Rechtssatz RS0026566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026566
Entscheidungsdatum
30.06.2022
Rechtssatz
Der Anwalt als Rechtsvertreter hat grundsätzlich nur die Aufgabe, den an ihn herangetragenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen und die nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes zu unternehmen. Es ist nicht seine Pflicht, den Auftraggeber dahin zu beeinflussen, daß dieser ein bestimmtes Geschäft abschließt oder unterläßt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 563/74
Entscheidungstext OGH 24.09.1974 4 Ob 563/74
- 4 Ob 567/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 4 Ob 567/81
nur: Der Anwalt als Rechtsvertreter hat grundsätzlich nur die Aufgabe, den an ihn herangetragenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen und die nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes zu unternehmen. (T1)
- 8 Ob 659/85
Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 659/85
Auch
- 6 Ob 740/87
Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 740/87
Auch; nur T1; Beisatz: Der Rechtsanwalt muß auch bestrebt sein, den Mandanten zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zu befragen, weil keineswegs erwartet werden darf, daß der juristische Laie die relevanten Umstände von sich aus mitteilt. (T2)
- 4 Ob 265/99w
Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 265/99w
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 56/05m
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 56/05m
Vgl auch; Beisatz: Auch bei Anlegung des in §1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabs ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Informationen in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hatte. (T3)
- 8 Ob 136/18k
Entscheidungstext OGH 26.11.2018 8 Ob 136/18k
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 4 Ob 102/22m
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 102/22m
Vgl; nur T1; Beis nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0026566
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19740924_OGH0002_0040OB00563_7400000_001