Rechtssatz RS0055068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055068
Geschäftszahl
Bkd98/90; 11Bkd1/99; 15Bkd2/07; 4Bkd3/07; 9Bkd3/09; 22Os11/15f; 21Os4/16w; 23Ds5/19s
Entscheidungsdatum
08.06.2020
Rechtssatz
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission, dass das Begehren offensichtlich überhöhter Kosten disziplinär verantwortlich macht (AnwBl 1986,464; AnwBl 1970,226 uva).
Entscheidungstexte
- Bkd 98/90
Entscheidungstext OGH 10.06.1991 Bkd 98/90
- 11 Bkd 1/99
Entscheidungstext OGH 26.02.2001 11 Bkd 1/99
Vgl auch; Beisatz: Inrechnungstellung überhöhter Kosten, insbesondere durch Verzeichnen nicht erbrachter, gerichtlicher Leistungen und nicht angefallener Pauschalgebühren, stellt ein Disziplinarvergehen dar. Ein Rechtsanwalt hat bei der Einforderung von Kosten besondere Sorgfalt dahingehend anzuwenden, dass diese richtig berechnet und bekanntgegeben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den Fall der Nichtbezahlung dieser Kosten Klagsschritte angekündigt werden, im gegenständlichen Fall sogar in zweifacher Richtung, nämlich eine persönliche Klage des Rechtsanwaltes und eine Klage eines Schutzvereins zum lauteren Wettbewerb nach UWG. In der Regel wird eine Klagsandrohung von Privaten, auch wenn diese Geschäftsleute sind, ernst genommen, weil man einem Rechtsanwalt unterstellt, angekündigte Klagen auf entsprechende sachliche und rechtliche Begründetheit zu stützen. (T1)
- 15 Bkd 2/07
Entscheidungstext OGH 26.11.2007 15 Bkd 2/07
Vgl; Beisatz: Das Begehren offensichtlich überhöhter Kosten, insbesondere wenn dies in einer Vielzahl von Fällen erfolgt, ist disziplinär und verstößt gegen Ehre und Ansehen des Standes. (T2)
- 4 Bkd 3/07
Entscheidungstext OGH 04.02.2008 4 Bkd 3/07
- 9 Bkd 3/09
Entscheidungstext OGH 10.05.2010 9 Bkd 3/09
Auch; Beisatz: Die Verrechnung grob überhöhter Kosten (hier: von 79,59 %) stellt selbst dann eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar, wenn sie nur wenigen Personen zur Kenntnis kommt, da gerade die Art und Weise der Honorarverrechnung für das Ansehen des Anwaltsstandes von Bedeutung ist und durch ein Verrechnen überhöhter Kosten dem Ansehen der Anwaltschaft erheblicher Schaden zugefügt wird. (T3)
- 22 Os 11/15f
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 22 Os 11/15f
- 21 Os 4/16w
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 21 Os 4/16w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
- 23 Ds 5/19s
Entscheidungstext OGH 08.06.2020 23 Ds 5/19s
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055068
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19910610_OGH0002_000BKD00098_9000000_001