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Rechtssatz RS0026255×

Rechtssatz RS0026255

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026255

Geschäftszahl

1Ob529/80; 7Ob501/85; 6Ob740/87; 6Ob263/99s; 2Ob266/08v

Entscheidungsdatum

16.07.2009

Rechtssatz

Die Beurteilung der Erfolgschancen von Rechtsmitteln gehört in den Aufgabenbereich eines Rechtsanwaltes; ein - rückwirkend betrachtet - ungünstiger Rat kann nur dann zu einer Haftung für die dadurch dem Mandanten entstandenen Vermögensnachteile führen, wenn er schuldhaft unrichtig oder unvollständig erteilt worden wäre, was von einem Rat, sich der ständigen und mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht unvereinbaren Rechtsprechung des zuständigen Höchstgerichtes zu beugen, nicht gesagt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 529/80
    Entscheidungstext OGH 19.03.1980 1 Ob 529/80
  • 7 Ob 501/85
    Entscheidungstext OGH 07.11.1985 7 Ob 501/85
    Vgl; Beisatz: Hier: Noch keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts; unzulängliche Rechtsbelehrung darüber, dass die Wahrung von verfahrensrechtlich zulässigen Rechtsmitteln empfehlenswert oder bei Bedachtnahme auf das Kostenrisiko oder sonstige Umstände ratsam ist. (T1) Veröff: SZ 58/165
  • 6 Ob 740/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 740/87
    nur: Ein - rückblickend betrachtet - ungünstiger Rat kann nur dann zu einer Haftung für die dadurch dem Mandanten entstandenen Vermögensnachteile führen, wenn er schuldhaft unrichtig oder unvollständig erteilt worden wäre. (T2)
  • 6 Ob 263/99s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 263/99s
    Vgl auch; Beisatz: Es besteht jederzeit die theoretische Möglichkeit einer Änderung der einheitlichen Rechtsprechung. (T3)
  • 2 Ob 266/08v
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 266/08v
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026255

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19800319_OGH0002_0010OB00529_8000000_001