Rechtssatz RS0117500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117500
Geschäftszahl
12Os18/03; 12Bkd6/05; 1Bkd6/08; 24Os8/15d; 21Os4/16w
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Norm
RAO §9
RL-BA 1977 §2
StPO HauptstückIXa
StPO §90a
StPO §90b
StGB §105
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt genießt im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen, verbunden mit der Verpflichtung, die Gesetze unverbrüchlich zu beobachten und übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen (§§ 7, 9 Abs 1 RAO), eine besondere, nach dazu gefestigter Standesauffassung angestrebte Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit. Daher manifestiert sich in der Einschüchterung einer an einem Baurechtsverfahren beteiligten Nachbarin durch Androhung mehrerer (mit diesem Verfahren nicht konnexer) Anzeigen, insbesondere jener wegen des (rechtlich nicht haltbaren) Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt, um die Verfahrensbeteiligte solcherart zur Unterlassung von Einwendungen zu nötigen, ein erhebliches Handlungsunrecht des seinerzeitigen Beschuldigten. Die selbst vor strafgesetzwidrigen Handlungen nicht zurückscheuende Missachtung seiner Berufs- und Standespflichten (§ 9 Abs 1 RAO; § 2 RL-BA) signalisiert darüber hinaus einen deutlich überdurchschnittlichen Gesinnungsunwert. Daher kommt infolge Vorliegens schweren Täterverschuldens eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens nicht in Betracht.Ein Rechtsanwalt genießt im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen, verbunden mit der Verpflichtung, die Gesetze unverbrüchlich zu beobachten und übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen (Paragraphen 7, 9, Absatz eins, RAO), eine besondere, nach dazu gefestigter Standesauffassung angestrebte Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit. Daher manifestiert sich in der Einschüchterung einer an einem Baurechtsverfahren beteiligten Nachbarin durch Androhung mehrerer (mit diesem Verfahren nicht konnexer) Anzeigen, insbesondere jener wegen des (rechtlich nicht haltbaren) Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt, um die Verfahrensbeteiligte solcherart zur Unterlassung von Einwendungen zu nötigen, ein erhebliches Handlungsunrecht des seinerzeitigen Beschuldigten. Die selbst vor strafgesetzwidrigen Handlungen nicht zurückscheuende Missachtung seiner Berufs- und Standespflichten (Paragraph 9, Absatz eins, RAO; Paragraph 2, RL-BA) signalisiert darüber hinaus einen deutlich überdurchschnittlichen Gesinnungsunwert. Daher kommt infolge Vorliegens schweren Täterverschuldens eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 12 Os 18/03
Entscheidungstext OGH 27.03.2003 12 Os 18/03
- 12 Bkd 6/05
Entscheidungstext OGH 17.10.2005 12 Bkd 6/05
Vgl auch; nur: Ein Rechtsanwalt genießt im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen, verbunden mit der Verpflichtung, die Gesetze unverbrüchlich zu beobachten und übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen (§§ 7, 9 Abs 1 RAO), eine besondere, nach dazu gefestigter Standesauffassung angestrebte Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit. (T1); Beisatz: Hier: Einschüchterung durch Androhung von Schadenersatzansprüchen ist Verstoß gegen § 9 RAO bzw § 2 RL-BA in Verbindung mit § 1 DSt. (T2)
- 1 Bkd 6/08
Entscheidungstext OGH 15.06.2009 1 Bkd 6/08
Auch; nur T1; Beisatz: Einschüchterung - noch dazu in eigener Sache - durch sachlich nicht gerechtfertigte Androhungen, verwirklicht daher auch dann als Verstoß gegen § 1 DSt ein Disziplinarvergehen, wenn das Verhalten einen Straftatbestand nicht erfüllt. (T3)
- 24 Os 8/15d
Entscheidungstext OGH 18.10.2016 24 Os 8/15d
Vgl auch
- 21 Os 4/16w
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 21 Os 4/16w
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117500
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20030327_OGH0002_0120OS00018_0300000_001