a) Die von der klagenden Partei in der Revisionsbeantwortung aufgestellte, nicht näher begründete Behauptung, in Ansehung des (Teil-)Klagebegehrens von 1.462,23 EURsA liege Teilrechtskraft vor, weshalb das Berufungsurteil insoweit nicht angefochten werden könne, ist nicht zutreffend. Vielmehr hatte die beklagte Partei das Ersturteil in seinem mit diesem Teilbetrag klagsstattgebenden Teil angefochten, sodass auch dieses (Teil-)Klagebegehren Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts war, die nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern von der beklagten Partei nach Zulassung ihrer Revision gemäß § 508 ZPO zur Gänze angefochten wurde.a) Die von der klagenden Partei in der Revisionsbeantwortung aufgestellte, nicht näher begründete Behauptung, in Ansehung des (Teil-)Klagebegehrens von 1.462,23 EURsA liege Teilrechtskraft vor, weshalb das Berufungsurteil insoweit nicht angefochten werden könne, ist nicht zutreffend. Vielmehr hatte die beklagte Partei das Ersturteil in seinem mit diesem Teilbetrag klagsstattgebenden Teil angefochten, sodass auch dieses (Teil-)Klagebegehren Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts war, die nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern von der beklagten Partei nach Zulassung ihrer Revision gemäß Paragraph 508, ZPO zur Gänze angefochten wurde.
Soweit die beklagte Partei geltend macht, das Klagebegehren sei mangels Aktivlegitimation der klagende Partei abzuweisen, macht sie nun nicht mehr geltend, dass die Abtretung der Werklohnforderung an die klagende Partei gegen ein Zessionsverbot verstoßen hätte. Die beklagte Partei bringt vielmehr vor, dass zwischen ihr und dem Zedenten kein Vertragsverhältnis bestanden habe.
Auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ist die eingehend begründete und zutreffend auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht nehmende Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu billigen, dass ein Vertrag über die durchzuführenden Eisenverlegearbeiten zwischen der beklagten Partei und der I***** Ltd. zustandekam, die ihre Entgeltansprüche in der Folge an die klagende Partei abtrat.
Die dagegen gerichtete Argumentation der beklagten Partei in der Revision ist nicht überzeugend, soweit ein Auftreten des Ferdinand E***** als Vertreter der I***** Ltd. in Zweifel gezogen wird. Im konkreten Fall ist für die Bejahung der Aktivlegitimation entscheidend, dass Vertragspartner der beklagten Partei die I***** Ltd. war. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend hervorgehoben, dass es sich bei der I***** Ltd. und bei der I***** GmbH um verschiedene Rechtssubjekte handelt. Aus Vereinbarungen bzw. aus einem Vertragsverhältnis mit der I***** GmbH können - schon deshalb - keine rechtlich relevanten Schlüsse auf die hier zu beurteilende Frage gezogen werden. Abgesehen davon ist auch zu beachten, dass die beklagte Partei (FN *****) mit der E***** GmbH (FN *****) weder identisch noch deren Rechtsnachfolgerin ist. Aus dem Umstand, dass die zweitgenannte GmbH Gesellschafterin der beklagten GmbH ist, folgt nicht, dass (ausdrückliche oder schlüssige) Vereinbarungen bzw Verhaltensweisen auch für die beklagte Partei Geltung hätten.
Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach Ferdinand E***** in den hier zu beurteilenden Fällen für die beklagte Partei erkennbar und von dieser akzeptiert nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der I***** Ltd. aufgetreten ist, sind überzeugend; die zweite Instanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend hervorgehoben, dass die von einem Mitarbeiter der beklagten Partei abgezeichneten Tagesberichte von der I***** Ltd. stammten.
Soweit die beklagte Partei in der Revision in diesem Zusammenhang argumentiert, aus ihrem Stillschweigen zu den Zusätzen auf den Tagesberichten könne nicht abgeleitet werden, dass sie dem Vertragsabschluss mit einem neuen Vertragspartner (I***** Ltd. anstelle von I***** GmbH) zustimme, vielmehr hätte es dazu eines Hinweises vor Auftragserteilung bedurft, ist nochmals auf die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, zu verweisen. Danach wurde auch bei der Abwicklung der früheren Aufträge bei der beklagten Partei (wie schon zuvor bei der E***** GmbH) keineswegs darauf Bedacht genommen, ob nun Vertragspartner die I***** GmbH oder ein anderes Unternehmen mit der Bezeichnung I***** war. Die Auftragserteilungen liefen vielmehr „schlicht“ so ab, dass ein Mitarbeiter der beklagten Partei dem ihm bereits seit langem bekannten Ferdinand E*****, der früher jahrelang bei der E***** GmbH beschäftigt gewesen war, mitteilte, „wo welche Arbeiten zu machen wären, und dies dann eben erledigt wurde“. Bei dieser Sachlage kann nicht davon die Rede sein, dass die beklagte Partei mangels gehöriger Kundmachung der Kündigung der Ferdinand E***** von der I***** GmbH erteilten Vollmacht im guten Glauben einen rechtswirksamen Vertrag mit der I***** GmbH geschlossen hätte. Der Einwand der beklagten Partei, die klagende Partei mache somit eine nicht vom Vertragspartner der beklagten Partei, sondern von der I***** Ltd., die nicht Vertragspartner der beklagten Partei gewesen sei, der klagenden Partei zum Inkasso abgetretene Forderung geltend, ist somit nicht berechtigt.
Weitere Einwände gegen die Klagsforderung werden von der beklagten Partei im Revisionsverfahren nicht mehr erhoben. Es ist somit die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Klageforderung mit 11.760,23 EURzu Recht bestehe, zu billigen.
b) Berechtigt ist die Revision der beklagten Partei jedoch insoweit, als sie die Ansicht der zweiten Instanz bekämpft, ihre eingewendete Gegenforderung von 10.298 EURbestehe nicht zu Recht.
Gegen die beklagte Partei erging gemäß § 232 BAO ein Sicherstellungsauftrag des FA vom 5. Dezember 2003 über diesen Betrag, den die beklagte Partei in der Folge dem FA am 14. Jänner 2004 überwies. Nach der Begründung dieses Bescheids sind die sicherzustellenden Abgabenansprüche (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag), für welche die beklagte Partei als Haftende in Anspruch genommen wird, im Zusammenhang mit Eisenlegearbeiten entstanden, mit denen die beklagte Partei in den Jahren 2002 und 2003 die I***** Ltd. beauftragt hatte. Nach Ansicht des FA handelte es sich hiebei um eine internationale Arbeitskräftegestellung, wobei der Gestellungsnehmer als steuerlicher Arbeitgeber der Leiharbeitskräfte anzusehen ist. Unbestritten ist, dass eine Vereinbarung, wonach die beklagte Partei zur Leistung dieser Abgaben verpflichtet wäre, nicht getroffen wurde; vielmehr trifft diese Verpflichtung auch im vorliegenden Fall den Werkunternehmer.Gegen die beklagte Partei erging gemäß Paragraph 232, BAO ein Sicherstellungsauftrag des FA vom 5. Dezember 2003 über diesen Betrag, den die beklagte Partei in der Folge dem FA am 14. Jänner 2004 überwies. Nach der Begründung dieses Bescheids sind die sicherzustellenden Abgabenansprüche (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag), für welche die beklagte Partei als Haftende in Anspruch genommen wird, im Zusammenhang mit Eisenlegearbeiten entstanden, mit denen die beklagte Partei in den Jahren 2002 und 2003 die I***** Ltd. beauftragt hatte. Nach Ansicht des FA handelte es sich hiebei um eine internationale Arbeitskräftegestellung, wobei der Gestellungsnehmer als steuerlicher Arbeitgeber der Leiharbeitskräfte anzusehen ist. Unbestritten ist, dass eine Vereinbarung, wonach die beklagte Partei zur Leistung dieser Abgaben verpflichtet wäre, nicht getroffen wurde; vielmehr trifft diese Verpflichtung auch im vorliegenden Fall den Werkunternehmer.
Zu beurteilen ist, ob der beklagten Partei durch die entsprechend diesem Sicherstellungsauftrag an das FA geleistete Zahlung ein Schaden entstand, dessen Ersatz sie - hier mit Aufrechnungseinrede - von der klagenden Partei verlangen kann.
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens deshalb verneint, weil der Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid iSd § 183 Abs 4 BAO sei. Wenn kein Sachbescheid gegen die beklagte Partei erginge, so wäre die Sicherstellung aufzuheben und sie erhielte die geleistete Sicherheit zurück. Nur wenn durch einen entsprechenden Sachbescheid die Abgabenschuld rechtskräftig bestätigt würde, wäre denkbar, dass durch die Entrichtung der Sicherheit und die daraufhin erfolgte Vollstreckung in diese der beklagten Partei ein Schaden entstanden sei.Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens deshalb verneint, weil der Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid iSd Paragraph 183, Absatz 4, BAO sei. Wenn kein Sachbescheid gegen die beklagte Partei erginge, so wäre die Sicherstellung aufzuheben und sie erhielte die geleistete Sicherheit zurück. Nur wenn durch einen entsprechenden Sachbescheid die Abgabenschuld rechtskräftig bestätigt würde, wäre denkbar, dass durch die Entrichtung der Sicherheit und die daraufhin erfolgte Vollstreckung in diese der beklagten Partei ein Schaden entstanden sei.
Dieser Ansicht kann aus folgenden Überlegungen nicht beigetreten werden:
Gemäß § 232 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrags bewirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrags unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.Gemäß Paragraph 232, Absatz eins, BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (Paragraph 226, BAO) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrags bewirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrags unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Der Sicherstellungsauftrag hat gemäß § 232 Abs 2 lit d BAO die Bestimmung des Betrags, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden, zu enthalten. Der Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid iSd § 183 Abs 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende „Sofortmaßnahme“, die dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre (VwGH 86/13/0198; 92/15/0115; 94/15/0169; 95/13/0147; 95/14/0130; 95/15/0057; 96/15/0271; Ritz, Bundesabgabenordnung2 § 232 Rz 8).Der Sicherstellungsauftrag hat gemäß Paragraph 232, Absatz 2, Litera d, BAO die Bestimmung des Betrags, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden, zu enthalten. Der Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid iSd Paragraph 183, Absatz 4, BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende „Sofortmaßnahme“, die dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre (VwGH 86/13/0198; 92/15/0115; 94/15/0169; 95/13/0147; 95/14/0130; 95/15/0057; 96/15/0271; Ritz, Bundesabgabenordnung2 Paragraph 232, Rz 8).
Bei der Beurteilung, ob derjenige, der in Entsprechung eines Sicherstellungsauftrags den darin bestimmten Betrag erlegt, einen ersatzfähigen Schaden in Höhe dieses erlegten Betrags erleidet, ist der weite Schadensbegriff des § 1293 ABGB maßgeblich. Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht (RIS-Justiz RS0022537). Vermögensminderung ist nicht bloß die Einbuße an Aktiven, sondern auch jedes Anwachsen der Passiven, wobei der Nachteil am Vermögen schon mit dem Entstehen der Verbindlichkeit eintritt, auch wenn diese noch nicht fällig sein sollte. Umso mehr ist der Schaden eingetreten, wenn die die Passiven mehrende Verbindlichkeit bereits fällig ist. Der Schadenersatzanspruch setzt nicht voraus, dass der Schaden im Vermögen des Geschädigten schon endgültig eingetreten sein müsste; sollte er später wegfallen, bliebe dem Schädiger, der Ersatz geleistet hat, immer noch die Rückforderung seiner Leistung gemäß § 1435 ABGB offen (1 Ob 516/89 = AnwBl 1990,45 = RdW 1989,221 mwN).Bei der Beurteilung, ob derjenige, der in Entsprechung eines Sicherstellungsauftrags den darin bestimmten Betrag erlegt, einen ersatzfähigen Schaden in Höhe dieses erlegten Betrags erleidet, ist der weite Schadensbegriff des Paragraph 1293, ABGB maßgeblich. Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht (RIS-Justiz RS0022537). Vermögensminderung ist nicht bloß die Einbuße an Aktiven, sondern auch jedes Anwachsen der Passiven, wobei der Nachteil am Vermögen schon mit dem Entstehen der Verbindlichkeit eintritt, auch wenn diese noch nicht fällig sein sollte. Umso mehr ist der Schaden eingetreten, wenn die die Passiven mehrende Verbindlichkeit bereits fällig ist. Der Schadenersatzanspruch setzt nicht voraus, dass der Schaden im Vermögen des Geschädigten schon endgültig eingetreten sein müsste; sollte er später wegfallen, bliebe dem Schädiger, der Ersatz geleistet hat, immer noch die Rückforderung seiner Leistung gemäß Paragraph 1435, ABGB offen (1 Ob 516/89 = AnwBl 1990,45 = RdW 1989,221 mwN).
Diese Umstände gelten auch im vorliegenden Fall. Es kann nicht erst nach Ergehen eines Sachbescheids davon die Rede sein, dass die beklagte Partei einen Schaden erlitten hätte. Vielmehr ist bereits der Sicherstellungsauftrag in ihr Vermögen vollstreckbar, wobei sie diese Vollstreckung nur durch Hinterlegung des im Bescheid festgesetzten Betrags bei der Abgabenbehörde abwenden konnte.
Der Argumentation des Berufungsgerichts, dass hier jedenfalls noch kein ersatzfähiger Schaden der beklagten Partei vorliege, ist somit nicht zu folgen.
Eine abschließende Beurteilung der Berechtigung der von der beklagten Partei aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen ist jedoch auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aus folgenden Gründen nicht möglich:
Im vorliegenden Fall ist nämlich dem gemäß § 232 Abs 1 BAO ergangenen Sicherstellungsauftrag nicht nachvollziehbar zu entnehmen, worin überhaupt die vorausgesetzte Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe begründet sein soll. In der Bescheidbegründung heißt es nur, das FA erachte die Einbringung der Abgaben als gefährdet bzw als erschwert, weil es sich um Abgaben handle, für welche die beklagte Partei als Haftende in Anspruch genommen werde. Nähere Ausführungen hiezu fehlen. Daraus ergibt sich jedoch mangels näherer Anführung von Tatsachen, aus denen sich im konkreten Fall eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt, keine rechtliche Grundlage für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrags gemäß § 232 Abs 1 BAO gegen die beklagte Partei. Bei dieser Sachlage kann nicht ohne weiters davon ausgegangen werden, dass die klagende Partei als Werkunternehmer der beklagten Partei als Werkbesteller zum Ersatz des von dieser beim FA erlegten Betrags verpflichtet wäre. Wenn auch die klagende Partei - üblicherweise mangels gegenteiliger Vereinbarung - als Werkunternehmer die Verpflichtung zur Entrichtung aller Abgaben und Steuern trifft, folgt daraus nicht, dass hier die beklagte Partei als Werkbesteller den gegen sie ergangenen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 Abs 1 BAO unangefochten lassen und jedenfalls Ersatz von der klagenden Partei verlangen konnte. Diese Vorgangsweise wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Erfolgschancen einer Anfechtung nur als gering zu beurteilen wären, wovon hier nicht die Rede sein kann.Im vorliegenden Fall ist nämlich dem gemäß Paragraph 232, Absatz eins, BAO ergangenen Sicherstellungsauftrag nicht nachvollziehbar zu entnehmen, worin überhaupt die vorausgesetzte Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe begründet sein soll. In der Bescheidbegründung heißt es nur, das FA erachte die Einbringung der Abgaben als gefährdet bzw als erschwert, weil es sich um Abgaben handle, für welche die beklagte Partei als Haftende in Anspruch genommen werde. Nähere Ausführungen hiezu fehlen. Daraus ergibt sich jedoch mangels näherer Anführung von Tatsachen, aus denen sich im konkreten Fall eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt, keine rechtliche Grundlage für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrags gemäß Paragraph 232, Absatz eins, BAO gegen die beklagte Partei. Bei dieser Sachlage kann nicht ohne weiters davon ausgegangen werden, dass die klagende Partei als Werkunternehmer der beklagten Partei als Werkbesteller zum Ersatz des von dieser beim FA erlegten Betrags verpflichtet wäre. Wenn auch die klagende Partei - üblicherweise mangels gegenteiliger Vereinbarung - als Werkunternehmer die Verpflichtung zur Entrichtung aller Abgaben und Steuern trifft, folgt daraus nicht, dass hier die beklagte Partei als Werkbesteller den gegen sie ergangenen Sicherstellungsauftrag gemäß Paragraph 232, Absatz eins, BAO unangefochten lassen und jedenfalls Ersatz von der klagenden Partei verlangen konnte. Diese Vorgangsweise wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Erfolgschancen einer Anfechtung nur als gering zu beurteilen wären, wovon hier nicht die Rede sein kann.
Den Besteller trifft die vertragliche Nebenpflicht (zu den Nebenpflichten im Schuldverhältnis; Bollenberger in KBB, § 859 ABGB Rz 5 mwN), für den Werkunternehmer zumindest im Ergebnis nachteilige Entscheidungen einer Behörde, hier den Sicherstellungsauftrag des FA gemäß § 232 Abs 1 BAO, erforderlichenfalls nach Informationsaufnahme beim Werkunternehmer zu bekämpfen. Eine in einem solchen Fall ohne entsprechende vorherige Abklärung mit dem Vertragspartner auf Grund eines fehlerhaften Bescheides geleistete Zahlung bietet keine Grundlage für einen Regress gegen den Vertragspartner.Den Besteller trifft die vertragliche Nebenpflicht (zu den Nebenpflichten im Schuldverhältnis; Bollenberger in KBB, Paragraph 859, ABGB Rz 5 mwN), für den Werkunternehmer zumindest im Ergebnis nachteilige Entscheidungen einer Behörde, hier den Sicherstellungsauftrag des FA gemäß Paragraph 232, Absatz eins, BAO, erforderlichenfalls nach Informationsaufnahme beim Werkunternehmer zu bekämpfen. Eine in einem solchen Fall ohne entsprechende vorherige Abklärung mit dem Vertragspartner auf Grund eines fehlerhaften Bescheides geleistete Zahlung bietet keine Grundlage für einen Regress gegen den Vertragspartner.
Das Erstgericht wird diese für die endgültige Entscheidung wesentlichen Fragen mit den Parteien zu erörtern und erforderlichenfalls das Beweisverfahren in dieser Richtung zu ergänzen haben. Erst auf Grundlage von Tatsachenfeststellungen zu diesen maßgeblichen Umständen wird eine abschließende Beurteilung der Berechtigung der von der beklagten Partei eingewendeten Gegenforderung möglich sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.