Rechtssatz RS0055381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055381
Geschäftszahl
Ds76/33; Bkd70/80; 6bkd4/02; 4Bkd1/04; 4Bkd2/05; Ds12/06; 21Os4/16w; 28Ds4/18d; 23Ds8/22m
Entscheidungsdatum
07.11.2022
Rechtssatz
Auch die Vertretung einer irrigen Rechtsansicht kann unter Umständen eine Berufspflichtenverletzung begründen, wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt, deren Lösung überhaupt nicht zweifelhaft sein kann. Eine Berufspflichtenverletzung kann auch darin gelegen sein, dass der Anwalt zum Schutze seines Klienten ein Verteidigungsmittel wählt, das den Gesetzen widerspricht.
Entscheidungstexte
- Ds 76/33
Entscheidungstext OGH 22.02.1934 Ds 76/33
Veröff: SSt 14/17
- Bkd 70/80
Entscheidungstext OGH 16.02.1981 Bkd 70/80
Vgl auch; nur: Auch die Vertretung einer irrigen Rechtsansicht kann unter Umständen eine Berufspflichtenverletzung begründen, wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt, deren Lösung überhaupt nicht zweifelhaft sein kann. (T1); Beisatz: Eine rechtlich verfehlte Qualifikation eines Sachverhalts kann nur dann eine Berufspflichtenverletzung darstellen, wenn es sich um eine krasse Unkenntnis der Gesetze oder um eine völlig abwegige rechtliche Konstruktion handelt. (T2)
- 6 Bkd 4/02
Entscheidungstext OGH 07.04.2003 6 Bkd 4/02
nur T1
- 4 Bkd 1/04
Entscheidungstext OGH 23.08.2004 4 Bkd 1/04
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unkenntnis oder Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften, zu welchen, wie insgesamt zu berufsrechtlichen Vorschriften, der Rechtsanwalt verpflichtet ist, sich mit den einschlägigen Bestimmungen und deren grundlegender Anwendung vertraut zu machen. (T3)
- 4 Bkd 2/05
Entscheidungstext OGH 24.10.2005 4 Bkd 2/05
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
- Ds 12/06
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 Ds 12/06
Auch; nur T1; Beisatz: Die Unrichtigkeit einer Rechtsansicht zieht nur dann eine disziplinäre Verantwortlichkeit nach sich, wenn diese sofort und leicht erkennbar und daher so massiv unvertretbar ist, dass sie als „schlechterdings unvertretbar" bezeichnet werden kann. (T4)
- 21 Os 4/16w
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 21 Os 4/16w
Auch; Beis wie T4
- 28 Ds 4/18d
Entscheidungstext OGH 17.01.2019 28 Ds 4/18d
Auch
- 23 Ds 8/22m
Entscheidungstext OGH 07.11.2022 23 Ds 8/22m
Vgl; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0055381
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19340222_OGH0002_0000DS00076_3300000_001