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Entscheidung 21 Os 4/16w×

Entscheidung 21 Os 4/16w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0055068 Rechtssatz 10.06.1991Strafrecht
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission, dass das Begehren offensichtlich überhöhter Kosten disziplinär verantwortlich macht (AnwBl 1986,464; AnwBl 1970,226 uva).
RS0055114 Rechtssatz 09.05.1994Undefined
Es entspricht gefestigter Standesauffassung und der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission, dass ein Rechtsanwalt dann ein Disziplinarvergehen begeht, wenn er maßlos (ganz beträchtliche, stark, grob) überhöhte Kosten verrechnet …
RS0055136 Rechtssatz 29.04.1991Undefined
Es entspricht den gefestigten Standesauffassungen und der ständigen Judikatur in Disziplinarsachen, dass die Geltendmachung überhöhter Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes mit Ehre und Ansehen des Standes unvereinbar ist und daher ein Disziplinarvergehen g …
RS0055381 Rechtssatz 22.02.1934Strafrecht
Auch die Vertretung einer irrigen Rechtsansicht kann unter Umständen eine Berufspflichtenverletzung begründen, wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt, deren Lösung überhaupt nicht zweifelhaft sein kann. Eine Berufspflichtenverletzung kann auch darin geleg …
RS0055389 Rechtssatz 06.12.1957Strafrecht
Im Disziplinarrecht der Rechtsanwälte gilt nicht das Kumulativprinzip. Die Bestimmungen des StG über die Konkurrenz von Delikten, die von der Voraussetzung ausgehen, daß die einzelnen strafbaren Tatbestände mit bestimmten Höchststrafen bedroht sind, können …
RS0055515 Rechtssatz 06.12.1976Strafrecht
Im Disziplinarverfahren gilt das Absorptionsprinzip; mehrere gegen denselben Beschuldigten anhängige Disziplinarverfahren sind daher in sinngemäßer Anwendung des § 56 StPO zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Die Verbindung ist aber im Falle der subje …
RS0055853 Rechtssatz 10.07.1978Undefined
Der Rechtsanwalt handelt bei Geltendmachung seiner Honoraransprüche (Kostenprozess und anschließendes Exekutionsverfahren) in "eigener Sache". Daher kein Beschwerderecht der Anzeigerin gegen den Ablassungsbeschluss, da keine "Berufspflichtenverletzung" Gege …
RS0090897 Rechtssatz 12.10.1995Strafrecht
Die Wertung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar (SSt 57/47), bietet jedoch keinen Anlass für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO, weil sie sich (noch …
RS0106255 Rechtssatz 04.11.1996Strafrecht
Gegenüber dem eigenen Klienten wären Verhaltensweisen eines Rechtsanwaltes in Kostenangelegenheiten nicht als Berufspflichtenverletzung zu qualifizieren; gegenüber dem Gegner ist eine nicht dem Gesetz geübte Vorgangsweise auch in Kostenangelegenheiten jedoc …
RS0117500 Rechtssatz 27.03.2003Strafrecht
Ein Rechtsanwalt genießt im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen, verbunden mit der Verpflichtung, die Gesetze unverbrüchlich zu beobachten und übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen (§§ 7, 9 Abs 1 RAO), eine besondere, nach dazu gefestigte …
RS0120395 Rechtssatz 17.10.2005Undefined
Ein Rechtsanwalt hat mit besonderer Sorgfalt auf die Richtigkeit seiner Erklärungen zu achten. Bereits fahrlässige, unrichtige Formulierungen verletzen die Berufspflicht und beeinträchtigen Ehre und Ansehen des Standes.
RS0125374 Rechtssatz 13.10.2009Strafrecht
Wird die Grundrechtsverletzung anerkannt und ausdrücklich, messbar und im Lichte der Judikatur der Straßburger Instanzen ausreichend (vgl Grabenwarter, EMRK³ § 13 Rz 15 und FN 70 bis 72, jüngst EGMR ÖJZ 2009/4 [MRK], 571 [Z 75]) ausgeglichen, fehlt es dem V …