Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs. 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO). Aber auch der Rechtsrüge der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im Paragraph 503, Absatz 2, ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Aber auch der Rechtsrüge der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.
Soweit die Klägerin mit ihren Revisionsausführungen dartun will, daß ihre Geschäftsführerin den Beklagten bereits vor dem Telefongespräch in den späten Abendstunden des 23. April 1980 mit der Einbringung der Revision im Vorprozeß beauftragt hätte, bekämpft sie nur in im Revisionsverfahren unzulässiger Weise die Richtigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen. Geht man von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt aus, dann kann den Ausführungen in der Rechtsrüge der Klägerin nicht gefolgt werden.
Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt unter anderem verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Diese Bestimmung ergänzt die des § 1009 ABGB, nach der der Gewalthaber verpflichtet ist, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag übertragene Geschäft emsig und redlich zu besorgen. Im Sinne des § 1299 ABGB hat der Rechtsanwalt den Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse seines Berufes zu vertreten. Dabei dürfen allerdings die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht auch eines Rechtsanwaltes nicht überspannt werden; es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Übertriebene Anforderungen, die über den Durchschnittsstandard vergleichbarer Fachgenossen hinausgehen, dürfen auch bei einem Rechtsanwalt nicht gestellt werden (siehe dazu Strasser in Rummel, ABGB, Rdz.8 zu § 1012 und Reischauer, ebendort, Rdz.2 zu § 1299 und die dort angeführte Judikatur).Gemäß Paragraph 9, RAO ist der Rechtsanwalt unter anderem verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Diese Bestimmung ergänzt die des Paragraph 1009, ABGB, nach der der Gewalthaber verpflichtet ist, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag übertragene Geschäft emsig und redlich zu besorgen. Im Sinne des Paragraph 1299, ABGB hat der Rechtsanwalt den Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse seines Berufes zu vertreten. Dabei dürfen allerdings die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht auch eines Rechtsanwaltes nicht überspannt werden; es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Übertriebene Anforderungen, die über den Durchschnittsstandard vergleichbarer Fachgenossen hinausgehen, dürfen auch bei einem Rechtsanwalt nicht gestellt werden (siehe dazu Strasser in Rummel, ABGB, Rdz.8 zu Paragraph 1012 und Reischauer, ebendort, Rdz.2 zu Paragraph 1299 und die dort angeführte Judikatur).
Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes, der eine Vertretung übernimmt, gehört die erforderliche Belehrung seines Mandanten (siede dazu SZ 56/181 mit weiteren Hinweisen). So kann etwa der Rechtsanwalt durch eine unzulängliche Belehrung darüber, daß die Einbringung verfahrensrechtlich zulässiger Rechtsmittel empfehlenswert oder bei Bedachtnahme auf das Konstenrisiko oder sonstige Umstände ratsam sei, schadenersatzpflichtig werden (1 Ob 529/80; 7 Ob 501/85). Der Rechtsanwalt ist aber nicht verpflichtet, seinen Klienten zu einer bestimmten Handlungsweise zu bestimmen; für Entschlüsse seines Klienten ist er nicht verantwortlich, es sei denn, sie beruhten auf einer fehlenden oder falschen Belehrung durch den Rechtsanwalt (Fenzl in ÖJZ 1951, 403). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann zeigt sich, daß die Vorinstanzen mit Recht eine Schadenersatzpflicht des Beklagten verneint haben.
Dr. H***, der Konzipient des Beklagten, für dessen Verschulden der Beklagte gegenüber der Klägerin im Sinne des § 1313a ABGB zu haften hätte, hat mit seinem Schreiben vom 10. April 1980 (Beilage 2) der Geschäftsführerin der Klägerin sinngemäß unter Erörterung der seiner Meinung nach bestehenden Chancen für den Erfolg eines derartigen Rechtsmittels mitgeteilt, daß eine Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes im Vorprozeß nur über ihren Auftrag eingebracht würde. Dieses Schreiben enthält keine Mitteilung über das Ende der Revisionsfrist bzw. über den Zeitpunkt, bis zu dem eine Weisung der Geschäftsführerin der Klägerin zur Einbringung der Revision noch befolgt werden konnte. Daraus ist aber zu Lasten des Beklagten nichts abzuleiten, weil sich zunächst aus der Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin als Partei (ON 5 S 36) ergibt, daß diese in ihrem Terminkalender ohnehin (zutreffenderweise) den 23. April 1980 als letzten Tag der Revisionsfrist vorgemerkt hatte. Der Mangel einer Aufklärung über das Ende der Revisionsfrist im Schreiben Beilage 2 ist daher für einen allenfalls eingetretenen Schaden der Klägerin nicht kausal. Aber auch für den Umstand, daß der Geschäftsführerin der Klägerin in diesem Schreiben nicht mitgeteilt wurde, bis wann sie den Beklagten mit der Einbringung der Revision zu beauftragen hatte, damit dieser einem derartigen Auftrag noch nachkommen konnte, gilt das gleiche. Denn der Geschäftsführerin der Klägerin, von der nach den Umständen zumindest eine gewisse Erfahrung in rechtlichen Angelegenheiten vorausgesetzt werden kann, mußte auch ohne nähere Aufklärung durch den Beklagten klar sein, daß die Ausarbeitung und Einbringung einer erfolgversprechenden Revision bei der eher komplizierten Rechtslage im Vorprozeß in einem Zeitraum von 1 bis 2 Nachtstunden in seriöser Weise nicht möglich war. Wenn sie daher den Beklagten erst ein bis zwei Stunden vor Ablauf der Revisionsfrist in seiner Wohnung (nicht in der Kanzlei !) anrief und ihn mit der Einbringung der Revision im Vorprozeß beauftragte, konnte weder sie - ohne daß dabei von ihr besondere Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden - mit dem Erfolg einer solchen Maßnahme rechnen noch wäre es dem Beklagten auch unter Anlegung des oben dargestellten Sorgfaltsmaßstabes im Sinne des § 1299 ABGB als Verschulden anzulasten, wenn er in dem ihm verbleibenden Zeitraum von 1 bis 2 Stunden nicht in der Lage gewesen wäre, die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes im Vorprozeß auszuarbeiten und einzubringen. Die Vorinstanzen sind durchaus zutreffend davon ausgegangen, daß auch ein Rechtsanwalt - ohne ausdrückliche andere Vereinbarung - nicht verpflichtet ist, sich in den späten Abendstunden zu Hause für seinen Klienten bereitzuhalten, um von diesem Aufträge zur Einbringung von Rechtsmitteln noch am gleichen Tag entgegenzunehmen.Dr. H***, der Konzipient des Beklagten, für dessen Verschulden der Beklagte gegenüber der Klägerin im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB zu haften hätte, hat mit seinem Schreiben vom 10. April 1980 (Beilage 2) der Geschäftsführerin der Klägerin sinngemäß unter Erörterung der seiner Meinung nach bestehenden Chancen für den Erfolg eines derartigen Rechtsmittels mitgeteilt, daß eine Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes im Vorprozeß nur über ihren Auftrag eingebracht würde. Dieses Schreiben enthält keine Mitteilung über das Ende der Revisionsfrist bzw. über den Zeitpunkt, bis zu dem eine Weisung der Geschäftsführerin der Klägerin zur Einbringung der Revision noch befolgt werden konnte. Daraus ist aber zu Lasten des Beklagten nichts abzuleiten, weil sich zunächst aus der Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin als Partei (ON 5 S 36) ergibt, daß diese in ihrem Terminkalender ohnehin (zutreffenderweise) den 23. April 1980 als letzten Tag der Revisionsfrist vorgemerkt hatte. Der Mangel einer Aufklärung über das Ende der Revisionsfrist im Schreiben Beilage 2 ist daher für einen allenfalls eingetretenen Schaden der Klägerin nicht kausal. Aber auch für den Umstand, daß der Geschäftsführerin der Klägerin in diesem Schreiben nicht mitgeteilt wurde, bis wann sie den Beklagten mit der Einbringung der Revision zu beauftragen hatte, damit dieser einem derartigen Auftrag noch nachkommen konnte, gilt das gleiche. Denn der Geschäftsführerin der Klägerin, von der nach den Umständen zumindest eine gewisse Erfahrung in rechtlichen Angelegenheiten vorausgesetzt werden kann, mußte auch ohne nähere Aufklärung durch den Beklagten klar sein, daß die Ausarbeitung und Einbringung einer erfolgversprechenden Revision bei der eher komplizierten Rechtslage im Vorprozeß in einem Zeitraum von 1 bis 2 Nachtstunden in seriöser Weise nicht möglich war. Wenn sie daher den Beklagten erst ein bis zwei Stunden vor Ablauf der Revisionsfrist in seiner Wohnung (nicht in der Kanzlei !) anrief und ihn mit der Einbringung der Revision im Vorprozeß beauftragte, konnte weder sie - ohne daß dabei von ihr besondere Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden - mit dem Erfolg einer solchen Maßnahme rechnen noch wäre es dem Beklagten auch unter Anlegung des oben dargestellten Sorgfaltsmaßstabes im Sinne des Paragraph 1299, ABGB als Verschulden anzulasten, wenn er in dem ihm verbleibenden Zeitraum von 1 bis 2 Stunden nicht in der Lage gewesen wäre, die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes im Vorprozeß auszuarbeiten und einzubringen. Die Vorinstanzen sind durchaus zutreffend davon ausgegangen, daß auch ein Rechtsanwalt - ohne ausdrückliche andere Vereinbarung - nicht verpflichtet ist, sich in den späten Abendstunden zu Hause für seinen Klienten bereitzuhalten, um von diesem Aufträge zur Einbringung von Rechtsmitteln noch am gleichen Tag entgegenzunehmen.
So gesehen zeigt sich, daß der Irrtum des Beklagten über den Ablauf der Revisionsfrist für die verspätete Einbringung der Revision im Vorprozeß gar nicht kausal war; es kann dem Beklagten nämlich im Hinblick auf die verspätete Auftragserteilung durch die Geschäftsführerin der Klägerin nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er dieses Rechtsmittel nicht früher einbrachte. Denkbar wäre allerdings, daß der Beklagte die Klägerin dadurch geschädigt hätte, daß er ihrer Geschäftsführerin bei dem Telefongespräch am späten Abend des 23. April 1980 sagte, er werde am nächsten Tag für die Einbringung der Revision sorgen. Damit konnte er sicher bei der Geschäftsführerin der Klägerin den Eindruck erwecken, die Revisionsfrist laufe erst am 24. April 1980 ab und sie dadurch davon abhalten, einen anderen Rechtsanwalt mit der Einbringung der Revision innerhalb der tatsächlich noch offenen Rechtsmittelfrist zu beauftragen. Darauf hat die Klägerin ihr gegen den Beklagten gerichtetes Schadenersatzbegehren aber nicht gestützt; insbesondere hat sie im Verfahren erster Instanz keine Behauptung darüber aufgestellt, daß ihre Geschäftsführerin am 23. April 1980 in dem ihr noch verbliebenen Zeitraum von 1 bis 2 Stunden bis zum Ablauf der Revisionsfrist überhaupt noch die Möglichkeit gehabt hätte, eine erfolgversprechende Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Vorprozeß durch einen anderen Rechtsanwalt einbringen zu lassen. Soweit die Klägerin versucht, eine derartige Behauptung in ihrer Revision nachzuholen, verstößt sie gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot.
Unter diesen Umständen haben die Vorinstanzen mit Recht das Klagebegehren abgewiesen. Auf die Bedeutung des festgestellten telefonischen Anrufes des Angestellten der Klägerin namens B*** bei Dr. H*** am 24. April 1980 und auf die Frage der Erfolgsaussichten einer rechtzeitigen Revision im Vorprozeß braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
Der Revision der Klägerin mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Revision der Klägerin mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.