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Entscheidung 4 Ob 102/22m×

Entscheidung 4 Ob 102/22m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026249 Rechtssatz 05.05.1933Zivilrecht
Haftung des Rechtsanwalts für aussichtslose Prozeßführung.
RS0026566 Rechtssatz 24.09.1974Zivilrecht
Der Anwalt als Rechtsvertreter hat grundsätzlich nur die Aufgabe, den an ihn herangetragenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen und die nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes zu untern …
RS0038663 Rechtssatz 11.11.1971Zivilrecht
Der Rechtsanwalt haftet seiner Partei gegenüber für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung. Er muss, soll diese Haftung ausgeschlossen werden, seine Partei aufklären, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhel …
RS0038682 Rechtssatz 30.11.1983Zivilrecht
Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes, der eine Vertretung übernimmt, gehört die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten.
RS0038710 Rechtssatz 03.05.1979Zivilrecht
Dem Entlohnungsanspruch des Rechtsanwaltes steht die aufhebende Einrede des schuldhaft nicht erfüllten Vertrages nicht nur im Fall einer von vornherein aussichtslosen Prozeßführung entgegen. Sie greift vielmehr immer dann ein, wenn eine unvollständige Ausfü …
RS0055931 Rechtssatz 01.10.1979Zivilrecht
Ein Rechtsanwalt kann zur Einbringung eines Rechtsmittels nicht verpflichtet werden, wenn er nach gewissenhafter, pflichtgemäßer Prüfung der Sachlage und Rechtslage dieses Rechtsmittel als aussichtslos oder gar als mutwillig erkennen muß (Unterlassung der E …
RS0056010 Rechtssatz 05.12.1988Zivilrecht
Ein Rechtsanwalt, der bewußt zum Zweck der von seinem Mandanten angestrebten Verfahrensverzögerung von vornherein aussichtslose und ungesetzlich ausgeführte Rechtsmittel einbringt (und dadurch die Verhängung einer Mitwillensstrafe sowie die Disziplinaranzei …
RS0072002 Rechtssatz 03.04.1967Zivilrecht
Daß ein Rechtsanwalt zur Einbringung einer Klage als Armenvertreter bestellt wurde, bedeutet noch nicht, daß er verpflichtet ist, eine aussichtslose Klage einzubringen.
RS0072330 Rechtssatz 01.10.1979Zivilrecht
Ein Rechtsanwalt kann zur Einbringung eines Rechtsmittels nicht verpflichtet werden, wenn er dieses nach Prüfung als aussichtslos oder mutwillig erkennen muß.
RS0112203 Rechtssatz 27.05.1999Zivilrecht
Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig …