Rechtssatz RS0038731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0038731
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Rechtssatz
Der Rechtsanwalt, der die zur Hereinbringung der Forderung seines Auftraggebers notwendigen Schritte zu unternehmen hat, hat gemäß § 9 RAO und § 1009 ABGB die Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Ist es fraglich, ob eine Maßnahme noch im Interesse des Auftraggebers liegt, dann hat der Machthaber, sofern dies möglich ist, vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. (Hier: weitere Exekutionsschritte, obwohl die bisherigen zu keinem Erfolg führten, aber mit beträchtlichen Kosten verbunden waren). Für seine trotzdem vorgenommene weitere Tätigkeit, die wegen des Kostenrisikos nicht mehr den Interessen des Mandanten dient, steht ihm daher kein Honoraranspruch zu.Der Rechtsanwalt, der die zur Hereinbringung der Forderung seines Auftraggebers notwendigen Schritte zu unternehmen hat, hat gemäß Paragraph 9, RAO und Paragraph 1009, ABGB die Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Ist es fraglich, ob eine Maßnahme noch im Interesse des Auftraggebers liegt, dann hat der Machthaber, sofern dies möglich ist, vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. (Hier: weitere Exekutionsschritte, obwohl die bisherigen zu keinem Erfolg führten, aber mit beträchtlichen Kosten verbunden waren). Für seine trotzdem vorgenommene weitere Tätigkeit, die wegen des Kostenrisikos nicht mehr den Interessen des Mandanten dient, steht ihm daher kein Honoraranspruch zu.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 803/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 6 Ob 803/82
- 6 Ob 610/83
Entscheidungstext OGH 23.06.1983 6 Ob 610/83
nur: Der Rechtsanwalt hat gemäß § 9 RAO und § 1009 ABGB die Interessen seines Auftraggebers zu wahren. (T1)
Veröff: SZ 56/181 = RdW 1983,106
- 7 Ob 501/85
Entscheidungstext OGH 07.11.1985 7 Ob 501/85
Auch; nur: Ist es fraglich, ob eine Maßnahme noch im Interesse des Auftraggebers liegt, dann hat der Machthaber, sofern dies möglich ist, vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. (T2)
Beisatz: Hier: Durch die Unterlassung des Hinweises, dass die Frist für eine mögliche Revision bereits ablief, hat der Rechtsanwalt eine eigene Entscheidung der Klägerin, ob sie selbst eine Revision erheben wolle, verhindert (in einem Fall, in dem noch keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichtes vorlag). (T3)
Veröff: SZ 58/165
- 8 Ob 659/85
Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 659/85
Auch
- 4 Ob 557/87
Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 557/87
Vgl auch; Beisatz: Hat sein auftragswidriges Verhalten aber den Auftraggeber nicht geschädigt, so kann es auch nicht zum Verlust des Honoraranspruches führen. (T4)
- 8 Ob 661/87
Entscheidungstext OGH 01.09.1988 8 Ob 661/87
nur T1; nur T2
- 1 Ob 516/89
Entscheidungstext OGH 01.03.1989 1 Ob 516/89
Vgl auch; nur T1; Veröff: RdW 1989,221
- 6 Ob 304/99w
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 304/99w
nur T1
- 4 Ob 83/02p
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 83/02p
Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist. Weist der Mandant nach, dass der Rechtsanwalt eine für den Prozessausgang wesentliche Weisung nicht befolgt hat, so ist bereits damit die einer Nichterfüllung des Anwaltsvertrags gleichkommende Schlechterfüllung bewiesen, weil es zu den Hauptpflichten des Rechtsanwalts gehört, (gesetzmäßige) Weisungen seines Mandanten zu befolgen. In einem solchen Fall verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch, wenn er nicht beweist, dass sein weisungswidriges Handeln für den Prozesserfolg unschädlich war. (T5)
Veröff: SZ 2002/46
- 23 Ds 5/19s
Entscheidungstext OGH 08.06.2020 23 Ds 5/19s
Vgl
- 4 Ob 57/21t
Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 57/21t
- 6 Ob 26/21y
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 26/21y
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038731
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021
Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0060OB00803_8200000_001