Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Vertretbarkeit der Auffassung des Beklagten über die Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern in Insolvenzverfahren unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Nach Ansicht des Beklagten zählten auch die Sanierung von Unternehmen und das Krisenmanagement zu den Aufgaben eines Unternehmensberaters. So sei es nach den Materialien zum Unternehmensreorganisationsgesetz zulässig und erwünscht, auch Unternehmensberater zu Reorganisationsprüfern zu bestellen. Die Schuldenregulierung gehöre jedenfalls dann zum Berufsbild des Unternehmensberaters, wenn der überwiegende Teil dieser Schulden im Zusammenhang mit dem Unternehmen entstanden sei. Oft biete nämlich die Entschuldung des ehemaligen Unternehmers oder Geschäftsführers im Wege des Privatkonkurses die einzige Basis für eine Wiederaufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Vertretungsbefugnis des Unternehmensberaters vor Behörden und Körperschaften umfasse daher jedenfalls auch das Recht, den Auftraggeber vor Gerichten in Insolvenzverfahren zu vertreten. Dazu ist zu erwägen:
Das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren zählt zu den nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 124 Z 16 GewO). Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt (§ 172 Abs 3 GewO).Das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren zählt zu den nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (Paragraph 124, Ziffer 16, GewO). Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt (Paragraph 172, Absatz 3, GewO).
Maßgebend für den Umfang einer Gewerbeberechtigung ist gem § 29 GewO zunächst der Wortlaut der den Parteien ausgestellten Gewerbescheine im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften. Bleiben danach noch Zweifel, sind sodann die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen. Demnach können die Angaben etwa eines Berufslexikons, die Ausbildungsvorschriften, aber auch Fachstatuten von Fachgruppen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft als Beurteilungsgrundlage verwendet werden (ÖBl 1992, 120 - Plakatkampagne mwN).Maßgebend für den Umfang einer Gewerbeberechtigung ist gem Paragraph 29, GewO zunächst der Wortlaut der den Parteien ausgestellten Gewerbescheine im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften. Bleiben danach noch Zweifel, sind sodann die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen. Demnach können die Angaben etwa eines Berufslexikons, die Ausbildungsvorschriften, aber auch Fachstatuten von Fachgruppen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft als Beurteilungsgrundlage verwendet werden (ÖBl 1992, 120 - Plakatkampagne mwN).
Eine derartige Erkenntnisquelle ist hier auch das vom zuständigen Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung genehmigte (vom Beklagten als Beil./1 vorgelegte) "Berufsbild", Ausgabe 1996, ist doch innerhalb der Bundeswirtschaftskammer der zuständige Fachverband als juristische Person des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörper anerkanntermaßen berufen, die allgemeinen Anschauungen über den Umfang der Gewerbeberechtigung ihrer Mitglieder zu begutachten und festzulegen (Andréewitch, Haftpflichtversicherung für Unternehmensberater, ecolex 1992, 617ff, FN 7; in diesem Sinne auch Filzmoser, Buchhaltung und Gewerberecht, RdW 1997, 258ff bei der Abgrenzung zwischen Unternehmensberatern und Wirtschaftstreuhändern). Dieses Berufsbild stellt - nach seiner Präambel - demonstrativ die Kernkompetenzen und Beratungsbereiche des Berufsstands dar und nennt als seine Aufgaben Informationsbeschaffung, Problemerkennung, Diagnoseprozess, Empfehlung konkreter Maßnahmen, Implementierungshilfe, Wirtschaftstraining und Schulung, Bewusstseinsbildung beim Klienten, Konsenserarbeitung, Förderung der Lernfähigkeit des Klienten, organisatorische Effizienz und Nutzen für den Klienten. Zu den Beratungsfeldern zählt es Unternehmensführung, Personalmanagement, Marketing, Organisation, Technologie, Logistikberatung, Finanz- und Rechnungswesen, Raumwirtschaft, Umweltmanagement und Beratung in außenwirtschaftlichen Belangen. Eine Vertretungstätigkeit in Insolvenzverfahren wird in der deklarativen Aufzählung des Berufsbilds somit nicht gesondert aufgezählt, aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Der erkennende Senat hat sich in seinen Entscheidungen JBl 2000, 441 [Staudegger] = ecolex 2000, 107 = RdW 2000, 208 und EvBl 2002/6 = RdW 2002, 22 schon ausführlich mit der besonderen Vertragsform des Consultingvertrags (Unternehmensberatungsvertrags) auseinandergesetzt und unter anderem ausgesprochen, dass dessen Schwergewicht in der entgeltlichen Erbringung von kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen ("Management Consulting") oder ingenieurwissenschaftlich-technischen ("Consulting Engineering") Beratungsleistungen des Beraters für den Klienten liegt. In diesem Sinne definiert auch Schramböck (Strukturanalyse der Unternehmensberatung in Österreich, RWZ 1997, 215ff, 215) Unternehmensberatung als eine professionelle Dienstleistung, die von organisationsexternen, unabhängigen, mit Global- wie auch Spezialwissen ausgestatteten Personen als deren Hauptberuf eigenverantwortlich und entgeltlich innerhalb eines zeitlich begrenzten Projektes für das Management von Organisationen erbracht wird; sie bildet einen interaktiven, kommunikativen, geistigschöpferischen Prozess zwischen Berater- und Klientensystem, durch welchen unter Wahrung einer individuellen Vorgangs- und ganzheitlichen Sichtweise dem Management Hilfe bei der Identifizierung und Lösung von Aufgaben betriebswirtschaftlicher und gesamtgesellschaftlicher Natur geleistet sowie eine Implementierung der vorgeschlagenen Maßnahmen begleitet wird.
Beratung besteht schon ihrem Wesen nach in einem Tätigwerden im Innenverhältnis. Der Unternehmensberater begehrt und erhält deshalb vom Klienten typischerweise weder Entscheidungsbefugnisse, um sich für eine der von ihm erarbeiteten und vorgeschlagenen Problemlösungsvarianten endgültig zu entscheiden, noch lässt er sich dazu ermächtigen, die beschlossene Problemlösung (etwa als dessen bevollmächtigter Vertreter) nach außen durchzusetzen und für den Auftraggeber zu realisieren. Letzteres obliegt vielmehr dem Auftraggeber selbst, der sich dazu wiederum beauftragter Hilfspersonen (im Rahmen deren Befugnisse) bedienen kann. Ein Unternehmensberater überschreitet demnach seine Gewerbebefugnis, wenn er als außergerichtlicher Ausgleichsvermittler tätig wird oder gegenüber Dritten namens seines Klienten dessen Interessen zur Beseitigung eines angeblichen Fehlers durchzusetzen versucht (EvBl 2002/6 = RdW 2002, 22).
Für die Zulässigkeit einer Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern vor Gerichten in Insolvenzverfahren ist aus diesen Entscheidungen und Lehrmeinungen aber noch nichts zu gewinnen. Zu kurz greift in diesem Zusammenhang jedenfalls der vom Berufungsgericht gezogene Schluss, die Befugnis eines Unternehmensberaters ende mit der endgültigen Stilllegung des Unternehmens, hat doch etwa die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens auf die Betriebsführung keinerlei Auswirkungen. Auch geht der Gesetzgeber im Konkursverfahren davon aus, dass der Masseverwalter das Unternehmen im Regelfall bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen hat (§ 114a Abs 1 KO idF IRÄG 1997). Ein Antrag auf Konkurseröffnung führt demnach - ebensowenig wie die Sanierung oder Umstrukturierung eines Unternehmens oder dessen Krisenmanagement, in welchen Phasen die Handlungskompetenz von Unternehmensberatern unbestritten ist - noch nicht zwingend zu einer Betriebseinstellung. Es bedarf aber hier aus folgenden Erwägungen keiner näheren Auseinandersetzung mit der Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs von Unternehmensberatern und Rechtsanwälten im Insolvenzverfahren:Für die Zulässigkeit einer Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern vor Gerichten in Insolvenzverfahren ist aus diesen Entscheidungen und Lehrmeinungen aber noch nichts zu gewinnen. Zu kurz greift in diesem Zusammenhang jedenfalls der vom Berufungsgericht gezogene Schluss, die Befugnis eines Unternehmensberaters ende mit der endgültigen Stilllegung des Unternehmens, hat doch etwa die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens auf die Betriebsführung keinerlei Auswirkungen. Auch geht der Gesetzgeber im Konkursverfahren davon aus, dass der Masseverwalter das Unternehmen im Regelfall bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen hat (Paragraph 114 a, Absatz eins, KO in der Fassung IRÄG 1997). Ein Antrag auf Konkurseröffnung führt demnach - ebensowenig wie die Sanierung oder Umstrukturierung eines Unternehmens oder dessen Krisenmanagement, in welchen Phasen die Handlungskompetenz von Unternehmensberatern unbestritten ist - noch nicht zwingend zu einer Betriebseinstellung. Es bedarf aber hier aus folgenden Erwägungen keiner näheren Auseinandersetzung mit der Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs von Unternehmensberatern und Rechtsanwälten im Insolvenzverfahren:
Ein Gesetzesverstoß ist sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Kein sittenwidriges Handeln liegt vor, wenn die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist dies der Fall, so kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden (stRsp ua ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei mwN). Steht (objektiv) die Rechtsauffassung des Beklagten nicht im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder zu einer gefestigten höchstrichterlichen Judikatur, kommt es nicht weiter darauf an, auf Grund welcher subjektiven Umstände er gerade zu dieser Rechtsauffassung gelangt ist (ÖBl-LS 01/1 - Vermietung durch Immobilienmakler; ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei mwN).Ein Gesetzesverstoß ist sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn er subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Kein sittenwidriges Handeln liegt vor, wenn die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist dies der Fall, so kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden (stRsp ua ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei mwN). Steht (objektiv) die Rechtsauffassung des Beklagten nicht im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder zu einer gefestigten höchstrichterlichen Judikatur, kommt es nicht weiter darauf an, auf Grund welcher subjektiven Umstände er gerade zu dieser Rechtsauffassung gelangt ist (ÖBl-LS 01/1 - Vermietung durch Immobilienmakler; ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei mwN).
Die Auslegung des Beklagten über den Umfang der ihm gem § 172 Abs 3 GewO zustehenden Vertretungsbefugnis vor Behörden steht in keinem offenkundigen Widerspruch zum Gesetz, zum Wortlaut seiner Gewerbeberechtigung, dem Berufsbild des zuständigen Fachverbands oder einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Dem Erstgericht ist daher darin beizupflichten, dass der Beklagte seine Auffassung, die beanstandete Tätigkeit sei von seiner Gewerbeberechtigung gedeckt, mit gutem Grund vertreten durfte, zumal der Begriff "Behörde" in der Staatsrechtslehre im Rahmen eines funktionalen Behördenbegriffs als gemeinsamer Oberbegriff für Gerichte und Verwaltungsbehörden verwendet wird (Mayer, B-VG² Art 94 Anm Ia; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 549; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht 359; Öhlinger, Verfassungsrecht4 Rz 605).Die Auslegung des Beklagten über den Umfang der ihm gem Paragraph 172, Absatz 3, GewO zustehenden Vertretungsbefugnis vor Behörden steht in keinem offenkundigen Widerspruch zum Gesetz, zum Wortlaut seiner Gewerbeberechtigung, dem Berufsbild des zuständigen Fachverbands oder einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Dem Erstgericht ist daher darin beizupflichten, dass der Beklagte seine Auffassung, die beanstandete Tätigkeit sei von seiner Gewerbeberechtigung gedeckt, mit gutem Grund vertreten durfte, zumal der Begriff "Behörde" in der Staatsrechtslehre im Rahmen eines funktionalen Behördenbegriffs als gemeinsamer Oberbegriff für Gerichte und Verwaltungsbehörden verwendet wird (Mayer, B-VG² Artikel 94, Anmerkung römisch eins a; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 549; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht 359; Öhlinger, Verfassungsrecht4 Rz 605).
Der Revision ist deshalb Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung ist in den § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO begründet.