Rechtssatz RS0112734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112734
Entscheidungsdatum
19.10.1999
Rechtssatz
Ein Unternehmensberater darf sich grundsätzlich auf die Beurteilung des an ihn herangetragenen konkreten Problems beschränken, solange nicht deutliche Anzeichen dafür sprechen, dass der Auftraggeber (etwa auf Grund fehlender Fachkenntnisse) den Auftragsumfang für das zu lösende Problem zu eng gefaßt hat. Nur im letzteren Fall hat demnach der Berater von sich aus an seinen Klienten heranzutreten und ihm eine Erweiterung des Auftrags vorzuschlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112734
Dokumentnummer
JJR_19991019_OGH0002_0040OB00265_99W0000_002