Rechtssatz RS0019821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019821
Entscheidungsdatum
29.03.2016
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt der auftragsgemäß nicht etwa die Herbeiführung des gewünschten Erfolgs, sondern bloß die erforderliche und ihm zumutbare Bemühung darum schuldet, verletzt keine vertraglichen Pflichten, wenn die Parteien einen ohnedies ihren Wünschen und Vorstellungen laufend angepaßten Vertragsentwurf letztlich doch nicht unterschreiben, weil sie keine - endgültige - Willenseinigung erzielen können. In solchen Fällen gebührt dem mit der Vertragserrichtung beauftragten Rechtsanwalt jedenfalls das seinen bisherigen Leistungen angemessene Entgelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019821
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00597_9300000_001