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Entscheidung 23 Ds 5/19s×

Entscheidung 23 Ds 5/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0038731 Rechtssatz 03.11.1982Zivilrecht; Strafrecht
Der Rechtsanwalt, der die zur Hereinbringung der Forderung seines Auftraggebers notwendigen Schritte zu unternehmen hat, hat gemäß § 9 RAO und § 1009 ABGB die Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Ist es fraglich, ob eine Maßnahme noch im Interesse des …
RS0055068 Rechtssatz 10.06.1991Strafrecht
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission, dass das Begehren offensichtlich überhöhter Kosten disziplinär verantwortlich macht (AnwBl 1986,464; AnwBl 1970,226 uva).
RS0055114 Rechtssatz 09.05.1994Undefined
Es entspricht gefestigter Standesauffassung und der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission, dass ein Rechtsanwalt dann ein Disziplinarvergehen begeht, wenn er maßlos (ganz beträchtliche, stark, grob) überhöhte Kosten verrechnet …
RS0055136 Rechtssatz 29.04.1991Undefined
Es entspricht den gefestigten Standesauffassungen und der ständigen Judikatur in Disziplinarsachen, dass die Geltendmachung überhöhter Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes mit Ehre und Ansehen des Standes unvereinbar ist und daher ein Disziplinarvergehen g …
RS0055146 Rechtssatz 10.05.1993Undefined
Das Begehren offensichtlich überhöhter Kosten verstößt nur dann gegen Ehre und Ansehen des Standes, wenn dem betreffenden Rechtsanwalt zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, die jedoch dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt aus guten Gründen …
RS0055658 Rechtssatz 01.03.1976Strafrecht
Die irrtümliche oder falsche Berechnung einzelner Positionen eines Kostenverzeichnisses allein ist noch kein Disziplinarvergehen; maßgebend ist, ob die Endsumme der verlangten Kosten den Tarifsätzen entspricht oder ob die begehrten Kosten maßlos überhöht sind.
RS0055665 Rechtssatz 15.02.1962Strafrecht
Das Begehren offensichtlich überhöhter Kosten unter Zugrundelegung einer den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Bemessungsgrundlage bildet eine Berufspflichtenverletzung und verstößt gegen Ehre und Ansehen des Standes.
RS0070769 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht; Strafrecht
In aller Regel werden bei der Errichtung rechtsgeschäftlicher Urkunden vor allem die Besprechungen mit dem Auftraggeber, die Informationsaufnahme, das Studium der Rechtslage, die konzeptive Tätigkeit, das Ansagen des Entwurfs und schließlich die Verlesung b …
RS0070775 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht; Strafrecht
Jene Verrichtungen, die zwar von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit und Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden sind, ihrer Art nach jedoch gewöhnlich mit der Verfassung einer rechtsgeschäftlichen Urkunde verbunden sind, du …
RS0088909 Rechtssatz 06.09.1988Strafrecht
Objektive Sorgfaltsverstöße indizieren grundsätzlich die subjektive Sorgfaltswidrigkeit, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht hätte nachkommen können.
RS0089407 Rechtssatz 12.12.1995Strafrecht
Bei Beurteilung der inneren Tatbestandserfordernisse des § 159 Abs 1 StGB ist ein objektiv-subjektiver Maßstab anzulegen, wobei regelmäßig vom Erfahrungsstand und Wissensstand eines verantwortungsbewussten Kaufmannes auszugehen ist. Dieser Sorgfaltsmaßstab …
RS0116278 Rechtssatz 09.04.2002Zivilrecht
Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist. Weist der Mandant nach, dass der Rechtsanwalt eine für den Prozessausgang wesentliche Weisung nicht befolgt hat, so ist bereit …
RS0120096 Rechtssatz 27.06.2005Strafrecht
Das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes durch Verrechnung eines überhöhten Honorars ist mit Legung der Honorarnote bereits vollendet. Auf die nachträgliche Gewährung eines Honorarnachlasses kommt es nicht an.