Die Revision ist mangels Ausführung eines nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierten Anfechtungsgrundes unzulässig.Die Revision ist mangels Ausführung eines nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO qualifizierten Anfechtungsgrundes unzulässig.
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision enthebt nämlich das Revisionsgericht nicht der eigenen Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, bedeutet aber jedenfalls, daß nur ein nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierter Anfechtungsgrund beachtlich sein könnte. Soweit der Beklagte - ausgehend vom festgestelltenDer Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision enthebt nämlich das Revisionsgericht nicht der eigenen Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO, bedeutet aber jedenfalls, daß nur ein nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO qualifizierter Anfechtungsgrund beachtlich sein könnte. Soweit der Beklagte - ausgehend vom festgestellten
Sachverhalt - ausgeführt, er habe "auftragsgemäß gehandelt und auch" (richtig wohl: "auf") "kostensparende Art und Weise eine Verfahrensverzögerung erreicht", zeigt er damit in keiner Weise auf, daß das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen wäre, eine solche fehle oder uneinheitlich wäre (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung gehört nämlich die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten zu den Aufgaben eines Rechtsanwaltes, der eine Vertretung übernimmt (SZ 56/181; SZ 58/165; RdW 1986, 268 ua). Ein - rückwirkend betrachtet - ungüstiger Rat kann dann zu einer Haftung für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile führen, wenn er schuldhaft unrichtig oder unvollständig erteilt worden ist (MietSlg 32.228). Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf annehmen, daß dieser im besonderen Maße geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen, und daher alle zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers notwendigen und zweckmäßigen Schritte unternehmen werde (NZ 1973, 183; 6 Ob 595/81; 5 Ob 613/82; 1 Ob 620/87). Der Rechtsanwalt muß auch bestrebt sein, den Mandanten zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zu befragen, weil keineswegs erwartet werden darf, daß der juristische Laie die relevanten Umstände von sich aus mitteilt (Schwimann/Harrer, ABGB, V, § 1300 Rz 10; NZ 1973, 183). Ein Schaden des Mandanten bei Vernachlässigung dieser Pflichten, für den der Rechtsanwalt haftet, tritt aber nur ein, wenn bei entsprechender Aufklärung oder bei sorgfältiger Durchführung der dem Rechtsanwalt erteilten Aufträge ein anderer Prozeßerfolg zu erwarten gewesen wäre. Der infolge mangelnder Aufklärung unterbliebene Prozeß oder der Erfolg eines aus Verschulden des Rechtsanwaltes unterbliebenen Rechtsmittels ist daher hypothetisch nachzuvollziehen. Es ist hiebei zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte (RZ 1977/27; SZ 56/181; RdW 1987, 96; WBl.1987, 212; 1 Ob 620/87). In diesem Sinne ist aber das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Beklagte habe aufgrund seines damaligen Wissens, daß nicht die Klägerin, sondern ihr Ehegatte Eigentümer des Bestandobjektes war, sowie aufgrund der erfolgten Einsichtnahme in die Klage die erforderlichen Informationsaufnahmen insbesondere auch durch Abverlangen des Mietvertrages unterlassen und danach eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt, weil die Klägerin bei gehöriger Prozeßführung ansonsten obsiegt hätte. Gerade weil feststeht, daß ihr an den Beklagten erteilter Auftrag zur Prozeßverzögerung auf dessen (unrichtigen) Vorschlag zurückzuführen ist, kann der Beklagte sich auch nicht damit entschuldigen, er habe die von seiner Klientin aufgetragenen Schritte ohnehin ausgeführt (vgl. 6 Ob 595/81, insoweit wiedergegeben bei Fenzl-Völkl-Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung, ÖJZ 1986, 396).Sachverhalt - ausgeführt, er habe "auftragsgemäß gehandelt und auch" (richtig wohl: "auf") "kostensparende Art und Weise eine Verfahrensverzögerung erreicht", zeigt er damit in keiner Weise auf, daß das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen wäre, eine solche fehle oder uneinheitlich wäre (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO). Nach der Rechtsprechung gehört nämlich die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten zu den Aufgaben eines Rechtsanwaltes, der eine Vertretung übernimmt (SZ 56/181; SZ 58/165; RdW 1986, 268 ua). Ein - rückwirkend betrachtet - ungüstiger Rat kann dann zu einer Haftung für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile führen, wenn er schuldhaft unrichtig oder unvollständig erteilt worden ist (MietSlg 32.228). Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf annehmen, daß dieser im besonderen Maße geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen, und daher alle zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers notwendigen und zweckmäßigen Schritte unternehmen werde (NZ 1973, 183; 6 Ob 595/81; 5 Ob 613/82; 1 Ob 620/87). Der Rechtsanwalt muß auch bestrebt sein, den Mandanten zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zu befragen, weil keineswegs erwartet werden darf, daß der juristische Laie die relevanten Umstände von sich aus mitteilt (Schwimann/Harrer, ABGB, römisch fünf, Paragraph 1300, Rz 10; NZ 1973, 183). Ein Schaden des Mandanten bei Vernachlässigung dieser Pflichten, für den der Rechtsanwalt haftet, tritt aber nur ein, wenn bei entsprechender Aufklärung oder bei sorgfältiger Durchführung der dem Rechtsanwalt erteilten Aufträge ein anderer Prozeßerfolg zu erwarten gewesen wäre. Der infolge mangelnder Aufklärung unterbliebene Prozeß oder der Erfolg eines aus Verschulden des Rechtsanwaltes unterbliebenen Rechtsmittels ist daher hypothetisch nachzuvollziehen. Es ist hiebei zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte (RZ 1977/27; SZ 56/181; RdW 1987, 96; WBl.1987, 212; 1 Ob 620/87). In diesem Sinne ist aber das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Beklagte habe aufgrund seines damaligen Wissens, daß nicht die Klägerin, sondern ihr Ehegatte Eigentümer des Bestandobjektes war, sowie aufgrund der erfolgten Einsichtnahme in die Klage die erforderlichen Informationsaufnahmen insbesondere auch durch Abverlangen des Mietvertrages unterlassen und danach eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt, weil die Klägerin bei gehöriger Prozeßführung ansonsten obsiegt hätte. Gerade weil feststeht, daß ihr an den Beklagten erteilter Auftrag zur Prozeßverzögerung auf dessen (unrichtigen) Vorschlag zurückzuführen ist, kann der Beklagte sich auch nicht damit entschuldigen, er habe die von seiner Klientin aufgetragenen Schritte ohnehin ausgeführt vergleiche 6 Ob 595/81, insoweit wiedergegeben bei Fenzl-Völkl-Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung, ÖJZ 1986, 396).
Im übrigen macht der Beklagte zwar dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugehörige angebliche Feststellungsmängel geltend, vermag aber auch damit nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht mit seiner bestätigenden Entscheidung gegen die dargestellten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze verstoßen hätte. Selbst wenn er nämlich die Klägerin, die ihm gegenüber betont hat, daß sie das "für ihren Mann gemacht" habe, darüber befragt haben sollte, ob davon auch die Vertragspartnerin unterrichtet worden sei und er darauf keine Antwort bekommen haben sollte, so wäre es im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Wahrung der Interessen der Klägerin für den Beklagten bereits aufgrund seines damaligen sonstigen Wissensstandes durchaus zumutbar und auch unbedingt erforderlich gewesen, die Klägerin danach zu befragen, wer im Mietvertrag als Vermieter aufgeschienen ist und in welcher Form und Eigenschaft sie diesen sowie eine allfällige Zahlungsquittung über den Empfang der 120.000 S unterschrieben hat. Es wäre daher für ihn demnach ein leichtes gewesen, sich durch eine kurze Frage darüber zu informieren, ob überhaupt ein schriftlicher Mietvertrag errichtet und eine Zahlungsquittung ausgestellt worden ist,
sowie - bejahendenfalls - sich diese vorlegen zu lassen. Auch in diesem Falle hätte das Berufungsgericht dem Beklagten daher mit Recht seine durch Unterlassung zumutbarer Informationsaufnahme verursachte unrichtige Belehrung in Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung als schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 1299 ABGB angelastet. Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob die vom Beklagten als fehlend urgierten Feststellungen durch sein hiefür allein maßgebliches Parteivorbringen in erster Instanz überhaupt gedeckt wären. Die Revision war aus den genannten Gründen schon mangels Ausführung eines gemäß § 503 Abs 2 ZPO beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.sowie - bejahendenfalls - sich diese vorlegen zu lassen. Auch in diesem Falle hätte das Berufungsgericht dem Beklagten daher mit Recht seine durch Unterlassung zumutbarer Informationsaufnahme verursachte unrichtige Belehrung in Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsprechung als schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des Paragraph 1299, ABGB angelastet. Es braucht daher nicht mehr geprüft zu werden, ob die vom Beklagten als fehlend urgierten Feststellungen durch sein hiefür allein maßgebliches Parteivorbringen in erster Instanz überhaupt gedeckt wären. Die Revision war aus den genannten Gründen schon mangels Ausführung eines gemäß Paragraph 503, Absatz 2, ZPO beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.
Die Klägerin hat als Revisionsgegnerin auf diesen Umstand im Ergebnis zutreffend hingewiesen. Es waren ihr daher gemäß den §§ 41, 50 ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.Die Klägerin hat als Revisionsgegnerin auf diesen Umstand im Ergebnis zutreffend hingewiesen. Es waren ihr daher gemäß den Paragraphen 41, 50, ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.