wird vom Kläger nicht einmal behauptet.Nach der besonderen anwaltlichen Treupflicht des Paragraph 9, RAO ist der Rechtsanwalt ua verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Diese Bestimmung ergänzt die des Paragraph 1009, ABGB, nach der der Gewalthaber das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag übertragene Geschäft emsig und redlich zu besorgen hat. Im Sinne des Paragraph 1299, ABGB hat der Rechtsanwalt den Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen Kenntnisse seines Berufes zu vertreten. Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes, der eine Vertretung übernimmt, gehört die erforderliche Belehrung seines Mandanten (SZ 56/181 mwN). So kann etwa der Rechtsanwalt durch eine fehlende Belehrung darüber, daß die Einbringung verfahrensrechtlich zulässiger Rechtsmittel empfehlenswert oder bei Bedachtnahme auf das Kostenrisiko oder sonstige Umstände ratsam sei, schadenersatzpflichtig werden (1 Ob 529/80 = MietSlg 32.228; 7 Ob 501/85 = SZ 58/165 mwN; 8 Ob 659/85). Daß der Beklagte seinen Mandanten nicht umfassend genug über die rechtliche Situation aufgeklärt habe, wird vom Kläger nicht einmal behauptet.
Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt an Weisungen seines Auftraggebers gebunden, trägt doch der Mandant allein das mit der Durchführung des Auftrages verbundene Erfolgs- und Kostenrisiko und muß deshalb auch den wesentlichen Gang der Mandatserledigung steuern können. Umgekehrt besteht indes keine Verpflichtung des Mandanten, von seinem Weisungsrecht im einzelnen Gebrauch zu machen. Durch die konkrete Auftragserteilung wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts ohnehin jeweils in eine bestimmte Richtung gelenkt und es entspricht durchaus den auf einem besonderen Vertrauensverhältnis basierenden Vertragsbeziehungen, wenn der Mandant nach eingehender Beratung und Belehrung die Entscheidung über die jeweils zu treffenden Einzelmaßnahmen dem Anwalt überläßt. Der Rechtsanwalt muß also keineswegs vor jedem konkreten Tätigwerden die Weisung des Mandanten einholen. Vielmehr darf er in der Regel, wenn ihm keine besonderen Weisungen bei der Verfolgung eines bestimmten Auftrages erteilt sind, den Auftrag aus eigener Entschließung erledigen. Er muß nur darauf achten, daß dabei voraussehbare und vermeidbare Nachteile für den Auftraggeber vermieden werden (vgl BGH VersR 1980, 925). Hier stellt sich nicht die Frage, in welchen Fällen der Rechtsanwalt die ihm durch den Mandanten gewährte "Freiheit" nicht nutzen darf, sondern eine konkrete Anweisung, zumindest aber ein ausdrückliches Einverständnis mit der jeweils vorgeschlagenen Maßnahme einholen muß, sondern, ob der Rechtsanwalt ein Rechtsmittel ergreifen muß, wenn trotz seines Ersuchens an den Sachwalter des Mandanten um Weisung zur Ergreifung eines solchen keine solche Weisung erteilt wird. Der Rechtsanwalt hat nach deutscher Auffassung somit ohne Weisung des beratenden und belehrten Mandanten nicht vorzugehen (vgl Borgmann/Haug, Anwaltshaftung3 Rz 124). Insoweit hat die zweite Instanz auch zutreffend auf die Rechtsansicht des OLG Karlsruhe (aaO FN 415) verwiesen, wenn der benachrichtigte Mandant keine Weisung für eine Berufung gegen das - dort die Vaterschafts-Anfechtungsklage abweisende - Ersturteil erteilt, habe der Rechtsanwalt keine Rechtspflicht, von sich aus vorsorglich das Rechtsmittel einzulegen. In dieser Allgemeinheit wird dies für den österr. Rechtsbereich, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, nicht ausgesprochen. Jedenfalls liegt im vorliegenden Fall im Ersuchen des Rechtsanwaltes um Weisung kein rechtswidriges Verhalten. Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt an Weisungen seines Auftraggebers gebunden, trägt doch der Mandant allein das mit der Durchführung des Auftrages verbundene Erfolgs- und Kostenrisiko und muß deshalb auch den wesentlichen Gang der Mandatserledigung steuern können. Umgekehrt besteht indes keine Verpflichtung des Mandanten, von seinem Weisungsrecht im einzelnen Gebrauch zu machen. Durch die konkrete Auftragserteilung wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts ohnehin jeweils in eine bestimmte Richtung gelenkt und es entspricht durchaus den auf einem besonderen Vertrauensverhältnis basierenden Vertragsbeziehungen, wenn der Mandant nach eingehender Beratung und Belehrung die Entscheidung über die jeweils zu treffenden Einzelmaßnahmen dem Anwalt überläßt. Der Rechtsanwalt muß also keineswegs vor jedem konkreten Tätigwerden die Weisung des Mandanten einholen. Vielmehr darf er in der Regel, wenn ihm keine besonderen Weisungen bei der Verfolgung eines bestimmten Auftrages erteilt sind, den Auftrag aus eigener Entschließung erledigen. Er muß nur darauf achten, daß dabei voraussehbare und vermeidbare Nachteile für den Auftraggeber vermieden werden vergleiche BGH VersR 1980, 925). Hier stellt sich nicht die Frage, in welchen Fällen der Rechtsanwalt die ihm durch den Mandanten gewährte "Freiheit" nicht nutzen darf, sondern eine konkrete Anweisung, zumindest aber ein ausdrückliches Einverständnis mit der jeweils vorgeschlagenen Maßnahme einholen muß, sondern, ob der Rechtsanwalt ein Rechtsmittel ergreifen muß, wenn trotz seines Ersuchens an den Sachwalter des Mandanten um Weisung zur Ergreifung eines solchen keine solche Weisung erteilt wird. Der Rechtsanwalt hat nach deutscher Auffassung somit ohne Weisung des beratenden und belehrten Mandanten nicht vorzugehen vergleiche Borgmann/Haug, Anwaltshaftung3 Rz 124). Insoweit hat die zweite Instanz auch zutreffend auf die Rechtsansicht des OLG Karlsruhe (aaO FN 415) verwiesen, wenn der benachrichtigte Mandant keine Weisung für eine Berufung gegen das - dort die Vaterschafts-Anfechtungsklage abweisende - Ersturteil erteilt, habe der Rechtsanwalt keine Rechtspflicht, von sich aus vorsorglich das Rechtsmittel einzulegen. In dieser Allgemeinheit wird dies für den österr. Rechtsbereich, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, nicht ausgesprochen. Jedenfalls liegt im vorliegenden Fall im Ersuchen des Rechtsanwaltes um Weisung kein rechtswidriges Verhalten.
Im Zweifel, also mangels ausreichender Information, muß der Rechtsanwalt rückfragen (RdW 1983, 106 = MietSlg 35.119 = HS 14.773 zur Frage der Rückfrage vor Abschluß eines Vertrages; WBl 1987, 212), das heißt im Rahmen seiner Beratungs- und Belehrungspflicht auf eine Klarstellung oder Änderung einer unklaren, nicht genügend bestimmten oder problematischen Weisung hinwirken (vgl Borgmann/Haug aaO Rz 125). Diese Verpflichtung trifft den Beauftragten zufolge analoger Anwendung des § 385 Abs 2 HGB (Stanzl in Klang2, IV/1 822) nicht bloß, wenn er von den Weisungen seines Geschäftsherrn abgehen will, sondern auch in dem gleichzuhaltenden Fall, daß der der Vollmachtserteilung zugrunde liegende Auftrag nicht ausreichend bestimmt ist (RdW 1983, 106; 8 Ob 661/87 mwN; RIS-Justiz RS0038753;Im Zweifel, also mangels ausreichender Information, muß der Rechtsanwalt rückfragen (RdW 1983, 106 = MietSlg 35.119 = HS 14.773 zur Frage der Rückfrage vor Abschluß eines Vertrages; WBl 1987, 212), das heißt im Rahmen seiner Beratungs- und Belehrungspflicht auf eine Klarstellung oder Änderung einer unklaren, nicht genügend bestimmten oder problematischen Weisung hinwirken vergleiche Borgmann/Haug aaO Rz 125). Diese Verpflichtung trifft den Beauftragten zufolge analoger Anwendung des Paragraph 385, Absatz 2, HGB (Stanzl in Klang2, IV/1 822) nicht bloß, wenn er von den Weisungen seines Geschäftsherrn abgehen will, sondern auch in dem gleichzuhaltenden Fall, daß der der Vollmachtserteilung zugrunde liegende Auftrag nicht ausreichend bestimmt ist (RdW 1983, 106; 8 Ob 661/87 mwN; RIS-Justiz RS0038753;
Graf, Anwaltshaftung 76; Strasser in Rummel2, § 1009 ABGB Rz 14;Graf, Anwaltshaftung 76; Strasser in Rummel2, Paragraph 1009, ABGB Rz 14;
Apathy in Schwimann2, § 1009 ABGB Rz 8; Koziol/Welser, Grundriß10 I 364; Schey, Obligationenverhältnisse 550). Ein Schadenersatzansprüche auslösendes schuldhaftes Fehlverhalten des beklagten Rechtsanwaltes kann im vorliegenden Fall nicht darin liegen, daß er den Sachwalter zur Ergreifung des Rechtsmittels nicht geradezu überredete; für den Entschluß des Mandanten, letztlich kein Rechtsmittel zu ergreifen, ist der Rechtsanwalt nicht verantwortlich (8 Ob 659/85; 7 Ob 555/88;Apathy in Schwimann2, Paragraph 1009, ABGB Rz 8; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 364; Schey, Obligationenverhältnisse 550). Ein Schadenersatzansprüche auslösendes schuldhaftes Fehlverhalten des beklagten Rechtsanwaltes kann im vorliegenden Fall nicht darin liegen, daß er den Sachwalter zur Ergreifung des Rechtsmittels nicht geradezu überredete; für den Entschluß des Mandanten, letztlich kein Rechtsmittel zu ergreifen, ist der Rechtsanwalt nicht verantwortlich (8 Ob 659/85; 7 Ob 555/88;
3 Ob 1607/92), es sei denn, sie beruhten auf einer fehlerhaften oder falschen - hier gar nicht behaupteten - Belehrung durch den Rechtsanwalt (8 Ob 659/85 unter Hinweis auf Fenzl in ÖJZ 1951, 403). Im vorliegenden Fall ergab sich die Pflicht zur Rückfrage für den beklagten Rechtsanwalt jedenfalls aus folgendem Umstand: Der Kläger stand zum Zeitpunkt der von ihm behaupteten schadensverursachenden Unterlassung des beklagten Rechtsanwaltes unter Sachwalterschaft. Eine Person, die unter Sachwalterschaft steht, ist im Wirkungskreis ihres Sachwalters - wozu hier auch die Vertretung vor Behörden gehörte - gemäß § 238 Abs 2 AußStrG unter der Voraussetzung der hier unterstellten erforderlichen Einsichtsfähigkeit beschränkt geschäftsfähig wie ein Minderjähriger über sieben Jahren (Schlemmer in Schwimann2, § 273a ABGB Rz 1). Vom einsichtsfähigen Behinderten getätigte Geschäfte, die in diesen Bereich fallen, sind zufolge § 865 zweiter Satz ABGB schwebend unwirksam und erlangen erst mit Genehmigung des Sachwalters Rechtswirksamkeit (SZ 67/86 ua; Schlemmer aaO); sie sind daher bei Genehmigungsverweigerung unwirksam (Schlemmer aaO). Für die Vertretung im gesamten Bauverfahren hatte der Kläger letztlich mit Genehmigung seines Sachwalters dem Beklagten Vollmacht erteilt. Wenn nun der Beklagte glaubte, für einzelne Verfahrensschritte - wie hier die Berufung gegen den Baubescheid - eine Weisung des Sachwalters einholen zu müssen, hätte er von sich aus Rückfrage beim Sachwalter halten müssen, wenn sich dieser zu seinem Ersuchen um Weisung nicht geäußert hatte, ehe er von der Erhebung der Berufung Abstand nahm.3 Ob 1607/92), es sei denn, sie beruhten auf einer fehlerhaften oder falschen - hier gar nicht behaupteten - Belehrung durch den Rechtsanwalt (8 Ob 659/85 unter Hinweis auf Fenzl in ÖJZ 1951, 403). Im vorliegenden Fall ergab sich die Pflicht zur Rückfrage für den beklagten Rechtsanwalt jedenfalls aus folgendem Umstand: Der Kläger stand zum Zeitpunkt der von ihm behaupteten schadensverursachenden Unterlassung des beklagten Rechtsanwaltes unter Sachwalterschaft. Eine Person, die unter Sachwalterschaft steht, ist im Wirkungskreis ihres Sachwalters - wozu hier auch die Vertretung vor Behörden gehörte - gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG unter der Voraussetzung der hier unterstellten erforderlichen Einsichtsfähigkeit beschränkt geschäftsfähig wie ein Minderjähriger über sieben Jahren (Schlemmer in Schwimann2, Paragraph 273 a, ABGB Rz 1). Vom einsichtsfähigen Behinderten getätigte Geschäfte, die in diesen Bereich fallen, sind zufolge Paragraph 865, zweiter Satz ABGB schwebend unwirksam und erlangen erst mit Genehmigung des Sachwalters Rechtswirksamkeit (SZ 67/86 ua; Schlemmer aaO); sie sind daher bei Genehmigungsverweigerung unwirksam (Schlemmer aaO). Für die Vertretung im gesamten Bauverfahren hatte der Kläger letztlich mit Genehmigung seines Sachwalters dem Beklagten Vollmacht erteilt. Wenn nun der Beklagte glaubte, für einzelne Verfahrensschritte - wie hier die Berufung gegen den Baubescheid - eine Weisung des Sachwalters einholen zu müssen, hätte er von sich aus Rückfrage beim Sachwalter halten müssen, wenn sich dieser zu seinem Ersuchen um Weisung nicht geäußert hatte, ehe er von der Erhebung der Berufung Abstand nahm.
Der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten ist nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Der Kläger ist daher für die Behauptung beweispflichtig, daß der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Rechtsanwaltes nicht eingetreten wäre (5 Ob 533/88 ua; RIS-Justiz RS0022700).
Ohne Rücksicht auf die Haftungsgrundlage besteht im Schadenersatzrecht ganz allgemein das Erfordernis der Verursachung oder Kausalität. Es wird gefragt, ob der Schaden entfiele, wenn man das Ereignis, dessen Ursächlichkeit geprüft wird, wegdenkt. Ist das der Fall, so war das Ereignis ursächlich. Steht die Kausalität eines positiven Tuns in Frage, so wird geprüft, ob der Schaden entfällt, wenn man sich eben dieses Tun wegdenkt. Kommt dagegen eine Schädigung durch Unterlassung - wie hier - in Betracht, so ist zu fragen, ob der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Wäre bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten, so ist die Unterlassung ursächlich (6 Ob 2100/96 = ecolex 1998, 20; Koziol/Welser, Grundriß10 I 447 f). Hätte somit hier der Sachwalter ohne die dem Beklagten vorzuwerfende Unterlassung keine Weisung für die Erstattung einer Berufung gegeben, sodaß derselbe Schaden eingetreten wäre, fehlt die erforderliche Kausalität.Ohne Rücksicht auf die Haftungsgrundlage besteht im Schadenersatzrecht ganz allgemein das Erfordernis der Verursachung oder Kausalität. Es wird gefragt, ob der Schaden entfiele, wenn man das Ereignis, dessen Ursächlichkeit geprüft wird, wegdenkt. Ist das der Fall, so war das Ereignis ursächlich. Steht die Kausalität eines positiven Tuns in Frage, so wird geprüft, ob der Schaden entfällt, wenn man sich eben dieses Tun wegdenkt. Kommt dagegen eine Schädigung durch Unterlassung - wie hier - in Betracht, so ist zu fragen, ob der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Wäre bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten, so ist die Unterlassung ursächlich (6 Ob 2100/96 = ecolex 1998, 20; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 447 f). Hätte somit hier der Sachwalter ohne die dem Beklagten vorzuwerfende Unterlassung keine Weisung für die Erstattung einer Berufung gegeben, sodaß derselbe Schaden eingetreten wäre, fehlt die erforderliche Kausalität.
Nach der stRspr des Obersten Gerichtshofes trifft die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein haftungsbegründendes Verschulden an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, denjenigen, der seinen Anspruch auf dieses Verschulden stützt, und es gehen daher in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten. Dasselbe gilt auch für den Beweis des Kausalzusammenhanges, der grundsätzlich vom Geschädigten zu beweisen ist. Es oblag somit dem Kläger, der Schadenersatz gegenüber dem Beklagten geltend macht, die anspruchsbegründenden Elemente einschließlich des rechtswidrigen Verhalten des Beklagten und dessen Kausalität für seinen Schaden in entsprechend konkreter Weise zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Die Beweispflicht für das Vorliegen des Kausalzusammenhanges gilt auch in Fällen des § 1298 ABGB; die Beweislastumkehr dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (jüngst 6 Ob 2100/96 mvwN).Nach der stRspr des Obersten Gerichtshofes trifft die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein haftungsbegründendes Verschulden an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, denjenigen, der seinen Anspruch auf dieses Verschulden stützt, und es gehen daher in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten. Dasselbe gilt auch für den Beweis des Kausalzusammenhanges, der grundsätzlich vom Geschädigten zu beweisen ist. Es oblag somit dem Kläger, der Schadenersatz gegenüber dem Beklagten geltend macht, die anspruchsbegründenden Elemente einschließlich des rechtswidrigen Verhalten des Beklagten und dessen Kausalität für seinen Schaden in entsprechend konkreter Weise zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Die Beweispflicht für das Vorliegen des Kausalzusammenhanges gilt auch in Fällen des Paragraph 1298, ABGB; die Beweislastumkehr dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (jüngst 6 Ob 2100/96 mvwN).
Während die Frage der Zulässigkeit des Anscheins- oder prima-facie-Beweises - also danach, ob ein Tatbestand mit typisch formelhaftem Geschehensablauf vorliegt, der eine Verschiebung des Beweisthemas ermöglicht - nach allgemeiner Auffassung zur rechtlichen Beurteilung gehört, fällt die Wertung, ob ein solcher Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht oder durch einen Gegenbeweis erschüttert wurde, in den Bereich der nicht revisiblen Beweiswürdigung (SZ 56/145 ua; Fasching III 326 und Lehrbuch2 Rz 897 mwN; Harrer in Schwimann2 § 1296 ABGB Rz 5 mwN). Der Anscheinsbeweis beruht darauf, daß bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, daß auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist. Die Möglichkeit der Dartuung von Geschehensabläufen auf Grund von Erfahrungssätzen ist eine Beweiserleichterung für denjenigen, der anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen hat, ermöglicht somit eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast. Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des anderen liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur von ihm beweisbar sind (6 Ob 2100/96 mwN ua). Bei der Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundigungspflicht des Rechtsanwaltes ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten (6 Ob 2174/96s = JBl 1997, 522 = RdW 1997, 451 ua). Der vorliegende Fall scheint dem zuletzt genannten durchaus vergleichbar. Die Frage, ob der Sachwalter die Weisung zur Erstattung einer Berufung bei Rückfrage durch den Rechtsanwalt gegeben hätte, fiel in die alleinige Ingerenz des Sachwalters. Abgesehen davon wird der Anscheinsbeweis dann als unzulässig angesehen, wenn gerade wie hier der Kausalablauf durch einen individuellen, freien Willensentschluß eines Menschen bestimmt wird (6 Ob 2100/96 mwN ua; Fasching, Lehrbuch2 Rz 894). Es ist daher auch in der Frage des Kausalitätszusammenhanges zwischen der unterlassenen Rückfrage des Rechtsanwaltes nach einem Ersuchen um Weisung und der entsprechenden Weisung des Sachwalters des Mandanten zur Erstattung eines Rechtsmittels ein Anscheinsbeweis nicht zulässig.Während die Frage der Zulässigkeit des Anscheins- oder prima-facie-Beweises - also danach, ob ein Tatbestand mit typisch formelhaftem Geschehensablauf vorliegt, der eine Verschiebung des Beweisthemas ermöglicht - nach allgemeiner Auffassung zur rechtlichen Beurteilung gehört, fällt die Wertung, ob ein solcher Anscheinsbeweis im konkreten Einzelfall erbracht oder durch einen Gegenbeweis erschüttert wurde, in den Bereich der nicht revisiblen Beweiswürdigung (SZ 56/145 ua; Fasching römisch drei 326 und Lehrbuch2 Rz 897 mwN; Harrer in Schwimann2 Paragraph 1296, ABGB Rz 5 mwN). Der Anscheinsbeweis beruht darauf, daß bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, daß auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist. Die Möglichkeit der Dartuung von Geschehensabläufen auf Grund von Erfahrungssätzen ist eine Beweiserleichterung für denjenigen, der anspruchsbegründende Tatsachen zu beweisen hat, ermöglicht somit eine Verschiebung von Beweisthema und Beweislast. Der Anscheinsbeweis wird in Fällen als sachgerecht empfunden, in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des anderen liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur von ihm beweisbar sind (6 Ob 2100/96 mwN ua). Bei der Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundigungspflicht des Rechtsanwaltes ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten (6 Ob 2174/96s = JBl 1997, 522 = RdW 1997, 451 ua). Der vorliegende Fall scheint dem zuletzt genannten durchaus vergleichbar. Die Frage, ob der Sachwalter die Weisung zur Erstattung einer Berufung bei Rückfrage durch den Rechtsanwalt gegeben hätte, fiel in die alleinige Ingerenz des Sachwalters. Abgesehen davon wird der Anscheinsbeweis dann als unzulässig angesehen, wenn gerade wie hier der Kausalablauf durch einen individuellen, freien Willensentschluß eines Menschen bestimmt wird (6 Ob 2100/96 mwN ua; Fasching, Lehrbuch2 Rz 894). Es ist daher auch in der Frage des Kausalitätszusammenhanges zwischen der unterlassenen Rückfrage des Rechtsanwaltes nach einem Ersuchen um Weisung und der entsprechenden Weisung des Sachwalters des Mandanten zur Erstattung eines Rechtsmittels ein Anscheinsbeweis nicht zulässig.
Daher bleibt es bei der Beweispflicht des Klägers. Nun hat aber der Kläger im Verfahren erster Instanz weder behauptet, daß die unterlassene Rückfrage des Beklagten beim Sachwalter schadensursächlich sei noch vor allem, daß der Sachwalter bei einer solchen Rückfrage des Beklagten die Weisung zur Erhebung der Berufung gegeben hätte. Die entsprechende Zeugenaussage des Sachwalters kann nach stRspr ein entsprechendes Prozeßvorbringen des Klägers nicht ersetzen.
Der Revision ist demnach Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen. Eines Eingehens auf Fragen der hypothetischen Behördenentscheidung (SZ 56/181; Graf aaO 141) nach § 30 Abs 1 iVm § 6 Abs 9 und Abs 10 vBauG und in diesem Zusammenhang auftauchende Beweisfragen bedarf es nicht.Der Revision ist demnach Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen. Eines Eingehens auf Fragen der hypothetischen Behördenentscheidung (SZ 56/181; Graf aaO 141) nach Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 9 und Absatz 10, vBauG und in diesem Zusammenhang auftauchende Beweisfragen bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.