Rechtssatz RS0070775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0070775
Entscheidungsdatum
13.12.2022
Rechtssatz
Jene Verrichtungen, die zwar von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit und Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden sind, ihrer Art nach jedoch gewöhnlich mit der Verfassung einer rechtsgeschäftlichen Urkunde verbunden sind, durch die Erhöhung der Wertgebühr gemäß § 3 Abs 1 NTG abgegolten.Jene Verrichtungen, die zwar von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit und Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden sind, ihrer Art nach jedoch gewöhnlich mit der Verfassung einer rechtsgeschäftlichen Urkunde verbunden sind, durch die Erhöhung der Wertgebühr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NTG abgegolten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 597/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 597/93
- 23 Ds 5/19s
Entscheidungstext OGH 08.06.2020 23 Ds 5/19s
Vgl
- 10 Ob 25/22g
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 Ob 25/22g
Vgl; Beisatz: Hier: das Doppelte der tarifmäßigen Gebühr rechtfertigende (und dadurch bereits abgegoltene) Vertretungshandlungen betreffend die Realteilung einer Liegenschaft mit unterschiedlichen Widmungen und sieben Miteigentümern mit teils divergierenden Interessen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070775
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00597_9300000_005