Rechtssatz RS0056010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056010
Geschäftszahl
Bkd59/87; 4Ob102/22m
Entscheidungsdatum
30.06.2022
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der bewußt zum Zweck der von seinem Mandanten angestrebten Verfahrensverzögerung von vornherein aussichtslose und ungesetzlich ausgeführte Rechtsmittel einbringt (und dadurch die Verhängung einer Mitwillensstrafe sowie die Disziplinaranzeige durch den OGH provoziert) beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes und verstößt gegen seine Berufspflichten als Rechtsanwalt.
Entscheidungstexte
- Bkd 59/87
Entscheidungstext OGH 05.12.1988 Bkd 59/87
- 4 Ob 102/22m
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 102/22m
Vgl; Beisatz: Hier: Ein bloß potentieller Erfolg eines Prozessvergleichs ist kein Grund die Aussichtslosigkeit eines Verfahrens nicht zu beachten. Dies widerspräche der gesicherten Rechtsprechung zur aussichtslosen Prozessführung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056010
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19881205_OGH0002_000BKD00059_8700000_002