Rechtssatz RS0112733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112733
Entscheidungsdatum
13.03.2002
Rechtssatz
Zum Inhalt des Consultingvertrages: Da ein Unternehmensberater gegen Entgelt eine vorwiegend beratende Tätigkeit, die besondere Sachkenntnis erfordert, erbringt, gilt für ihn § 1299 ABGB.Zum Inhalt des Consultingvertrages: Da ein Unternehmensberater gegen Entgelt eine vorwiegend beratende Tätigkeit, die besondere Sachkenntnis erfordert, erbringt, gilt für ihn Paragraph 1299, ABGB.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 265/99w
Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 265/99w
- 4 Ob 145/01d
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 145/01d
Vgl auch; Beisatz: Das Schwergewicht des Consultingvertrages oder Unternehmensberatungsvertrages liegt in der entgeltlichen Erbringung von kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen ("Management Consulting") oder ingenieurwissenschaftlich-technischen ("Consulting Engineering") Beratungsleistungen des Consultant für den Klienten. Die Beratungsleistungen finden inter partes mit dem Ziel statt, für den Klienten, dem der Consultant sein Expertenwissen zur Verfügung stellt, Problemlösungen zu erarbeiten und vorzuschlagen. (T1)
- 4 Ob 44/02b
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 44/02b
Auch; Beis wie T1; Beisatz: In diesem Sinne definiert auch Schramböck Unternehmensberatung als eine professionelle Dienstleistung, die von organisationsexternen, unabhängigen, mit Global- wie auch Spezialwissen ausgestatteten Personen als deren Hauptberuf eigenverantwortlich und entgeltlich innerhalb eines zeitlich begrenzten Projektes für das Management von Organisationen erbracht wird; sie bildet einen interaktiven, kommunikativen, geistigschöpferischen Prozess zwischen Berater- und Klientensystem, durch welchen unter Wahrung einer individuellen Vorgangs- und ganzheitlichen Sichtweise dem Management Hilfe bei der Identifizierung und Lösung von Aufgaben betriebswirtschaftlicher und gesamtgesellschaftlicher Natur geleistet sowie eine Implementierung der vorgeschlagenen Maßnahmen begleitet wird. (T2); Veröff: SZ 2002/35
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112733
Dokumentnummer
JJR_19991019_OGH0002_0040OB00265_99W0000_001