Der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. Oktober 2002 (ON 16) steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Anwendung des IXa. Hauptstücks der StPO (Diversion) setzt gemäß §§ 90a, 90b StPO neben einem hinreichend geklärten Sachverhalt voraus, dass eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht geboten erscheint und dass die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre (§ 90a Abs 2 Z 2 ZPO). Das Korrektiv einer schweren Schuld im Sinne dieser Gesetzesstelle orientiert sich an jenem Schuldbegriff, der in den §§ 32 ff StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe dient (vgl Schroll in WK2 Nachbemerkungen zu § 42 Rz 17), wobei stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Erreichen Handlungs- und Erfolgsunrecht sowie der Gesinnungsunwert insgesamt ein Ausmaß, welches im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist, liegt ein schweres Verschulden vor, wobei hiefür keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsumstände vorausgesetzt wird (14 Os 38, 39/02 mwN; Schroll aaO Nachbemerkungen zu § 42 Rz 21).Die Anwendung des römisch neun a. Hauptstücks der StPO (Diversion) setzt gemäß Paragraphen 90 a, 90 b, StPO neben einem hinreichend geklärten Sachverhalt voraus, dass eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht geboten erscheint und dass die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre (Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Das Korrektiv einer schweren Schuld im Sinne dieser Gesetzesstelle orientiert sich an jenem Schuldbegriff, der in den Paragraphen 32, ff StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe dient vergleiche Schroll in WK2 Nachbemerkungen zu Paragraph 42, Rz 17), wobei stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Erreichen Handlungs- und Erfolgsunrecht sowie der Gesinnungsunwert insgesamt ein Ausmaß, welches im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist, liegt ein schweres Verschulden vor, wobei hiefür keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsumstände vorausgesetzt wird (14 Os 38, 39/02 mwN; Schroll aaO Nachbemerkungen zu Paragraph 42, Rz 21).
Im vorliegenden Fall manifestiert die Einschüchterung der am Baurechtsverfahren beteiligten Nachbarin durch die Androhung mehrere Anzeigen, insbesondere jener wegen des (angesichts der vorgeworfenen mehrfachen privaten Nutzung eines Faxgeräts ihres Dienstgebers nicht haltbaren - vgl SSt 47/83) Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt, um Heide C***** solcherart zur Unterlassung von Einwendungen zu nötigen, ein erhebliches Handlungsunrecht des seinerzeitigen Beschuldigten. Diese von Dr. Günther F***** unter Missbrauch seiner Stellung als Rechtsanwalt, der im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen, verbunden mit der Verpflichtung, die Gesetze unverbrüchlich zu beobachten und übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen (§§ 7, 9 Abs 1 RAO), eine besondere, noch dazu gefestigte Standesauffassung angestrebte Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit genießt und unter eklatanter, weil selbst vor strafgesetzwidrigen Handlungen nicht zurückscheuender Missachtung seiner Berufs- und Standespflichten (§ 9 Abs 1 RAO; § 2 RL-BA) gewählte Vorgangsweise signalisiert darüber hinaus einen deutlich überdurchschnittlichen Gesinnungsunwert. Selbst unter mildernder Berücksichtigung allfälliger disziplinarrechtlicher Folgen dieser Tat (§ 34 Abs 1 Z 19 StGB; vgl RV StRÄG 1996 33 BlgNR XX.GP, 36) wäre somit unter Abwägung aller schuldrelevanten Strafzumessungsfaktoren - von der aktuellen Aktenlage ausgehend - die Schuld des Verdächtigten als schwer einzustufen.Im vorliegenden Fall manifestiert die Einschüchterung der am Baurechtsverfahren beteiligten Nachbarin durch die Androhung mehrere Anzeigen, insbesondere jener wegen des (angesichts der vorgeworfenen mehrfachen privaten Nutzung eines Faxgeräts ihres Dienstgebers nicht haltbaren - vergleiche SSt 47/83) Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt, um Heide C***** solcherart zur Unterlassung von Einwendungen zu nötigen, ein erhebliches Handlungsunrecht des seinerzeitigen Beschuldigten. Diese von Dr. Günther F***** unter Missbrauch seiner Stellung als Rechtsanwalt, der im Hinblick auf sein rechtliches Fachwissen, verbunden mit der Verpflichtung, die Gesetze unverbrüchlich zu beobachten und übernommene Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen (Paragraphen 7, 9, Absatz eins, RAO), eine besondere, noch dazu gefestigte Standesauffassung angestrebte Vertrauensstellung in der Öffentlichkeit genießt und unter eklatanter, weil selbst vor strafgesetzwidrigen Handlungen nicht zurückscheuender Missachtung seiner Berufs- und Standespflichten (Paragraph 9, Absatz eins, RAO; Paragraph 2, RL-BA) gewählte Vorgangsweise signalisiert darüber hinaus einen deutlich überdurchschnittlichen Gesinnungsunwert. Selbst unter mildernder Berücksichtigung allfälliger disziplinarrechtlicher Folgen dieser Tat (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB; vergleiche Regierungsvorlage StRÄG 1996 33 BlgNR römisch zwanzig.GP, 36) wäre somit unter Abwägung aller schuldrelevanten Strafzumessungsfaktoren - von der aktuellen Aktenlage ausgehend - die Schuld des Verdächtigten als schwer einzustufen.
Im Übrigen widerspricht fallbezogen eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens auch generalpräventiven Erfordernissen (§ 90a Abs 1 StPO). Der Stand der Rechtsanwälte genießt in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen und Wertschätzung. Versucht ein Rechtsanwalt dieses Vertrauen, insbesondere in die Normentreue seines Verhaltens, auf die in Rede stehende Weise, wenn auch im Interesse seines Auftraggebers, auszunutzen oder zu missbrauchen, bedarf es einer - auf diversionellem Weg nicht ausreichend erzielbaren - in generalpräventiver Hinsicht entsprechend wirksamen Reaktion. Das vor der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens geführte Disziplinarverfahren vermag auch unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Normverdeutlichung den Belangen der Generalprävention schon deshalb nicht gerecht zu werden, weil dessen Ergebnis - mit Ausnahme der im konkreten Fall nicht Platz greifenden Streichung von der Liste oder die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft - öffentlich nicht bekannt gemacht werden darf (§ 79 DSt 1990; vgl 15 Os 128, 129/98).Im Übrigen widerspricht fallbezogen eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens auch generalpräventiven Erfordernissen (Paragraph 90 a, Absatz eins, StPO). Der Stand der Rechtsanwälte genießt in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen und Wertschätzung. Versucht ein Rechtsanwalt dieses Vertrauen, insbesondere in die Normentreue seines Verhaltens, auf die in Rede stehende Weise, wenn auch im Interesse seines Auftraggebers, auszunutzen oder zu missbrauchen, bedarf es einer - auf diversionellem Weg nicht ausreichend erzielbaren - in generalpräventiver Hinsicht entsprechend wirksamen Reaktion. Das vor der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens geführte Disziplinarverfahren vermag auch unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Normverdeutlichung den Belangen der Generalprävention schon deshalb nicht gerecht zu werden, weil dessen Ergebnis - mit Ausnahme der im konkreten Fall nicht Platz greifenden Streichung von der Liste oder die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft - öffentlich nicht bekannt gemacht werden darf (Paragraph 79, DSt 1990; vergleiche 15 Os 128, 129/98).
Weil die aufgezeigte, schon im Hinblick auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10a StPO - entgegen dem Vorbringen des seinerzeitigen Beschuldigten in seiner Äußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde - nicht bloß eine Ermessensfrage betreffende Vorgangsweise des Landesgerichtes Klagenfurt eine im Verfahren nach § 33 Abs 2 StPO wahrzunehmende Gesetzesverletzung bewirkte, die dem Beschuldigten zum Vorteil gereichte, hat ihre Feststellung ohne konkrete Wirkung zu bleiben.Weil die aufgezeigte, schon im Hinblick auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO - entgegen dem Vorbringen des seinerzeitigen Beschuldigten in seiner Äußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde - nicht bloß eine Ermessensfrage betreffende Vorgangsweise des Landesgerichtes Klagenfurt eine im Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 2, StPO wahrzunehmende Gesetzesverletzung bewirkte, die dem Beschuldigten zum Vorteil gereichte, hat ihre Feststellung ohne konkrete Wirkung zu bleiben.