Rechtssatz RS0017382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017382
Geschäftszahl
1Ob5/74; 1Ob516/89
Entscheidungsdatum
01.03.1989
Rechtssatz
Ein vermögenswerter Nachteil des Beschädigten (§ 1293 ABGB) - etwa vergleichbar mit dem schon durch das Entstehen einer neuen Verbindlichkeit eingetretenen Schaden (SZ 37/168 und andere) - tritt bereits mit der Vernichtung einer von mehreren Möglichkeiten der Befriedigung einer Forderung ein, zumal es vom Gläubiger abhängt, welchen Mitschuldner er in Anspruch nehmen will (§ 891 ABGB).Ein vermögenswerter Nachteil des Beschädigten (Paragraph 1293, ABGB) - etwa vergleichbar mit dem schon durch das Entstehen einer neuen Verbindlichkeit eingetretenen Schaden (SZ 37/168 und andere) - tritt bereits mit der Vernichtung einer von mehreren Möglichkeiten der Befriedigung einer Forderung ein, zumal es vom Gläubiger abhängt, welchen Mitschuldner er in Anspruch nehmen will (Paragraph 891, ABGB).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 5/74
Entscheidungstext OGH 12.06.1974 1 Ob 5/74
- 1 Ob 516/89
Entscheidungstext OGH 01.03.1989 1 Ob 516/89
Vgl auch; Veröff: RdW 1989,221
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017382
Dokumentnummer
JJR_19740612_OGH0002_0010OB00005_7400000_001