Rechtssatz RS0052225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052225
Entscheidungsdatum
21.12.1993
Rechtssatz
Die Verweisung des § 8 Abs 5 AHR schließt die allgemeinen Bestimmungen des NTG über die Gebührenbemessung ein. Die Verweisung erstreckt sich also vor allem auch auf die §§ 2 und 3 NTG über den Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr und deren Erhöhung.Die Verweisung des Paragraph 8, Absatz 5, AHR schließt die allgemeinen Bestimmungen des NTG über die Gebührenbemessung ein. Die Verweisung erstreckt sich also vor allem auch auf die Paragraphen 2 und 3 NTG über den Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr und deren Erhöhung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052225
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00597_9300000_002