Der Beklagte bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, er wäre verpflichtet gewesen, gegenüber der Klägerin darzulegen, was nicht Gegenstand seines Auftrags sei. Allein auf Grund der vorliegenden Urkunden könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte seine Tätigkeit für die Klägerin auf die Ausarbeitung von Planrechnungen (Budgets) beschränkt habe. Ein Budget liefere zwar wertvolle Orientierungshilfe für den Unternehmer, es könne aber vom Berater nicht Gewähr dafür geboten werden, dass die prognostizierten Zahlen auch erreicht würden. Ein anderes Verständnis führte dazu, dass das unternehmerische Risiko vom Unternehmer auf den Unternehmensberater überginge. Ein Unternehmensberater sei nicht verpflichtet, einem Klienten vor Geschäftseröffnung grundsätzlich zu empfehlen, Markterhebungen oder vergleichbare empirische Analysen durchführen zu lassen. Schließlich stelle es einen unüberbrückbaren Widerspruch dar, wenn die Klägerin einerseits ihr Unternehmen bereits im siebenten Jahre führe, andererseits aber behaupte, es richtigerweise schließen zu müssen. Die Höhe des Klagebegehrens sei weiterhin rechnerisch nicht nachvollziehbar, die Klage deshalb wegen Unschlüssigkeit abzuweisen. Dazu ist zu erwägen:
§ 1299 ABGB regelt - in einer demonstrativen Aufzählung (SZ 60/236) - die Sorgfaltspflicht von Personen, die ein qualifiziertes Gewerbe öffentlich ausüben. Dazu zählen nach der Rechtsprechung alle Berufe, die eine besondere Sachkenntnis und Anstrengung erfordern, gleichgültig, ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt werden (ecolex 1996, 167), so vor allem die freien Berufe (Arzt, Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Architekt, Ziviltechniker uä), bei denen die beratende Tätigkeit im Vordergrund steht. Nach derselben Bestimmung haftet aber auch, wer im Einzelfall eine Begutachtung übernommen hat (Harrer in Schwimann, ABGB2 § 1299 Rz 1 mwN). Normiert wird ein gegenüber den allgemeinen Regeln (§ 1297 ABGB) verschärfter Sorgfaltsmaßstab, der sich an den typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt; entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1299 Rz 2 mwN; SZ 60/236 mwN; JBl 1988, 783; WBl 1989, 280; EvBl 1990/174). Das Ausmaß der Sorgfaltspflicht darf allerdings auch nicht überspannt werden (SZ 54/116 = EvBl 1982/3). Die Beweislast für das Vorliegen einer Sorgfaltswidrigkeit trifft denjenigen, der daraus Ansprüche ableitet (RZ 1992/52), jene für die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt den zur Sorgfalt Verpflichteten (ecolex 1993, 238). Die Rechtswidrigkeit eines schadensstiftenden Verhaltens (§ 1294 ABGB) kann gleichermaßen in einem aktiven Tun wie in einem Unterlassen liegen, sofern eine Pflicht zum Tun bestand (Reischauer aaO § 1294 Rz 3 mwN; SZ 57/140, wonach auch der unterlassene Hinweis auf die Unsicherheit eines Sachverständigengutachtens haftungsbegründend sein kann). Als besondere Vertragsform der Wirtschaft hat sich der Consultingvertrag (Unternehmensberatungsvertrag) herausgebildet (zum Folgenden: Martinek in Staudinger, BGB13 § 675 Rz C 104 ff). Abgeschlossen zwischen einem Auftraggeber als dem Klienten und einem Berater oder Consultant, hat er die entgeltliche Erbringung von kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen ("Management Consulting") oder ingenieurwissenschaftlich-technischen (Consulting Engineering) Beratungsleistungen des Consultant für den Klienten zum Gegenstand. Der Klient wendet sich mit seinem Problemlösungsbedarf an einen Consultant, weil er selbst nicht über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen nach dem Stand der Wissenschaft und Technik verfügt und einen unabhängigen und unvoreingenommenen Experten mit fachspezifischem Know-how braucht, der ihm abgesichert kalkulierte Lösungsvorschläge unterbreitet und abgewogen begründete Entscheidungsmöglichkeiten aufzeigt. Der Consultant ist ein Fachmann für Unternehmensberatung, etwa für betriebswirtschaftliche Organisationsfragen, der seine Fachkenntnisse gegen Honorarzahlung an den Auftraggeber heranträgt. Typischerweise vermittelt er dem Klienten lediglich sein Expertenwissen; er begehrt und erhält aber vom Klienten keine Entscheidungsbefugnisse, um die erarbeiteten und vorgeschlagenen Problemlösungen selbst zu realisieren. Dies obliegt vielmehr ausschließlich dem Auftraggeber. Im Regelfall ist der Consultingvertrag auf Problemerkennung und Problemlösung und auf Anwendung von Wissen und Erfahrung durch den Consultant selbst zur Lösung der Probleme des Klienten angelegt; das Beratungsentgelt wird zumeist nach der Arbeitsdauer des Spezialisten oder aber als Erfolgshonorar berechnet und als Entgelt für seine geleisteten Dienste oder ein von ihm erbrachtes Arbeitsergebnis geschuldet. Management Consultant und Klient können praktisch sämtliche betriebliche Aufgaben und Tätigkeiten - einzelne oder alle - zum Beratungsgegenstand erheben. Als Beratungsfelder lassen sich die Beschaffung, die Material- und Lagerwirtschaft, die Leistungserstellung, die Finanzierung und Investition, der Absatz und das Marketing, der Transport, das Personalwesen, die Verwaltung und Kontrolle sowie die Unternehmensleitung im engeren Sinne unterscheiden. Neben den Beratungsgebieten werden im Management Consulting verschiedene Beratungsarten unterschieden, die sich entsprechend den Bedürfnissen der Unternehmen in der Praxis herausgebildet haben. Ziel der Ganzheitsberatung ist es, eine ganzheitliche Beurteilung aller betrieblichen Abläufe in ihrem Zusammenwirken, in ihrer Abhängigkeit voneinander und Bezogenheit aufeinander und unter Einbeziehung aller außerbetrieblichen Einwirkungsfaktoren zu ermöglichen, um durch zielgerichtete Verbesserungsmaßnahmen das Gesamtniveau des Unternehmens auf breiter Basis anzuheben. Die Schwerpunktberatung konzentriert sich demgegenüber auf bestimmte betriebliche Funktionsbereiche, in denen der Auftraggeber (oder der Consultant bei einer Vorprüfung) bereits eine Schwachstelle und einen Verbesserungs- oder Vorschlagsbedarf vermutet. Die Spezialberatung zielt hingegen auf die Erarbeitung von Problemlösungen innerhalb eng begrenzter Aufgabenstellungen. Der Consultingvertrag kann seiner vielfältigen Erscheinungsformen wegen nicht einheitlich einem gesetzlichen Schuldvertragstyp zugeordnet werden. Vielmehr kann nur eine Rechtsnaturbestimmung im konkreten Einzelfall zu einer dienstvertraglichen oder werkvertraglichen Qualifizierung oder aber auch zu einer Einordnung als Typenkombinationsvertrag aus dienst- und werkvertraglichen Elementen führen. Nur in den Ausnahmefällen einer Tätigkeit als Consulting Agent mit selbständigen vermögensbezogenen Entscheidungsbefugnissen und mit weisungsgebundener Interessenwahrungspflicht, also als Verwalter und Betreuer fremden Vermögens, fließt auch eine geschäftsbesorgungsvertragliche Komponente in das Vertragsverhältnis ein. Einem Consultingvertrag kommt dann allein dienstvertragliche Rechtsnatur zu, wenn er tätigkeitsbezogen auf die Beratungsleistung als solche, auf das Wirken und die Arbeitsleistung des Consultant, ausgerichtet ist. Dieser schuldet theoretisch-analytische und praktisch-kreative Geistestätigkeit und muß die gefundenen Problemlösungen seinem Auftraggeber darlegen und vermitteln; ein Erfolgsrisiko trifft ihn nicht. Demgegenüber kommt einem Consultingvertrag rein werkvertragliche Rechtsnatur zu, wenn er erfolgsbezogen auf die Herbeiführung eines wertschöpfenden Arbeitsergebnisses des Consultant abzielt, das auch unkörperlich sein kann (zB Herstellung von Computersoftware). Hier erfüllt der Consultant als Werkunternehmer erst durch den Erfolgseintritt und trägt ein Unternehmerrisiko. So hat etwa der Auftrag zur Erstellung einer konkreten Markt- oder Standortanalyse oder eines bestimmten Organisationsplans regelmäßig werkvertragliche Natur, wobei der Consultant in diesen Fällen in aller Regel nur für den Erfolg der fehlerfreien, richtigen Marktanalyse oder des ordentlichen, verwendbaren Organisationsplans einstehen will, hingegen keine Erfolgshaftung für weitere wirtschaftliche Folgen übernehmen will, die sich der Klient von der Umsetzung des Beratungsergebnisses verspricht, es sei denn, dass der Consultant ausnahmsweise auch insoweit eine weitergehende Garantie übernimmt.Paragraph 1299, ABGB regelt - in einer demonstrativen Aufzählung (SZ 60/236) - die Sorgfaltspflicht von Personen, die ein qualifiziertes Gewerbe öffentlich ausüben. Dazu zählen nach der Rechtsprechung alle Berufe, die eine besondere Sachkenntnis und Anstrengung erfordern, gleichgültig, ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt werden (ecolex 1996, 167), so vor allem die freien Berufe (Arzt, Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Architekt, Ziviltechniker uä), bei denen die beratende Tätigkeit im Vordergrund steht. Nach derselben Bestimmung haftet aber auch, wer im Einzelfall eine Begutachtung übernommen hat (Harrer in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1299, Rz 1 mwN). Normiert wird ein gegenüber den allgemeinen Regeln (Paragraph 1297, ABGB) verschärfter Sorgfaltsmaßstab, der sich an den typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt; entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1299, Rz 2 mwN; SZ 60/236 mwN; JBl 1988, 783; WBl 1989, 280; EvBl 1990/174). Das Ausmaß der Sorgfaltspflicht darf allerdings auch nicht überspannt werden (SZ 54/116 = EvBl 1982/3). Die Beweislast für das Vorliegen einer Sorgfaltswidrigkeit trifft denjenigen, der daraus Ansprüche ableitet (RZ 1992/52), jene für die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt den zur Sorgfalt Verpflichteten (ecolex 1993, 238). Die Rechtswidrigkeit eines schadensstiftenden Verhaltens (Paragraph 1294, ABGB) kann gleichermaßen in einem aktiven Tun wie in einem Unterlassen liegen, sofern eine Pflicht zum Tun bestand (Reischauer aaO Paragraph 1294, Rz 3 mwN; SZ 57/140, wonach auch der unterlassene Hinweis auf die Unsicherheit eines Sachverständigengutachtens haftungsbegründend sein kann). Als besondere Vertragsform der Wirtschaft hat sich der Consultingvertrag (Unternehmensberatungsvertrag) herausgebildet (zum Folgenden: Martinek in Staudinger, BGB13 Paragraph 675, Rz C 104 ff). Abgeschlossen zwischen einem Auftraggeber als dem Klienten und einem Berater oder Consultant, hat er die entgeltliche Erbringung von kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen ("Management Consulting") oder ingenieurwissenschaftlich-technischen (Consulting Engineering) Beratungsleistungen des Consultant für den Klienten zum Gegenstand. Der Klient wendet sich mit seinem Problemlösungsbedarf an einen Consultant, weil er selbst nicht über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen nach dem Stand der Wissenschaft und Technik verfügt und einen unabhängigen und unvoreingenommenen Experten mit fachspezifischem Know-how braucht, der ihm abgesichert kalkulierte Lösungsvorschläge unterbreitet und abgewogen begründete Entscheidungsmöglichkeiten aufzeigt. Der Consultant ist ein Fachmann für Unternehmensberatung, etwa für betriebswirtschaftliche Organisationsfragen, der seine Fachkenntnisse gegen Honorarzahlung an den Auftraggeber heranträgt. Typischerweise vermittelt er dem Klienten lediglich sein Expertenwissen; er begehrt und erhält aber vom Klienten keine Entscheidungsbefugnisse, um die erarbeiteten und vorgeschlagenen Problemlösungen selbst zu realisieren. Dies obliegt vielmehr ausschließlich dem Auftraggeber. Im Regelfall ist der Consultingvertrag auf Problemerkennung und Problemlösung und auf Anwendung von Wissen und Erfahrung durch den Consultant selbst zur Lösung der Probleme des Klienten angelegt; das Beratungsentgelt wird zumeist nach der Arbeitsdauer des Spezialisten oder aber als Erfolgshonorar berechnet und als Entgelt für seine geleisteten Dienste oder ein von ihm erbrachtes Arbeitsergebnis geschuldet. Management Consultant und Klient können praktisch sämtliche betriebliche Aufgaben und Tätigkeiten - einzelne oder alle - zum Beratungsgegenstand erheben. Als Beratungsfelder lassen sich die Beschaffung, die Material- und Lagerwirtschaft, die Leistungserstellung, die Finanzierung und Investition, der Absatz und das Marketing, der Transport, das Personalwesen, die Verwaltung und Kontrolle sowie die Unternehmensleitung im engeren Sinne unterscheiden. Neben den Beratungsgebieten werden im Management Consulting verschiedene Beratungsarten unterschieden, die sich entsprechend den Bedürfnissen der Unternehmen in der Praxis herausgebildet haben. Ziel der Ganzheitsberatung ist es, eine ganzheitliche Beurteilung aller betrieblichen Abläufe in ihrem Zusammenwirken, in ihrer Abhängigkeit voneinander und Bezogenheit aufeinander und unter Einbeziehung aller außerbetrieblichen Einwirkungsfaktoren zu ermöglichen, um durch zielgerichtete Verbesserungsmaßnahmen das Gesamtniveau des Unternehmens auf breiter Basis anzuheben. Die Schwerpunktberatung konzentriert sich demgegenüber auf bestimmte betriebliche Funktionsbereiche, in denen der Auftraggeber (oder der Consultant bei einer Vorprüfung) bereits eine Schwachstelle und einen Verbesserungs- oder Vorschlagsbedarf vermutet. Die Spezialberatung zielt hingegen auf die Erarbeitung von Problemlösungen innerhalb eng begrenzter Aufgabenstellungen. Der Consultingvertrag kann seiner vielfältigen Erscheinungsformen wegen nicht einheitlich einem gesetzlichen Schuldvertragstyp zugeordnet werden. Vielmehr kann nur eine Rechtsnaturbestimmung im konkreten Einzelfall zu einer dienstvertraglichen oder werkvertraglichen Qualifizierung oder aber auch zu einer Einordnung als Typenkombinationsvertrag aus dienst- und werkvertraglichen Elementen führen. Nur in den Ausnahmefällen einer Tätigkeit als Consulting Agent mit selbständigen vermögensbezogenen Entscheidungsbefugnissen und mit weisungsgebundener Interessenwahrungspflicht, also als Verwalter und Betreuer fremden Vermögens, fließt auch eine geschäftsbesorgungsvertragliche Komponente in das Vertragsverhältnis ein. Einem Consultingvertrag kommt dann allein dienstvertragliche Rechtsnatur zu, wenn er tätigkeitsbezogen auf die Beratungsleistung als solche, auf das Wirken und die Arbeitsleistung des Consultant, ausgerichtet ist. Dieser schuldet theoretisch-analytische und praktisch-kreative Geistestätigkeit und muß die gefundenen Problemlösungen seinem Auftraggeber darlegen und vermitteln; ein Erfolgsrisiko trifft ihn nicht. Demgegenüber kommt einem Consultingvertrag rein werkvertragliche Rechtsnatur zu, wenn er erfolgsbezogen auf die Herbeiführung eines wertschöpfenden Arbeitsergebnisses des Consultant abzielt, das auch unkörperlich sein kann (zB Herstellung von Computersoftware). Hier erfüllt der Consultant als Werkunternehmer erst durch den Erfolgseintritt und trägt ein Unternehmerrisiko. So hat etwa der Auftrag zur Erstellung einer konkreten Markt- oder Standortanalyse oder eines bestimmten Organisationsplans regelmäßig werkvertragliche Natur, wobei der Consultant in diesen Fällen in aller Regel nur für den Erfolg der fehlerfreien, richtigen Marktanalyse oder des ordentlichen, verwendbaren Organisationsplans einstehen will, hingegen keine Erfolgshaftung für weitere wirtschaftliche Folgen übernehmen will, die sich der Klient von der Umsetzung des Beratungsergebnisses verspricht, es sei denn, dass der Consultant ausnahmsweise auch insoweit eine weitergehende Garantie übernimmt.
Hirte (Berufshaftung, 357 ff) unterscheidet bei der Haftung für komplexe Dienstleistungen zwischen dem Verantwortungsbereich des Leistungsschuldners und dem Verwendungsrisiko des Abnehmers: Durch eine Zerlegung der geschuldeten Dienstleistungen in Einzelelemente wird erreicht, dass an die Stelle eines schwer zu definierenden Endzwecks (wie beim Arzt etwa die "Gesundung des Patienten" oder beim Rechtsanwalt der "Erfolg im Rechtsstreit") klar fassbare und damit nachprüfbare Einzelleistungen treten. Die Summe der Einzelleistungen kann, muß aber nicht den letzten Zweck ergeben. Bleibt diese Summe hinter dem Gesamtziel zurück, so beschreibt das auftretende "Loch" das vom Abnehmer zu tragende Verwendungsrisiko, das nicht in den Verantwortungsbereich des Leistungsschuldners fällt. An der Spitze jeder Feststellung von Schlechterfüllung oder haftungsbegründender Pflichtverletzung hat daher zunächst eine möglichst exakte Festlegung der geschuldeten Pflichten zu stehen; sodann ist das Verhältnis der Pflichten zueinander festzulegen, wobei einzelne Teilpflichten eine so große Bedeutung haben können, dass ihre Verletzung allein zur Mangelhaftigkeit der gesamten Leistung führt oder zu einem Schadenersatzanspruch berechtigt. Schließlich hat die Feststellung zu erfolgen, ob und in welchem Umfang die geschuldeten Pflichten verletzt wurden. Weil es eine mathematisch exakte Feststellung von Pflichtverletzungen bei Dienstleistungen nicht gibt und empirische Verfahren zur Feststellung von Qualitätsmängeln nur in seltenen Fällen zur Verfügung stehen, bedarf es oft schwieriger Einzelfallfeststellungen.
Folgt man diesen Grundsätzen, ist dem Berufungsgericht zunächst darin beizupflichten, dass der Beklagte unter jene Personengruppe fällt, die dem verschärften Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB unterliegt. Auch ein Unternehmensberater erbringt nämlich gegen Entgelt eine vorwiegend beratende Tätigkeit, die besondere Sachkenntnis erfordert. Die Konkretisierung des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabs im Schadenersatzprozeß verlangt einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Verhalten des Beklagten mit dem (gedachten) Alternativverhalten eines gewissenhaften Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises (Harrer aaO § 1300 Rz 1). Es ist dem Berufungsgericht daher auch darin zu folgen, dass der konkrete Inhalt des dem Beklagten erteilten Auftrags präzise festgestellt werden muß; dass es sich bei der Tätigkeit des Beklagten um eine "betriebswirtschaftliche Beratung" gehandelt habe, ermöglicht jedenfalls noch keine Beurteilung, ob nun eine Ganzheits-, Schwerpunkt- oder Spezialberatung vorlag, sowie welche Leistungspflichten den Beklagten trafen. Erst wenn der genaue Auftragsumfang feststeht, kann beurteilt werden, ob die Ergebnisse der Beratungstätigkeit des Beklagten vollständig und richtig, seine Leistung daher insgesamt mängelfrei war, oder ob der behauptete Leistungsmangel (nämlich eine unzureichende Aufklärung der Klägerin über notwendige unternehmerische Entscheidungen) einen Folgeschaden im Vermögen der Klägerin nach sich gezogen hat.Folgt man diesen Grundsätzen, ist dem Berufungsgericht zunächst darin beizupflichten, dass der Beklagte unter jene Personengruppe fällt, die dem verschärften Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB unterliegt. Auch ein Unternehmensberater erbringt nämlich gegen Entgelt eine vorwiegend beratende Tätigkeit, die besondere Sachkenntnis erfordert. Die Konkretisierung des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabs im Schadenersatzprozeß verlangt einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Verhalten des Beklagten mit dem (gedachten) Alternativverhalten eines gewissenhaften Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises (Harrer aaO Paragraph 1300, Rz 1). Es ist dem Berufungsgericht daher auch darin zu folgen, dass der konkrete Inhalt des dem Beklagten erteilten Auftrags präzise festgestellt werden muß; dass es sich bei der Tätigkeit des Beklagten um eine "betriebswirtschaftliche Beratung" gehandelt habe, ermöglicht jedenfalls noch keine Beurteilung, ob nun eine Ganzheits-, Schwerpunkt- oder Spezialberatung vorlag, sowie welche Leistungspflichten den Beklagten trafen. Erst wenn der genaue Auftragsumfang feststeht, kann beurteilt werden, ob die Ergebnisse der Beratungstätigkeit des Beklagten vollständig und richtig, seine Leistung daher insgesamt mängelfrei war, oder ob der behauptete Leistungsmangel (nämlich eine unzureichende Aufklärung der Klägerin über notwendige unternehmerische Entscheidungen) einen Folgeschaden im Vermögen der Klägerin nach sich gezogen hat.
Sollte sich danach etwa ergeben, dass die Klägerin den Beklagten nur im Rahmen einer Spezialberatung mit der Problemlösung innerhalb einer eng begrenzten Aufgabenstellung (beispielsweise einen Budgetplan für das Jahr 1994 zu erstellen) betraut hat, könnte die von der Klägerin als Sorgfaltswidrigkeit behauptete Unterlassung der Empfehlung, das Unternehmen in M***** einzustellen, nur dann haftungsbegründend sein, wenn aus den dem Beklagten damals zur Verfügung stehenden Unterlagen klar erkennbar gewesen wäre, dass eine Fortführung des Unternehmens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aussichtslos sein muß und zu keinem wirtschaftlichen Erfolg führen kann. Ebenso käme eine Haftung des Beklagten wegen unterlassener Warnung vor einer Expansion des Unternehmens durch Eröffnung eines weiteren Geschäfts in O***** nur dann in Betracht, wenn die Parteien auch diese unternehmerische Entscheidung zum Beratungsgegenstand erhoben haben oder diese Investitionsfrage auf Grund ihres thematischen Zusammenhangs vom Beklagten zumindest im Rahmen anderer Aufgabenstellungen mitzubedenken gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist das Argument des Beklagten nicht von der Hand zu weisen, dass der langjährige Bestand des Unternehmens, verbunden mit einem angeblichen Schuldenabbau, der Annahme einer sorgfaltswidrigen Unterlassung ebenso entgegenstehen kann wie das von der Klägerin selbst in Auftrag gegebene Gutachten von Univ. Prof. Ing. Mag. Dr. S*****, nach dem im Jänner 1996 "kein Grund für Pessimismus" bestanden habe (./D). Nicht zur Gänze gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber, soweit es dem Beklagten eine ganz allgemeine "Darlegungspflicht" betreffend den Vertragsinhalt gegenüber dem Vertragspartner bei Vertragsabschluß auferlegt. Es besteht nämlich keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung einen Einfluß haben können; eine solche Pflicht ist aber dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (SZ 52/22 = JBl 1980, 424 (krit. F. Bydlinski; SZ 55/51; SZ 68/105). So kommt einem Anwalt als Rechtsvertreter nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur die Aufgabe zu, den an ihn herangetragenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen und die nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes zu unternehmen (4 Ob 567/81; 8 Ob 659/85); er muß aber auch bestrebt sein, den Mandanten zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zu befragen, weil keineswegs erwartet werden darf, dass der juristische Laie die rechtlich erheblichen Umstände von sich aus mitteilt (6 Ob 740/87). Ebenso darf sich ein Unternehmensberater grundsätzlich auf die Beurteilung des an ihn herangetragenen konkreten Problems beschränken, solange nicht deutliche Anzeichen dafür sprechen, dass der Auftraggeber (etwa auf Grund fehlender Fachkenntnisse) den Auftragsumfang für das zu lösende Problem zu eng gefaßt hat. Nur im letzteren Fall hat demnach der Berater von sich aus an seinen Klienten heranzutreten und ihm eine Erweiterung des Auftrags vorzuschlagen. Für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies, dass in der Unterlassung der Beratung der Klägerin betreffend die Durchführung von Markt-, Standort- und ähnlichen Analysen nur dann eine haftungsauslösende Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten liegen kann, wenn eine solche Beratung zur Erfüllung des konkreten Auftrags jedenfalls geboten war, es sei denn, die Klägerin habe in Kenntnis dieses Umstands (wofür der Beklagte beweispflichtig wäre) keinen entsprechenden Auftrag erteilt. Der Verlauf der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens der Klägerin wird hingegen erst dann zum Beweisthema werden, wenn eine objektive Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten feststeht. Bevor nämlich die Verschuldensfrage nicht geklärt ist, bedarf weder die Frage der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden noch der Schaden selbst einer näheren Prüfung. Es erscheint daher nicht zweckmäßig, zu diesen Problemkreisen bereits im derzeitigen Verfahrensstadium eingehend Stellung zu nehmen. Es ist aber schon an dieser Stelle anzumerken, dass die von der Klägerin angestellte Schadensberechnung (Differenz der Passiva des Unternehmens der Klägerin an zwei Stichtagen) zwar rein rechnerisch nachvollziehbar ist, der auf diese Weise ermittelte Schuldenzuwachs aber nicht ohne weiteres mit jenem Schaden gleichgesetzt werden kann, für den der Beklagte - unrichtige oder unvollständige Beratung durch ihn vorausgesetzt - zu haften hätte. Diese vereinfachende Betrachtungsweise läßt nämlich unberücksichtigt, dass eine Vergrößerung des Schuldenstands im Beobachtungszeitraum (auch) auf (Fehl-)Entscheidungen der Klägerin zurückzuführen sein könnte; selbst eine unrichtige Beratung durch den Beklagten hätte nämlich der Klägerin nicht ihrer unternehmerischen Verantwortung für die von ihr selbst getroffenen Entscheidungen entzogen. Weiters wird zu beachten sein, dass eine allfällige Warnpflichtverletzung des Beklagten nicht unbefristet fortwirkt; die Klägerin wird nämlich auch durch die kurzfristige Beschäftigung eines Unternehmensberaters nicht für alle Zukunft von ihrer eigenen Verantwortlichkeit befreit, den Verlauf ihrer Vermögensentwicklung zu beobachten oder beobachten zu lassen und daraus die entsprechenden unternehmerischen Schlüsse zu ziehen.
Weil sich eine Verfahrensergänzung als unumgänglich erweist, konnte dem Rekurs kein Erfolg beschieden sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.