A. Zur Revision der beklagten Partei:
Das Gericht zweiter Instanz führte zur Begründung seines Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision - ohne zwischen klagsstattgebendem und abweislichem Teil zu differenzieren - aus, es erblicke eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO in der Auslegung der genannten Bestimmung der Autonomen Honorar-Richtlinien (in der Folge kurz AHR). Die beklagte Partei bezeichnet dagegen in ihrem Rechtsmittel, in welchem sie Fragen der Auslegung der AHR überhaupt nicht anschneidet, auch die Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und einem „Nichtklienten“ als eine solche erhebliche Rechtsfrage, beurteilt dieses Rechtsverhältnis selbst der Sache nach als Werkvertrag und schließt daraus, daß dem Kläger deshalb kein Entgelt zustehe, weil er kein für die beklagte Partei als Bestellerin brauchbares Werk hergestellt habe. Darin zeigt sie indessen keine erhebliche Rechtsfrage auf:Das Gericht zweiter Instanz führte zur Begründung seines Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision - ohne zwischen klagsstattgebendem und abweislichem Teil zu differenzieren - aus, es erblicke eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in der Auslegung der genannten Bestimmung der Autonomen Honorar-Richtlinien (in der Folge kurz AHR). Die beklagte Partei bezeichnet dagegen in ihrem Rechtsmittel, in welchem sie Fragen der Auslegung der AHR überhaupt nicht anschneidet, auch die Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und einem „Nichtklienten“ als eine solche erhebliche Rechtsfrage, beurteilt dieses Rechtsverhältnis selbst der Sache nach als Werkvertrag und schließt daraus, daß dem Kläger deshalb kein Entgelt zustehe, weil er kein für die beklagte Partei als Bestellerin brauchbares Werk hergestellt habe. Darin zeigt sie indessen keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Das Gericht zweiter Instanz beurteilte die zwischen den Streitteilen begründeten rechtlichen Beziehungen unter Berufung auf eine ständige Rechtsprechung (zuletzt wieder AnwBl. 1991, 10), nach der auf den durch Inanspruchnahme von Leistungen eines Rechtsanwalts zustandegekommenen Vertrag in erster Linie die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung und hilfsweise jene über den Bevollmächtigungsvertrag (§§ 1002 ff ABGB) anzuwenden seien, als einen solchen Vertrag. Das bezweifelt die beklagte Partei an sich auch gar nicht, meint aber, daß diese Rechtsprechung nur für das Rechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und „Klient“ gelte; erteile dagegen ein „Nichtklient“ einem - ihm vom potentiellen Vertragspartner „aufgezwungenen“ - Rechtsanwalt, so wie sie dem Kläger, den Auftrag zur Vertragserrichtung, läge ein Werkvertrag vor. Das sei deshalb von Bedeutung, weil dem Werkunternehmer für ein unbrauchbares Werk kein Entgelt gebühre. Die beklagte Partei übersieht dabei jedoch, daß der „Klient“ des Rechtsanwalts nichts anderes als dessen Auftraggeber (Mandant) ist und sie jedenfalls mit dem von ihr gar nicht in Abrede gestellten Auftrag zur Vertragserrichtung Klientin des Klägers geworden ist.Das Gericht zweiter Instanz beurteilte die zwischen den Streitteilen begründeten rechtlichen Beziehungen unter Berufung auf eine ständige Rechtsprechung (zuletzt wieder AnwBl. 1991, 10), nach der auf den durch Inanspruchnahme von Leistungen eines Rechtsanwalts zustandegekommenen Vertrag in erster Linie die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung und hilfsweise jene über den Bevollmächtigungsvertrag (Paragraphen 1002, ff ABGB) anzuwenden seien, als einen solchen Vertrag. Das bezweifelt die beklagte Partei an sich auch gar nicht, meint aber, daß diese Rechtsprechung nur für das Rechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und „Klient“ gelte; erteile dagegen ein „Nichtklient“ einem - ihm vom potentiellen Vertragspartner „aufgezwungenen“ - Rechtsanwalt, so wie sie dem Kläger, den Auftrag zur Vertragserrichtung, läge ein Werkvertrag vor. Das sei deshalb von Bedeutung, weil dem Werkunternehmer für ein unbrauchbares Werk kein Entgelt gebühre. Die beklagte Partei übersieht dabei jedoch, daß der „Klient“ des Rechtsanwalts nichts anderes als dessen Auftraggeber (Mandant) ist und sie jedenfalls mit dem von ihr gar nicht in Abrede gestellten Auftrag zur Vertragserrichtung Klientin des Klägers geworden ist.
Wesentlich für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Partei ist es aber vor allem, daß es bei Beantwortung der anstehenden Entlohnungsfragen gar nicht darauf ankommt, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen als Bevollmächtigungs- oder als Werkvertrag beurteilt wird: Wäre die Tätigkeit des Klägers für die beklagte Partei wertlos gewesen, stünde ihr bei keiner der beiden Lösungsvarianten ein Honoraranspruch zu, sofern der von ihm verfaßte Vertrag nicht den ihm erteilten Aufträgen entsprochen hätte (für den Bevollmächtigungsvertrag SZ 52/73 ua; für den Werkvertrag § 1168 Abs. 1 ABGB). Davon kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen jedoch keine Rede sein: Zur Errichtung des vom Kläger nach den Vorstellungen und Wünschen der Verhandlungspartner verfaßten Vertrags kam es vielmehr deshalb nicht, weil diese letztlich keine Willenseinigung erzielen konnten. Mag es nun auch zweifelhaft sein, ob der Rechtsanwalt bei Verfassung einer Vertragsurkunde nach den ihm bekanntgegebenen Richtlinien überhaupt eine rechtsgeschäftliche Tätigkeit entfaltet oder wenigstens sonstige Rechtshandlungen (etwa Vertragsverhandlungen vornimmt, weil - ähnlich wie bei der Erstattung von Rechtsgutachten (GlU 11.030; Krejci in Rummel, ABGB2 §§ 1165, 1166 Rz 54) - dabei tatsächliche Verrichtungen im Vordergrund stehen (vgl. SZ 28/57), für die bisher erbrachten Leistungen gebührt dem Kläger aber in jedem Fall ein angemessenes Honorar: Er schuldete der beklagten Partei kraft deren Auftrags nicht etwa die Herbeiführung des gewünschten Erfolgs, sondern bloß die erforderliche und ihm zumutbare Bemühung darum. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend bemerkte, verletzt der Rechtsanwalt keine vertraglichen Pflichten, wenn die Parteien den ohnedies ihren Wünschen und Vorstellungen laufend angepaßten Vertragsentwurf letztlich doch nicht unterschreiben, weil sie keine - endgültige - Willenseinigung erzielen können. In solchen Fällen gebührt dem mit der Vertragserrichtung beauftragten Rechtsanwalt jedenfalls das seinen bisherigen Leistungen angemessene Entgelt, ob das Rechtsverhältnis nun Auftrags- oder Werkvertragsrecht unterstellt wird: Dieses Honorar stünde dem Kläger gemäß § 1020 zweiter Satz ABGB zu, wenn die Vollendung des Geschäfts - wie im vorliegenden Fall - ohne sein Verschulden verhindert wurde, es gebührte ihm aber auch nach § 1168 Abs. 1 ABGB, wenn die Ausführung durch Umstände vereitelt wurde, die auf seiten des Bestellers liegen; das Unterbleiben der Vertragsunterzeichnung ist der Sphäre der beklagten Partei zuzurechnen und jedenfalls nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht auch auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen.Wesentlich für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Partei ist es aber vor allem, daß es bei Beantwortung der anstehenden Entlohnungsfragen gar nicht darauf ankommt, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen als Bevollmächtigungs- oder als Werkvertrag beurteilt wird: Wäre die Tätigkeit des Klägers für die beklagte Partei wertlos gewesen, stünde ihr bei keiner der beiden Lösungsvarianten ein Honoraranspruch zu, sofern der von ihm verfaßte Vertrag nicht den ihm erteilten Aufträgen entsprochen hätte (für den Bevollmächtigungsvertrag SZ 52/73 ua; für den Werkvertrag Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB). Davon kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen jedoch keine Rede sein: Zur Errichtung des vom Kläger nach den Vorstellungen und Wünschen der Verhandlungspartner verfaßten Vertrags kam es vielmehr deshalb nicht, weil diese letztlich keine Willenseinigung erzielen konnten. Mag es nun auch zweifelhaft sein, ob der Rechtsanwalt bei Verfassung einer Vertragsurkunde nach den ihm bekanntgegebenen Richtlinien überhaupt eine rechtsgeschäftliche Tätigkeit entfaltet oder wenigstens sonstige Rechtshandlungen (etwa Vertragsverhandlungen vornimmt, weil - ähnlich wie bei der Erstattung von Rechtsgutachten (GlU 11.030; Krejci in Rummel, ABGB2 Paragraphen 1165, 1166, Rz 54) - dabei tatsächliche Verrichtungen im Vordergrund stehen vergleiche SZ 28/57), für die bisher erbrachten Leistungen gebührt dem Kläger aber in jedem Fall ein angemessenes Honorar: Er schuldete der beklagten Partei kraft deren Auftrags nicht etwa die Herbeiführung des gewünschten Erfolgs, sondern bloß die erforderliche und ihm zumutbare Bemühung darum. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend bemerkte, verletzt der Rechtsanwalt keine vertraglichen Pflichten, wenn die Parteien den ohnedies ihren Wünschen und Vorstellungen laufend angepaßten Vertragsentwurf letztlich doch nicht unterschreiben, weil sie keine - endgültige - Willenseinigung erzielen können. In solchen Fällen gebührt dem mit der Vertragserrichtung beauftragten Rechtsanwalt jedenfalls das seinen bisherigen Leistungen angemessene Entgelt, ob das Rechtsverhältnis nun Auftrags- oder Werkvertragsrecht unterstellt wird: Dieses Honorar stünde dem Kläger gemäß Paragraph 1020, zweiter Satz ABGB zu, wenn die Vollendung des Geschäfts - wie im vorliegenden Fall - ohne sein Verschulden verhindert wurde, es gebührte ihm aber auch nach Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB, wenn die Ausführung durch Umstände vereitelt wurde, die auf seiten des Bestellers liegen; das Unterbleiben der Vertragsunterzeichnung ist der Sphäre der beklagten Partei zuzurechnen und jedenfalls nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht auch auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen.
Soweit die beklagte Partei das berufungsgerichtliche Urteil anficht, liegt daher eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO nicht vor, sodaß ihre Revision zurückzuweisen ist; einer weitergehenden Begründung bedarf die Entscheidung in diesem Umfang nicht (§ 510 Abs. 3 ZPO).Soweit die beklagte Partei das berufungsgerichtliche Urteil anficht, liegt daher eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor, sodaß ihre Revision zurückzuweisen ist; einer weitergehenden Begründung bedarf die Entscheidung in diesem Umfang nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung des Klägers beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO, weil er darin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Partei nicht hingewiesen hat.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung des Klägers beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO, weil er darin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Partei nicht hingewiesen hat.
B. Zur Revision des Klägers:
Wie schon bei Erledigung des Rechtsmittels der beklagten Partei erörtert wurde, gebührt dem Kläger für seine bisherige, den Aufträgen der beklagten Partei entsprechende Tätigkeit eine angemessene Entlohnung. Eine besondere Entgeltvereinbarung haben die Streitteile nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht getroffen. Soweit Tarife bestehen, sind in der Regel dann deren Ansätze als angemessenes Entgelt anzusehen (SZ 62/102 uva). Für die Entlohnung anwaltlicher Leistungen ist das der Rechtsanwaltstarif, der gegebenenfalls auch sinngemäß anzuwenden ist (EvBl. 1972/124 ua); mangels entsprechenden Tarifs kommt schließlich den AHR als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen (SZ 51/27; 1 Ob 608/92 uva) für die Honorarberechnung Bedeutung zu.
Da sich im Rechtsanwaltstarifgesetz kein Tarif für die Entlohnung der Vertragserrichtung findet, erscheint es gerechtfertigt, das Entgelt des Klägers nach den AHR zu errechnen. Maßgebliche Bestimmung ist in diesem Fall § 8 Abs. 5 AHR. Danach sind für die Verfassung von Urkunden, Verträgen und sonstigen Erklärungen jeder Art unter Einschluß letztwilliger Verfügungen - unter gesonderter Verrechnung sonstiger Leistungen - zumindest die Ansätze des Notariatstarifs unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlagen der AHR angemessen. Der Kläger hat nun trotz der Verweisung auf die Notariatstarifansätze zahlreiche Leistungen - nach dem Vorbild des § 23 Abs. 2 RATG - gesondert verrechnet, beruft sich dabei auf die im § 8 Abs. 5 AHR in eine Parenthese gekleidete Sonderbestimmung über die „sonstigen Leistungen“ und behauptet in diesem Zusammenhang, diese Leistungen gingen über die mit der Vertragserrichtung gewöhnlich verbundene Tätigkeit hinaus. Mit Recht haben die Vorinstanzen diese Auffassung nicht geteilt:Da sich im Rechtsanwaltstarifgesetz kein Tarif für die Entlohnung der Vertragserrichtung findet, erscheint es gerechtfertigt, das Entgelt des Klägers nach den AHR zu errechnen. Maßgebliche Bestimmung ist in diesem Fall Paragraph 8, Absatz 5, AHR. Danach sind für die Verfassung von Urkunden, Verträgen und sonstigen Erklärungen jeder Art unter Einschluß letztwilliger Verfügungen - unter gesonderter Verrechnung sonstiger Leistungen - zumindest die Ansätze des Notariatstarifs unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlagen der AHR angemessen. Der Kläger hat nun trotz der Verweisung auf die Notariatstarifansätze zahlreiche Leistungen - nach dem Vorbild des Paragraph 23, Absatz 2, RATG - gesondert verrechnet, beruft sich dabei auf die im Paragraph 8, Absatz 5, AHR in eine Parenthese gekleidete Sonderbestimmung über die „sonstigen Leistungen“ und behauptet in diesem Zusammenhang, diese Leistungen gingen über die mit der Vertragserrichtung gewöhnlich verbundene Tätigkeit hinaus. Mit Recht haben die Vorinstanzen diese Auffassung nicht geteilt:
Sieht man zunächst einmal von der gesonderten Verrechnung der sonstigen Leistungen ab, sind von der Verweisung der AHR auf die Notariatsansätze bloß die Bemessungsgrundlagen ausgenommen, für die in den AHR ohnedies umfangreiche Ansätze festgelegt sind (§ 5 AHR). Da die Ansätze des Notariatstarifs auf die vorausgehenden allgemeinen Bestimmungen des Notariatstarifgesetzes über die Gebührenbemessung abgestimmt und nur unter Bedachtnahme auf diese Anordnungen anzuwenden sind, ist die Verweisung des § 8 Abs. 5 AHR als eine solche unter Einschluß dieser Vorschriften zu verstehen. Die Verweisung erstreckt sich also vor allem auch auf die §§ 2 und 3 NTG über den Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr und deren Erhöhung. Das ist nicht zuletzt deshalb gerechtfertigt, weil mit der Verweisung in diesem Bereich gleichartiger Tätigkeit der beiden rechtsberatenden Berufe ganz augenscheinlich eine weitgehende Gleichstellung der Rechtsanwälte mit den Notaren in solchen Honorarfragen erzielt werden sollte. Ausgenommen sind davon bloß die Bemessungsgrundlagen, weil die AHR die Entlohnung der Rechtsanwälte für alle in Betracht kommenden Leistungen innerhalb der im § 5 AHR aufgezählten Rechtssachen (zB die Vertretung der Parteien in gerichtlichen und behördlichen Verfahren, die Vertragsverhandlungen für den Klienten, die Verfassung rechtsgeschäftlicher Urkunden in dessen Auftrag etc.) ganz offensichtlich auf eine einheitliche Basis - nämlich die Ansätze im § 5 AHR - stellen wollte.Sieht man zunächst einmal von der gesonderten Verrechnung der sonstigen Leistungen ab, sind von der Verweisung der AHR auf die Notariatsansätze bloß die Bemessungsgrundlagen ausgenommen, für die in den AHR ohnedies umfangreiche Ansätze festgelegt sind (Paragraph 5, AHR). Da die Ansätze des Notariatstarifs auf die vorausgehenden allgemeinen Bestimmungen des Notariatstarifgesetzes über die Gebührenbemessung abgestimmt und nur unter Bedachtnahme auf diese Anordnungen anzuwenden sind, ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz 5, AHR als eine solche unter Einschluß dieser Vorschriften zu verstehen. Die Verweisung erstreckt sich also vor allem auch auf die Paragraphen 2 und 3 NTG über den Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr und deren Erhöhung. Das ist nicht zuletzt deshalb gerechtfertigt, weil mit der Verweisung in diesem Bereich gleichartiger Tätigkeit der beiden rechtsberatenden Berufe ganz augenscheinlich eine weitgehende Gleichstellung der Rechtsanwälte mit den Notaren in solchen Honorarfragen erzielt werden sollte. Ausgenommen sind davon bloß die Bemessungsgrundlagen, weil die AHR die Entlohnung der Rechtsanwälte für alle in Betracht kommenden Leistungen innerhalb der im Paragraph 5, AHR aufgezählten Rechtssachen (zB die Vertretung der Parteien in gerichtlichen und behördlichen Verfahren, die Vertragsverhandlungen für den Klienten, die Verfassung rechtsgeschäftlicher Urkunden in dessen Auftrag etc.) ganz offensichtlich auf eine einheitliche Basis - nämlich die Ansätze im Paragraph 5, AHR - stellen wollte.
Schließt damit die Verweisung der AHR auf die Notariatstarifansätze alle für deren Anwendbarkeit maßgeblichen Bestimmungen des Notariatstarifgesetzes ein, so ist nicht bloß dessen § 2, von dessen Anwendbarkeit der Kläger selbst in seinen Revisionsausführungen ausgeht, sondern auch dessen § 3 anzuwenden, sofern nur dessen Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen: Ordnet die erstgenannte Bestimmung an, daß die tarifmäßige Gebühr („Wertgebühr“ - vgl. § 18 Abs. 1 NTG) für die Errichtung des Vertrags die Entlohnung für die gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars (und somit auch des Rechtsanwalts) ist, verfügt die letztere die Erhöhung der Wertgebühr bis zum doppelten Betrag, wenn die Tätigkeit von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit, Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden ist.Schließt damit die Verweisung der AHR auf die Notariatstarifansätze alle für deren Anwendbarkeit maßgeblichen Bestimmungen des Notariatstarifgesetzes ein, so ist nicht bloß dessen Paragraph 2,, von dessen Anwendbarkeit der Kläger selbst in seinen Revisionsausführungen ausgeht, sondern auch dessen Paragraph 3, anzuwenden, sofern nur dessen Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen: Ordnet die erstgenannte Bestimmung an, daß die tarifmäßige Gebühr („Wertgebühr“ - vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, NTG) für die Errichtung des Vertrags die Entlohnung für die gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars (und somit auch des Rechtsanwalts) ist, verfügt die letztere die Erhöhung der Wertgebühr bis zum doppelten Betrag, wenn die Tätigkeit von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit, Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden ist.
Nach den Materalien (abgedruckt bei Michalek-Tades, Notariatsgebühren und Rechtsanwaltstarif, Anm. zu § 2 NTG) bezieht sich der mit einer Wertung verknüpfte Begriff „gewöhnlich“ sowohl auf die Art wie auch auf den Umfang der Verrichtung, deren Schwierigkeit, Verantwortlichkeit und den damit verbundenen Zeitaufwand. Welche Verrichtungen gewöhnlich mit der notariellen (bzw. rechtsanwaltlichen) Tätigkeit verbunden sind, hängt daher von deren Art ab: In aller Regel werden bei der Errichtung rechtsgeschäftlicher Urkunden vor allem die Besprechungen mit dem Auftraggeber, die Informationsaufnahme, das Studium der Rechtslage, die konzeptive Tätigkeit, das Ansagen des Entwurfs und schließlich die Verlesung bzw. die erforderliche und erbetene Erläuterung des Entwurfs anläßlich der Urkundenfertigung durch die Parteien mit der Wertgebühr gemäß § 2 NTG mitabgegolten. Verrichtungen außerhalb der Kanzlei des Notars (bzw. Rechtsanwalts) sind dagegen gesondert zu entlohnen.Nach den Materalien (abgedruckt bei Michalek-Tades, Notariatsgebühren und Rechtsanwaltstarif, Anmerkung zu Paragraph 2, NTG) bezieht sich der mit einer Wertung verknüpfte Begriff „gewöhnlich“ sowohl auf die Art wie auch auf den Umfang der Verrichtung, deren Schwierigkeit, Verantwortlichkeit und den damit verbundenen Zeitaufwand. Welche Verrichtungen gewöhnlich mit der notariellen (bzw. rechtsanwaltlichen) Tätigkeit verbunden sind, hängt daher von deren Art ab: In aller Regel werden bei der Errichtung rechtsgeschäftlicher Urkunden vor allem die Besprechungen mit dem Auftraggeber, die Informationsaufnahme, das Studium der Rechtslage, die konzeptive Tätigkeit, das Ansagen des Entwurfs und schließlich die Verlesung bzw. die erforderliche und erbetene Erläuterung des Entwurfs anläßlich der Urkundenfertigung durch die Parteien mit der Wertgebühr gemäß Paragraph 2, NTG mitabgegolten. Verrichtungen außerhalb der Kanzlei des Notars (bzw. Rechtsanwalts) sind dagegen gesondert zu entlohnen.
Der im § 3 NTG der Erhöhung der Wertgebühr vorausgesetzte „ungewöhnliche Umfang“ bezieht sich nicht auf den Wert des Gegenstands, sondern auf die Weitläufigkeit der Tätigkeit, also etwa langwierige Verhandlungen mit den Parteien, Klärung undurchsichtiger Rechtsverhältnisse, auch mehrfache Umarbeitung der Urkunde und ähnliche arbeitserschwerende Umstände; besondere Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist dagegen anzunehmen, wenn die Rechtslage unklar ist oder der Vertragsverfasser besondere Pflichten übernimmt (vgl. Michalek-Tades aaO Anm.1 und 2 zu § 3 NTG).Der im Paragraph 3, NTG der Erhöhung der Wertgebühr vorausgesetzte „ungewöhnliche Umfang“ bezieht sich nicht auf den Wert des Gegenstands, sondern auf die Weitläufigkeit der Tätigkeit, also etwa langwierige Verhandlungen mit den Parteien, Klärung undurchsichtiger Rechtsverhältnisse, auch mehrfache Umarbeitung der Urkunde und ähnliche arbeitserschwerende Umstände; besondere Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist dagegen anzunehmen, wenn die Rechtslage unklar ist oder der Vertragsverfasser besondere Pflichten übernimmt vergleiche Michalek-Tades aaO Anm.1 und 2 zu Paragraph 3, NTG).
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Verrechnungsart auf die im § 8 Abs. 5 AHR vorgesehene gesonderte Verrechnung „sonstiger Leistungen“. Soll aber - wie schon erörtert - durch die Verweisung auf die Ansätze des Notariatstarifs eine weitgehende Gleichstellung der Rechtsanwälte mit den Notaren bei gleichartiger Tätigkeit erreicht werden, so darf der Rechtsanwalt Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung rechtsgeschäftlicher Urkunden nur dann als „sonstige Leistungen“ gesondert verrechnen, wenn sie nicht schon nach § 2 bzw. § 3 NT mitabgegolten sind: Das sind jene Verrichtungen, die entweder mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts gewöhnlich nicht verbunden sind oder außerhalb dessen Kanzlei vorgenommen werden müssen; dagegen werden jene Verrichtungen, die zwar von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit und Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden sind, ihrer Art nach jedoch gewöhnlich mit der Verfassung einer rechtsgeschäftlichen Urkunde verbunden sind, durch die Erhöhung der Wertgebühr gemäß § 3 Abs. 1 NTG abgegolten, ohne daß dem Notar (bzw. Rechtsanwalt) die Möglichkeit eröffnet wäre, dem Auftraggeber - ähnlich wie beim Einheitssatz (§ 23 Abs. 2 RATG) - anstelle der Werterhöhung die einzelnen Leistungen gesondert zu verrechnen.Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Verrechnungsart auf die im Paragraph 8, Absatz 5, AHR vorgesehene gesonderte Verrechnung „sonstiger Leistungen“. Soll aber - wie schon erörtert - durch die Verweisung auf die Ansätze des Notariatstarifs eine weitgehende Gleichstellung der Rechtsanwälte mit den Notaren bei gleichartiger Tätigkeit erreicht werden, so darf der Rechtsanwalt Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung rechtsgeschäftlicher Urkunden nur dann als „sonstige Leistungen“ gesondert verrechnen, wenn sie nicht schon nach Paragraph 2, bzw. Paragraph 3, NT mitabgegolten sind: Das sind jene Verrichtungen, die entweder mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts gewöhnlich nicht verbunden sind oder außerhalb dessen Kanzlei vorgenommen werden müssen; dagegen werden jene Verrichtungen, die zwar von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit und Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden sind, ihrer Art nach jedoch gewöhnlich mit der Verfassung einer rechtsgeschäftlichen Urkunde verbunden sind, durch die Erhöhung der Wertgebühr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NTG abgegolten, ohne daß dem Notar (bzw. Rechtsanwalt) die Möglichkeit eröffnet wäre, dem Auftraggeber - ähnlich wie beim Einheitssatz (Paragraph 23, Absatz 2, RATG) - anstelle der Werterhöhung die einzelnen Leistungen gesondert zu verrechnen.
Mit Recht verweist das Gericht zweiter Instanz darauf, daß die vom Kläger im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags erbrachten Leistungen - mit Ausnahme der Beschaffung des Handelsregisterauszugs - ihrer Art nach Verrichtungen sind, die gewöhnlich mit der Verfassung eines - gewiß komplizierten - Vertrags verbunden sind, handelt es sich doch dabei fast ausschließlich um Besprechungen mit den Parteien, Informationsaufnahmen, fernmündliche Erhebungen sowie die Übermittlung von Vertragsentwürfen und die Entgegennahme von Einwänden und Änderungswünschen der Parteien, die aber nicht nur die Weitläufigkeit der Tätigkeit durch langdauernde Verhandlungen mit den Parteien, die Klärung schwer durchschaubarer Sachzusammenhänge und die mehrfache Umarbeitungen des Vertragsentwurfs, sondern auch deren besondere Schwierigkeiten klar zum Ausdruck bringen: Dem haben die Vorinstanzen aber ohnedies durch Erhöhung der Wertgebühr im gesetzlichen Höchstausmaß durch deren Verdoppelung gemäß § 3 Abs. 1 NTG Rechnung getragen; für die gesonderte Verrechnung dieser Verrichtungen bietet - abgesehen von der Beschaffung eines Handelsregisterauszugs - § 8 Abs. 5 AHR bei richtiger Auslegung keine Handhabe.Mit Recht verweist das Gericht zweiter Instanz darauf, daß die vom Kläger im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags erbrachten Leistungen - mit Ausnahme der Beschaffung des Handelsregisterauszugs - ihrer Art nach Verrichtungen sind, die gewöhnlich mit der Verfassung eines - gewiß komplizierten - Vertrags verbunden sind, handelt es sich doch dabei fast ausschließlich um Besprechungen mit den Parteien, Informationsaufnahmen, fernmündliche Erhebungen sowie die Übermittlung von Vertragsentwürfen und die Entgegennahme von Einwänden und Änderungswünschen der Parteien, die aber nicht nur die Weitläufigkeit der Tätigkeit durch langdauernde Verhandlungen mit den Parteien, die Klärung schwer durchschaubarer Sachzusammenhänge und die mehrfache Umarbeitungen des Vertragsentwurfs, sondern auch deren besondere Schwierigkeiten klar zum Ausdruck bringen: Dem haben die Vorinstanzen aber ohnedies durch Erhöhung der Wertgebühr im gesetzlichen Höchstausmaß durch deren Verdoppelung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NTG Rechnung getragen; für die gesonderte Verrechnung dieser Verrichtungen bietet - abgesehen von der Beschaffung eines Handelsregisterauszugs - Paragraph 8, Absatz 5, AHR bei richtiger Auslegung keine Handhabe.
Da somit gegen die Berechnung des Honorars des Klägers durch das Gericht zweiter Instanz (Berufungsurteil, S. 22) keine Bedenken bestehen und auch keine weiteren Einwendungen vorgebracht wurden, ist der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auch in diesem Umfang auf den § 40 und 50 ZPO; die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.Die Kostenentscheidung beruht auch in diesem Umfang auf den Paragraph 40 und 50 ZPO; die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.