Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0019821×

Rechtssatz RS0019821

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019821

Entscheidungsdatum

29.03.2016

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt der auftragsgemäß nicht etwa die Herbeiführung des gewünschten Erfolgs, sondern bloß die erforderliche und ihm zumutbare Bemühung darum schuldet, verletzt keine vertraglichen Pflichten, wenn die Parteien einen ohnedies ihren Wünschen und Vorstellungen laufend angepaßten Vertragsentwurf letztlich doch nicht unterschreiben, weil sie keine - endgültige - Willenseinigung erzielen können. In solchen Fällen gebührt dem mit der Vertragserrichtung beauftragten Rechtsanwalt jedenfalls das seinen bisherigen Leistungen angemessene Entgelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019821

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0010OB00597_9300000_001