Die vom Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt. Als Verfahrensmangel rügt der Beklagte, die Vorinstanzen hätten seine Behauptung, daß er die Klägerin ohnedies mündlich belehrt habe, zu prüfen unterlassen, übersieht dabei aber, daß er im Verfahren erster Instanz in diesem Zusammenhang lediglich vorbrachte, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Meldung an die Abgabenbehörde zu erstatten. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die vom Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt. Als Verfahrensmangel rügt der Beklagte, die Vorinstanzen hätten seine Behauptung, daß er die Klägerin ohnedies mündlich belehrt habe, zu prüfen unterlassen, übersieht dabei aber, daß er im Verfahren erster Instanz in diesem Zusammenhang lediglich vorbrachte, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Meldung an die Abgabenbehörde zu erstatten. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Beklagte bestreitet auch in seiner Revision das Vorliegen des von der Klägerin geltend gemachten Verstoßes gegen die anwaltliche Belehrungspflicht sowie den Eintritt eines Schadens im Vermögen der Klägerin.
Gemäß § 4 Abs 1 des Getränkeabgabegesetzes 1978 haftet im Falle der Beendigung des Pachtverhältnisses der Verpächter neben einem allfälligen früheren Pächter für Abgabenbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung des Pächters liegenden Kalenderjahres entfallen, sofern die Abgabe von Getränken oder Speiseeis in einem Pachtbetrieb erfolgt. Die Heranziehung des Verpächters zur Entrichtung der Abgabe hat durch Bescheid zu erfolgen. Gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle tritt diese Haftung des Verpächters nicht ein, wenn er den Beginn eines Pachtverhältnisses zwei Wochen und dessen Beendigung sechs Wochen nach dem Eintritt dieses Umstandes der Gemeinde nachweislich mitteilt.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Getränkeabgabegesetzes 1978 haftet im Falle der Beendigung des Pachtverhältnisses der Verpächter neben einem allfälligen früheren Pächter für Abgabenbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung des Pächters liegenden Kalenderjahres entfallen, sofern die Abgabe von Getränken oder Speiseeis in einem Pachtbetrieb erfolgt. Die Heranziehung des Verpächters zur Entrichtung der Abgabe hat durch Bescheid zu erfolgen. Gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle tritt diese Haftung des Verpächters nicht ein, wenn er den Beginn eines Pachtverhältnisses zwei Wochen und dessen Beendigung sechs Wochen nach dem Eintritt dieses Umstandes der Gemeinde nachweislich mitteilt.
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die von ihm vertretene Partei in rechtlicher Hinsicht vollständig und zutreffend zu belehren, vor Nachteilen zu bewahren und für ihre rechtliche Absicherung Sorge zu tragen (SZ 46/66 uva; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 191 f; Reischauer in Rummel, ABGB § 1299 Rz 16). Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf annehmen, daß dieser im besonderen Maß geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen und alle nach den einschlägigen Rechtsvorschriften gebotenen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes zu unternehmen (NZ 1988, 200 ua); dabei darf der Klient auch darauf vertrauen, daß der Rechtsanwalt den übernommenen Auftrag nicht bloß dem Wortlaut, sondern dem ihm geläufigen Geschäftszweck entsprechend ausführen werde. Eine der wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes, der mit der Wahrnehmung der Interessen seines Klienten beauftragt wird, ist es, den - zumeist rechtsunkundigen - Mandanten ausreichend zu belehren (NZ 1988, 200; RdW 1986, 268; SZ 58/165; SZ 56/181 uva). Wenngleich diese Belehrungspflicht nicht überspannt werden darf (NZ 1973/120 mwN ua) und diese Verpflichtung sogar überhaupt entfallen kann, wenn er aus besonderen Gründen - vor allem im Hinblick auf die juristische Vorbildung seines Klienten - annehmen darf, daß der Mandant die Rechtslage und deren Konsequenzen für ihn vollständig erfaßt hat (vgl Fenzl in ÖJZ 1976, 337, 341), so ist der Rechtsunkundige - wie hier die Klägerin - doch eingehender über seine rechtliche Stellung und die damit verbundenen Folgen zu belehren als der Fachkundige (SZ 46/66 ua; Reischauer aaO); der Rechtsanwalt hat seinen Klienten insbesondere über jene Umstände aufzuklären, von welchen er annehmen muß, daß sie diesem unbekannt sind. Insbesondere hat er von sich aus den Klienten über die für die Lösung der anstehenden Rechtsfragen maßgebenden Umstände zu belehren, weil er vom Rechtsunkundigen nicht erwarten darf, daß dieser alle - vor allem öffentlich-rechtliche, etwa abgabenrechtliche - Rechtsfolgen der in Aussicht genommenen Rechtshandlungen zu erblicken und richtig abzuschätzen vermag. Der Auftrag, der Rechtsanwalt möge die mit der Übernahme eines Pachtverhältnisses durch einen neuen Pächter erforderlichen Vorkehrungen treffen, umfaßt demnach nicht nur die Vornahme der erforderlichen Vertragsänderungen, sondern auch die ausreichende Belehrung über die damit verbundenen privat-, aber auch öffentlichrechtliche, zB gewerbe- und abgabenrechtliche Konsequenzen, deren genaue Kenntnis der Mandant beim Rechtsanwalt als Angehörigem des umfassendsten der rechtsberatenden Berufsstände geradezu als selbstverständlich voraussetzt. Der Beklagte hätte sich demnach nicht damit begnügen dürfen, die Klägerin aufzufordern, dem neuen Pächter "zu sagen, daß er die Getränkesteuerstelle ... verständigt" (Beilage 2), sondern er hätte, wenn er schon diesen für die Klägerin so wichtigen Schritt nicht als von dem ihm erteilten Auftrag mitumfaßt ansah, sie über die Folgen der Unterlassung der Benachrichtigung oder der nicht fristgerechten Verständigung der Abgabenbehörde ausreichend belehren müssen. Der Beklagte hat beides unterlassen und damit gegen seine vertraglichen und beruflichen Pflichten verstoßen und wäre somit für den Fall eines hiedurch ausgelösten Schadens der Klägerin als seiner Mandantin zu dessen Ersatz verpflichtet.Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die von ihm vertretene Partei in rechtlicher Hinsicht vollständig und zutreffend zu belehren, vor Nachteilen zu bewahren und für ihre rechtliche Absicherung Sorge zu tragen (SZ 46/66 uva; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 191 f; Reischauer in Rummel, ABGB Paragraph 1299, Rz 16). Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf annehmen, daß dieser im besonderen Maß geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen und alle nach den einschlägigen Rechtsvorschriften gebotenen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes zu unternehmen (NZ 1988, 200 ua); dabei darf der Klient auch darauf vertrauen, daß der Rechtsanwalt den übernommenen Auftrag nicht bloß dem Wortlaut, sondern dem ihm geläufigen Geschäftszweck entsprechend ausführen werde. Eine der wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes, der mit der Wahrnehmung der Interessen seines Klienten beauftragt wird, ist es, den - zumeist rechtsunkundigen - Mandanten ausreichend zu belehren (NZ 1988, 200; RdW 1986, 268; SZ 58/165; SZ 56/181 uva). Wenngleich diese Belehrungspflicht nicht überspannt werden darf (NZ 1973/120 mwN ua) und diese Verpflichtung sogar überhaupt entfallen kann, wenn er aus besonderen Gründen - vor allem im Hinblick auf die juristische Vorbildung seines Klienten - annehmen darf, daß der Mandant die Rechtslage und deren Konsequenzen für ihn vollständig erfaßt hat vergleiche Fenzl in ÖJZ 1976, 337, 341), so ist der Rechtsunkundige - wie hier die Klägerin - doch eingehender über seine rechtliche Stellung und die damit verbundenen Folgen zu belehren als der Fachkundige (SZ 46/66 ua; Reischauer aaO); der Rechtsanwalt hat seinen Klienten insbesondere über jene Umstände aufzuklären, von welchen er annehmen muß, daß sie diesem unbekannt sind. Insbesondere hat er von sich aus den Klienten über die für die Lösung der anstehenden Rechtsfragen maßgebenden Umstände zu belehren, weil er vom Rechtsunkundigen nicht erwarten darf, daß dieser alle - vor allem öffentlich-rechtliche, etwa abgabenrechtliche - Rechtsfolgen der in Aussicht genommenen Rechtshandlungen zu erblicken und richtig abzuschätzen vermag. Der Auftrag, der Rechtsanwalt möge die mit der Übernahme eines Pachtverhältnisses durch einen neuen Pächter erforderlichen Vorkehrungen treffen, umfaßt demnach nicht nur die Vornahme der erforderlichen Vertragsänderungen, sondern auch die ausreichende Belehrung über die damit verbundenen privat-, aber auch öffentlichrechtliche, zB gewerbe- und abgabenrechtliche Konsequenzen, deren genaue Kenntnis der Mandant beim Rechtsanwalt als Angehörigem des umfassendsten der rechtsberatenden Berufsstände geradezu als selbstverständlich voraussetzt. Der Beklagte hätte sich demnach nicht damit begnügen dürfen, die Klägerin aufzufordern, dem neuen Pächter "zu sagen, daß er die Getränkesteuerstelle ... verständigt" (Beilage 2), sondern er hätte, wenn er schon diesen für die Klägerin so wichtigen Schritt nicht als von dem ihm erteilten Auftrag mitumfaßt ansah, sie über die Folgen der Unterlassung der Benachrichtigung oder der nicht fristgerechten Verständigung der Abgabenbehörde ausreichend belehren müssen. Der Beklagte hat beides unterlassen und damit gegen seine vertraglichen und beruflichen Pflichten verstoßen und wäre somit für den Fall eines hiedurch ausgelösten Schadens der Klägerin als seiner Mandantin zu dessen Ersatz verpflichtet.
Gegen die Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, der Schaden sei am Vermögen der Klägerin bereits eingetreten, führt der Beklagte ins Treffen, daß der Haftungsbescheid rechtswidrig und jedenfalls noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei; überdies könne der Beklagte erst in Anspruch genommen werden, wenn feststehe, daß die Klägerin ihre vertraglichen Ansprüche gegen den mithaftenden Walter A*** nicht hereinbringen könne. Beide Argumente sind jedoch nicht stichhältig.
Der weite Schadensbegriff des § 1293 ABGB umfaßt jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse des Betroffenen besteht als am bisherigen. Nachteil am Vermögen ist somit jede Minderung im Vermögen, der kein Äquivalent gegenübersteht (JBl 1987, 388; Reischauer aaO § 1293 Rz 5). Vermögensminderung ist nicht bloß die Einbuße an Aktiven, sondern auch jedes Anwachsen der Passiven. nach Lehre und Rechtsprechung (SZ 53/107 mwN; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht Allgemeiner Teil3 256; Koziol aaO I 15 f; Reischauer aaO § 1293 Rz 5) tritt der Nachteil am Vermögen schon mit dem Entstehen der Verbindlichkeit ein, auch wenn diese noch nicht fällig sein sollte. Der Schadenseintritt kann dann aber erst recht nicht geleugnet werden, wenn die die Passiven mehrende Verbindlichkeit bereits fällig ist. Die zum Gegenstand ihrer Ersatzklage gemachte Haftung der Klägerin für den Abgabenrückstand, die nur dann nicht eingetreten wäre, wenn sie die Beendigung des Pachtverhältnisses sechs Wochen nach dem Eintritt dieses Umstandes der Gemeinde nachweislich mitgeteilt" hätte (§ 4 Abs 2 des Getränkeabgabegesetzes 1978), beruht unmittelbar auf dem Gesetz (§ 4 Abs 1 erster Satz dieses Gesetzes). Dem im zweiten Satz der genannten Gesetzesstelle zur Heranziehung des Verpächters zur Entrichtung der Getränkeabgaben vorgesehenen Bescheid kommt lediglich Feststellungswirkung und die Funktion eines Vollstreckungstitels zu (vgl § 170 Abs 1 der Landesabgabenordnung 1983 - im folgenden kurz LAO). Der nach Eintritt der Fälligkeit (nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Bescheides) trotz Einbringung einer Berufung vollstreckbare (§§ 170 Abs 1 und 197 LAO) Haftungsbescheid ist der Klägerin gegenüber zwar noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weil sie gegen ihn Berufung eingebracht hat, er ist aber bereits fällig, so daß sie die zwangsweise Einbringung der Abgabenschuld nur durch Zahlung oder - was in der Folge geschehen ist - durch Einbringung eines Stundungs- bzw. Ratenzahlungsgesuches abwenden konnte. Der Schadenersatzanspruch setzt nicht voraus, daß der Schaden im Vermögen des Geschädigten schon endgültig eingetreten sein müßte (so wäre etwa im vorliegenden Fall immer noch die Nachsicht oder Teilnachsicht denkbar - vgl §§ 182 f LAO); sollte er später wegfallen, bliebe dem Schädiger, der Ersatz geleistet hat, immer noch die Rückforderung seiner Leistung gemäß § 1435 ABGB offen.Der weite Schadensbegriff des Paragraph 1293, ABGB umfaßt jeden rechtlich als Nachteil zu beurteilenden Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse des Betroffenen besteht als am bisherigen. Nachteil am Vermögen ist somit jede Minderung im Vermögen, der kein Äquivalent gegenübersteht (JBl 1987, 388; Reischauer aaO Paragraph 1293, Rz 5). Vermögensminderung ist nicht bloß die Einbuße an Aktiven, sondern auch jedes Anwachsen der Passiven. nach Lehre und Rechtsprechung (SZ 53/107 mwN; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht Allgemeiner Teil3 256; Koziol aaO römisch eins 15 f; Reischauer aaO Paragraph 1293, Rz 5) tritt der Nachteil am Vermögen schon mit dem Entstehen der Verbindlichkeit ein, auch wenn diese noch nicht fällig sein sollte. Der Schadenseintritt kann dann aber erst recht nicht geleugnet werden, wenn die die Passiven mehrende Verbindlichkeit bereits fällig ist. Die zum Gegenstand ihrer Ersatzklage gemachte Haftung der Klägerin für den Abgabenrückstand, die nur dann nicht eingetreten wäre, wenn sie die Beendigung des Pachtverhältnisses sechs Wochen nach dem Eintritt dieses Umstandes der Gemeinde nachweislich mitgeteilt" hätte (Paragraph 4, Absatz 2, des Getränkeabgabegesetzes 1978), beruht unmittelbar auf dem Gesetz (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz dieses Gesetzes). Dem im zweiten Satz der genannten Gesetzesstelle zur Heranziehung des Verpächters zur Entrichtung der Getränkeabgaben vorgesehenen Bescheid kommt lediglich Feststellungswirkung und die Funktion eines Vollstreckungstitels zu vergleiche Paragraph 170, Absatz eins, der Landesabgabenordnung 1983 - im folgenden kurz LAO). Der nach Eintritt der Fälligkeit (nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Bescheides) trotz Einbringung einer Berufung vollstreckbare (Paragraphen 170, Absatz eins und 197 LAO) Haftungsbescheid ist der Klägerin gegenüber zwar noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weil sie gegen ihn Berufung eingebracht hat, er ist aber bereits fällig, so daß sie die zwangsweise Einbringung der Abgabenschuld nur durch Zahlung oder - was in der Folge geschehen ist - durch Einbringung eines Stundungs- bzw. Ratenzahlungsgesuches abwenden konnte. Der Schadenersatzanspruch setzt nicht voraus, daß der Schaden im Vermögen des Geschädigten schon endgültig eingetreten sein müßte (so wäre etwa im vorliegenden Fall immer noch die Nachsicht oder Teilnachsicht denkbar - vergleiche Paragraphen 182, f LAO); sollte er später wegfallen, bliebe dem Schädiger, der Ersatz geleistet hat, immer noch die Rückforderung seiner Leistung gemäß Paragraph 1435, ABGB offen.
Das Gericht zweiter Instanz hat auch richtig erkannt, daß die Klägerin aus der unterlassenen Mitteilung, für deren Folge ihr der Beklagte einzustehen hat, ein Schaden durch die Inanspruchnahme seitens der Abgabenbehörde bereits entstanden ist, zumal die Landeshauptstadt Klagenfurt die Mithaftung ab Eintritt der Fälligkeit auch sogleich zwangsweise einbringlich machen könnte. Soweit Walter A*** zufolge Punkt VII. lit a des Unternehmenspachtvertrages die Klägerin schad- und klaglos zu halten hat, ist zwar sie berechtigt, den ihr infolge der bescheidmäßig ausgesprochenen Haftung bereits entstandenen Vermögensschaden entweder gegen diesen oder gegen den Beklagten oder gegen beide zur ungeteilten Hand geltend zu machen, nicht aber auch die Behörde, die sich deshalb an die Klägerin gehalten hat, nachdem sie den Abgabenrückstand bei der Pächterin nicht hatte einbringlich machen können. Mit einer gegen Walter A*** erhobenen Klage könnte sie den infolge Inanspruchnahme durch die Abgabenbehörde in ihrem Vermögen nun einmal bereits eingetretenen Schaden nicht mehr von sich abwenden, sondern sie kann nur mehr von jenen Personen, die ihr aufgrund eines Vertrages oder nach dem Gesetz hiefür einzustehen haben, dessen Ersatz verlangen. Bei dieser Sachlage bleibt es der Wahl der Klägerin vorbehalten, den einen, den anderen oder beide Ersatzpflichtige gemeinsam in Anspruch zu nehmen (§ 891 ABGB; SZ 37/168; 1 Ob 5/74); diese Wahl hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage - aus welchem Grunde auch immer - getroffen. Inwieweit der Beklagte im Innenverhältnis zu Walter A*** berechtigt ist, nach Leistung des geforderten Schadenersatzes gegen diesen Rückgriff zu nehmen, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen.Das Gericht zweiter Instanz hat auch richtig erkannt, daß die Klägerin aus der unterlassenen Mitteilung, für deren Folge ihr der Beklagte einzustehen hat, ein Schaden durch die Inanspruchnahme seitens der Abgabenbehörde bereits entstanden ist, zumal die Landeshauptstadt Klagenfurt die Mithaftung ab Eintritt der Fälligkeit auch sogleich zwangsweise einbringlich machen könnte. Soweit Walter A*** zufolge Punkt römisch sieben. Litera a, des Unternehmenspachtvertrages die Klägerin schad- und klaglos zu halten hat, ist zwar sie berechtigt, den ihr infolge der bescheidmäßig ausgesprochenen Haftung bereits entstandenen Vermögensschaden entweder gegen diesen oder gegen den Beklagten oder gegen beide zur ungeteilten Hand geltend zu machen, nicht aber auch die Behörde, die sich deshalb an die Klägerin gehalten hat, nachdem sie den Abgabenrückstand bei der Pächterin nicht hatte einbringlich machen können. Mit einer gegen Walter A*** erhobenen Klage könnte sie den infolge Inanspruchnahme durch die Abgabenbehörde in ihrem Vermögen nun einmal bereits eingetretenen Schaden nicht mehr von sich abwenden, sondern sie kann nur mehr von jenen Personen, die ihr aufgrund eines Vertrages oder nach dem Gesetz hiefür einzustehen haben, dessen Ersatz verlangen. Bei dieser Sachlage bleibt es der Wahl der Klägerin vorbehalten, den einen, den anderen oder beide Ersatzpflichtige gemeinsam in Anspruch zu nehmen (Paragraph 891, ABGB; SZ 37/168; 1 Ob 5/74); diese Wahl hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage - aus welchem Grunde auch immer - getroffen. Inwieweit der Beklagte im Innenverhältnis zu Walter A*** berechtigt ist, nach Leistung des geforderten Schadenersatzes gegen diesen Rückgriff zu nehmen, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen.
Da das Gericht zweiter Instanz dem Klagebegehren zu Recht stattgegeben hat, ist der Revision des Beklagten ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.