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Rechtssatz RS0070800×

Rechtssatz RS0070800

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070800

Geschäftszahl

1Ob597/93; 7Ob1516/95; 16Bkd4/07; 10Ob25/22g; 7Ob173/23a

Entscheidungsdatum

11.12.2023

Rechtssatz

Der im Paragraph 3, NTG der Erhöhung der Wertgebühr vorausgesetzte "ungewöhnliche Umfang" bezieht sich nicht auf den Wert des Gegenstands, sondern auf die Weitläufigkeit der Tätigkeit, also etwa langwierige Verhandlungen mit den Parteien, Klärung undurchsichtiger Rechtsverhältnisse, auch mehrfache Umarbeitung der Urkunde und ähnliche arbeitserschwerende Umstände; besondere Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist dagegen anzunehmen, wenn die Rechtslage unklar ist oder der Vertragsverfasser besondere Pflichten übernimmt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 597/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 597/93
  • 7 Ob 1516/95
    Entscheidungstext OGH 08.02.1995 7 Ob 1516/95
    nur: Der im § 3 NTG der Erhöhung der Wertgebühr vorausgesetzte "ungewöhnliche Umfang" bezieht sich nicht auf den Wert des Gegenstands, sondern auf die Weitläufigkeit der Tätigkeit, also etwa langwierige Verhandlungen mit den Parteien, Klärung undurchsichtiger Rechtsverhältnisse, auch mehrfache Umarbeitung der Urkunde und ähnliche arbeitserschwerende Umstände. (T1)
  • 16 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 19.05.2008 16 Bkd 4/07
    nur T1
  • 10 Ob 25/22g
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 Ob 25/22g
    Vgl; Beisatz: Hier: das Doppelte der tarifmäßigen Gebühr rechtfertigende Vertretungshandlungen betreffend die Realteilung einer Liegenschaft mit unterschiedlichen Widmungen und sieben Miteigentümern mit teils divergierenden Interessen. (T2)
  • 7 Ob 173/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.12.2023 7 Ob 173/23a
    Beisatz: Der "Gegenstand" eines Kaufvertrags über GmbH-Geschäftsanteile ist der jeweilige Geschäftsanteil. Der Wert dieses Geschäftsanteils bildet daher die Bemessungsgrundlage für die Gebühr gemäß § 5 Abs 1 NTG (ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren). (T3)
    Beisatz: Der Transaktionswert als bloßer Ausgangswert für die Berechnung kann demgegenüber schon per se nicht der "Wert des Gegenstands" im Sinn von § 5 Abs 1 NTG sein. (T4)
    Beisatz: Eine "besondere Schwierigkeit" oder "Verantwortlichkeit" ist etwa dann gegeben, wenn eine unklare Rechtslage besteht, ausländisches Recht angewendet werden muss oder der Notar besondere Pflichten übernimmt. Zudem führen die Materialien an, dass die besondere Dringlichkeit einer Tätigkeit, die auf Ersuchen der Parteien sofort und unter Zurückstellung anderer Tätigkeiten getan werden muss, zu besonderer Verantwortlichkeit und zu besonderem Zeitaufwand führen kann (RV 848 BlgNR 13. GP 9). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070800

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0010OB00597_9300000_007