Der Rekurs des Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber geht so wie die Vorinstanzen zutreffend von der Bestimmung des § 1299 ABGB aus, nach der unter anderem ein Rechtsanwalt den Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisses seines Berufes zu vertreten hat. Der Rechtsanwalt haftet demnach seiner Partei für die Unkenntnis der Gesetze sowie der einhelligen Lehre und Rechtsprechung (Fenzl, ÖJZ 1951, 400, derselbe, ÖJZ 1967, 57 f; EvBl 1972/124 ua; vgl. SZ 45/5), nicht jedoch dafür, daß ein ihm eingenommener, an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wurde (EvBl 1963/336, JBl 1972, 426 ua). Ebenso wie er seine Partei über eine nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung aussichtslose Rechtsverfolgung aufklären muß (EvBl 1972/124 ua), wird der Rechtsanwalt auch durch eine unzulängliche Rechtsbelehrung darüber schadenersatzpflichtig, daß die Wahrung von verfahrensrechtlich zulässigen Rechtsmitteln empfehlenswert oder bei Bedachtnahme auf das Kostenrisiko oder sonstige Umstände ratsam ist (1 Ob 529/80). Im Rahmen seiner Pflicht gemäß § 9 RAO, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten, ist die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten von wesentlicher Bedeutung. Liegt das Verschulden eines Rechtsanwaltes in der unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer sonst vorgenommenen Prozeßhandlung, so ist der nicht fortgesetzte Prozeß auch in den dort in Betracht kommenden rechtlichen Erwägungen hypothetisch nachzuvollziehen und es ist zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte (SZ 56/181 mwN). In diesem Zusammenhang ist dem Rekurswerber darin beizupflichten, daß ein Wandel der Judikatur regelmäßig nicht vorausbedacht werden muß. Die theoretische Möglichkeit der Änderung einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht immer. Die Wahrscheinlichkeit einer baldigen Judikaturwende ist selbst in jenen Fällen nicht vorauszusehen, in denen eine wiederholt ausgesprochene Ansicht der Rechtsprechung auf immer stärker werdende Kritik der Rechtslehre stößt (1 Ob 529/80). Der Meinung des Rekurswerbers, daß es sich im vorliegenden Fall um einen solchen, nicht vorhersehbaren Wandel der Judikatur zu § 61 Abs 3 EheG gehandelt habe, kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum ersten fällt schon ins Gewicht, daß es primär nicht um eine unrichtige materiellrechtliche Rechtsbelehrung des Rekurswerbers geht, sondern um die Verschweigung des Umstandes beim Telefongespräch am 4.7.1980, daß an diesem Tag die Frist für eine mögliche Revision bereits ablief. Durch die Unterlassung der diesbezüglichen Aufklärung hat der Rekurswerber eine eigene Entscheidung der Klägerin, ob sie selbst eine aussichtslose Revision erheben wolle, verhindert. In diesem Zusammenhang fehlt allerdings bisher eine Feststellung darüber, daß die Klägerin im Falle einer damaligen richtigen Aufklärung einerseits über den Ablauf der Revisionsfrist und andererseits über die (noch zu erörternden) Erfolgsaussichten einer Revision dieses weitere Rechtsmittel ergriffen hätte. Zu dieser Frage wird eine Feststellung nachzutragen sein. Lautet sie negativ, dann ist das Klagebegehren schon mangels Kausalität der pflichtwidrigen Unterlassung des Rekurswerbers abzuweisen.Der Revisionswerber geht so wie die Vorinstanzen zutreffend von der Bestimmung des Paragraph 1299, ABGB aus, nach der unter anderem ein Rechtsanwalt den Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisses seines Berufes zu vertreten hat. Der Rechtsanwalt haftet demnach seiner Partei für die Unkenntnis der Gesetze sowie der einhelligen Lehre und Rechtsprechung (Fenzl, ÖJZ 1951, 400, derselbe, ÖJZ 1967, 57 f; EvBl 1972/124 ua; vergleiche SZ 45/5), nicht jedoch dafür, daß ein ihm eingenommener, an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wurde (EvBl 1963/336, JBl 1972, 426 ua). Ebenso wie er seine Partei über eine nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung aussichtslose Rechtsverfolgung aufklären muß (EvBl 1972/124 ua), wird der Rechtsanwalt auch durch eine unzulängliche Rechtsbelehrung darüber schadenersatzpflichtig, daß die Wahrung von verfahrensrechtlich zulässigen Rechtsmitteln empfehlenswert oder bei Bedachtnahme auf das Kostenrisiko oder sonstige Umstände ratsam ist (1 Ob 529/80). Im Rahmen seiner Pflicht gemäß Paragraph 9, RAO, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten, ist die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten von wesentlicher Bedeutung. Liegt das Verschulden eines Rechtsanwaltes in der unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer sonst vorgenommenen Prozeßhandlung, so ist der nicht fortgesetzte Prozeß auch in den dort in Betracht kommenden rechtlichen Erwägungen hypothetisch nachzuvollziehen und es ist zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte (SZ 56/181 mwN). In diesem Zusammenhang ist dem Rekurswerber darin beizupflichten, daß ein Wandel der Judikatur regelmäßig nicht vorausbedacht werden muß. Die theoretische Möglichkeit der Änderung einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht immer. Die Wahrscheinlichkeit einer baldigen Judikaturwende ist selbst in jenen Fällen nicht vorauszusehen, in denen eine wiederholt ausgesprochene Ansicht der Rechtsprechung auf immer stärker werdende Kritik der Rechtslehre stößt (1 Ob 529/80). Der Meinung des Rekurswerbers, daß es sich im vorliegenden Fall um einen solchen, nicht vorhersehbaren Wandel der Judikatur zu Paragraph 61, Absatz 3, EheG gehandelt habe, kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum ersten fällt schon ins Gewicht, daß es primär nicht um eine unrichtige materiellrechtliche Rechtsbelehrung des Rekurswerbers geht, sondern um die Verschweigung des Umstandes beim Telefongespräch am 4.7.1980, daß an diesem Tag die Frist für eine mögliche Revision bereits ablief. Durch die Unterlassung der diesbezüglichen Aufklärung hat der Rekurswerber eine eigene Entscheidung der Klägerin, ob sie selbst eine aussichtslose Revision erheben wolle, verhindert. In diesem Zusammenhang fehlt allerdings bisher eine Feststellung darüber, daß die Klägerin im Falle einer damaligen richtigen Aufklärung einerseits über den Ablauf der Revisionsfrist und andererseits über die (noch zu erörternden) Erfolgsaussichten einer Revision dieses weitere Rechtsmittel ergriffen hätte. Zu dieser Frage wird eine Feststellung nachzutragen sein. Lautet sie negativ, dann ist das Klagebegehren schon mangels Kausalität der pflichtwidrigen Unterlassung des Rekurswerbers abzuweisen.
Die Behauptung eines Judikaturwechsels trifft aber auch in der Sache nicht zu. Im maßgebenden Zeitpunkt lag im Sinne der allenfalls anzufechtenden Entscheidung des damaligen Berufungsgerichtes entgegen der Behauptung des Rekurswerbers erst eine einzige Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes (Linz) vor (EFSlg 31.719). Der Oberste Gerichtshof hatte bis dahin also noch nicht zu der strittigen Frage Stellung genommen, ob ein Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG das Vorliegen verschuldeter Eheverfehlungen im Sinne der §§ 47 bis 49 EheG voraussetze oder ob ein geringeres 'Zerrüttungsverschulden' genüge.Die Behauptung eines Judikaturwechsels trifft aber auch in der Sache nicht zu. Im maßgebenden Zeitpunkt lag im Sinne der allenfalls anzufechtenden Entscheidung des damaligen Berufungsgerichtes entgegen der Behauptung des Rekurswerbers erst eine einzige Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes (Linz) vor (EFSlg 31.719). Der Oberste Gerichtshof hatte bis dahin also noch nicht zu der strittigen Frage Stellung genommen, ob ein Verschuldensausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG das Vorliegen verschuldeter Eheverfehlungen im Sinne der Paragraphen 47 bis 49 EheG voraussetze oder ob ein geringeres 'Zerrüttungsverschulden' genüge.
Auf eine gesicherte Rechtsprechung konnte der Rekurswerber demnach nicht vertrauen. Zu seinen Lasten fällt überdies ins Gewicht, daß schon der Wortlaut des damals neuen § 61 Abs 3 EheG auf das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe abstellt und daß dies nach den Gesetzesmaterialien (AB 916 BlgNR 14.GP 9 f, mitget. in Ent-Hopf, Das neue Eherecht, MSA 50, 83) bewußt zum Abgehen von den Verschuldenstatbeständen der §§ 47 ff EheG nach dem alten § 61 Abs 2 EheG erfolgte, sodaß schon im damaligen Zeitpunkt auch gewichtige Stimmen der Lehre auf die Maßgeblichkeit des bloßen Zerrüttungsverschuldens hinwiesen, (Aicher in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/1978, S. 94 ff, Kerschner, Zum Unterhalt nach Scheidung nach neuem Recht, JBl 1979, 561, 569 f und Schwind, Eherecht 2 255 f). Bei dieser Sachlage durfte eine Revision nicht als aussichtslos angesehen werden. Tatsächlich hat der Oberste Gerichtshof, seit er mit dem Problem sodann das erste Mal befaßt wurde, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß für den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG das unter Umständen geringergradige Zerrüttungsverschulden genügt, soferne nur nach Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile unter Einbeziehung des Gesamtverhaltens beider Eheleute während der ganzen Dauer der Ehe der das Überwiegen rechtfertigende graduelle Unterschied augenscheinlich hervortritt (EFSlg 41.290 f, 43.698 ff ua). Damit ist nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes dargetan, daß auch eine Revision der Klägerin bereits mit Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre, sodaß die kausale Herbeiführung eines allfälligen Schadens der Klägerin durch die Unterlassung des Beklagten gegeben wäre.Auf eine gesicherte Rechtsprechung konnte der Rekurswerber demnach nicht vertrauen. Zu seinen Lasten fällt überdies ins Gewicht, daß schon der Wortlaut des damals neuen Paragraph 61, Absatz 3, EheG auf das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe abstellt und daß dies nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 916 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 9 f, mitget. in Ent-Hopf, Das neue Eherecht, MSA 50, 83) bewußt zum Abgehen von den Verschuldenstatbeständen der Paragraphen 47, ff EheG nach dem alten Paragraph 61, Absatz 2, EheG erfolgte, sodaß schon im damaligen Zeitpunkt auch gewichtige Stimmen der Lehre auf die Maßgeblichkeit des bloßen Zerrüttungsverschuldens hinwiesen, (Aicher in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977 aus 1978,, S. 94 ff, Kerschner, Zum Unterhalt nach Scheidung nach neuem Recht, JBl 1979, 561, 569 f und Schwind, Eherecht 2 255 f). Bei dieser Sachlage durfte eine Revision nicht als aussichtslos angesehen werden. Tatsächlich hat der Oberste Gerichtshof, seit er mit dem Problem sodann das erste Mal befaßt wurde, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß für den Verschuldensausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG das unter Umständen geringergradige Zerrüttungsverschulden genügt, soferne nur nach Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile unter Einbeziehung des Gesamtverhaltens beider Eheleute während der ganzen Dauer der Ehe der das Überwiegen rechtfertigende graduelle Unterschied augenscheinlich hervortritt (EFSlg 41.290 f, 43.698 ff ua). Damit ist nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes dargetan, daß auch eine Revision der Klägerin bereits mit Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre, sodaß die kausale Herbeiführung eines allfälligen Schadens der Klägerin durch die Unterlassung des Beklagten gegeben wäre.
Entgegen der Rechtsrüge des Rekurswerbers ist dem Berufungsgericht auch in der Beurteilung der konkreten Erfolgsaussichten einer Revision im Zusammenhang mit den objektiv im seinerzeitigen Ehescheidungsurteil festgestellten Verfehlungen des Ehemannes beizupflichten. Es kommt nicht einmal auf die allfällige Verletzung einer materiellen Prozeßleitungspflicht des damaligen Erstrichters an - der allerdings nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes eine berücksichtigungsfähige unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters zugrunde lag -, weil die Klägerin im Ehescheidungsprozeß ohnehin ganz allgemein unter Berufung auf einen Strafakt und das Beweismittel der Parteienvernehmung behauptet hatte, daß der Ehemann die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe (Vorakt S. 13). Schon mit Rücksicht auf dieses Vorbringen kann nicht gesagt werden, daß die Feststellungen des Erstrichters im Ehescheidungsverfahren über das Parteivorbringen hinausgegangen wären und als überschießende Tatsachenfeststellungen keine Berücksichtigung hätten finden dürfen. Der Rekurswerber meint zu Unrecht, dieses Vorbringen der Klägerin habe zufolge der vom damaligen Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht 'jede Bedeutung verloren'. Beim hypothetischen Nachvollzug der wahrscheinlichen Entwicklung des Rechtsstreites im Falle der Erhebung der unterlassenen Revision kann es nicht auf die nach dem oben Gesagten wahrscheinlich schon damals vom Obersten Gerichtshof nicht zu billigende Ansicht des Berufungsgerichtes ankommen. Ob aber jedes Zerrüttungsverschulden der Klägerin fehlt oder jenes des Ehemannes das ihre nach den bei Weiterführung des Ehescheidungsprozesses zu erwartenden Feststellungen nicht markant überschritten hätte, soll nach der zutreffenden Ansicht des Rekursgerichtes im fortgesetzten Verfahren erst geklärt werden.
Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.