Rechtssatz RS0022414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022414
Entscheidungsdatum
15.02.2006
Rechtssatz
Der Schadenersatzanspruch setzt nicht voraus, daß der Schaden im Vermögen des Geschädigten schon endgültig eingetreten sein müßte; sollte er später wegfallen, bliebe dem Schädiger, der Ersatz geleistet hat, immer noch die Rückforderung seiner Leistung gemäß § 1435 ABGB offen.Der Schadenersatzanspruch setzt nicht voraus, daß der Schaden im Vermögen des Geschädigten schon endgültig eingetreten sein müßte; sollte er später wegfallen, bliebe dem Schädiger, der Ersatz geleistet hat, immer noch die Rückforderung seiner Leistung gemäß Paragraph 1435, ABGB offen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 516/89
Entscheidungstext OGH 01.03.1989 1 Ob 516/89
Veröff: RdW 1989,221 = AnwBl 1990,45
- 3 Ob 12/05v
Entscheidungstext OGH 15.02.2006 3 Ob 12/05v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0022414
Dokumentnummer
JJR_19890301_OGH0002_0010OB00516_8900000_001