Rechtssatz RS0055515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055515
Geschäftszahl
Bkd43/76; 16Bkd9/11; 21Os4/16w
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Rechtssatz
Im Disziplinarverfahren gilt das Absorptionsprinzip; mehrere gegen denselben Beschuldigten anhängige Disziplinarverfahren sind daher in sinngemäßer Anwendung des § 56 StPO zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Die Verbindung ist aber im Falle der subjektiven Konnexität nicht zwingend geboten, sondern nach dem Gesetzestext nur "in der Regel"; die Nichtbefolgung der Vorschrift ist daher auch nicht mit Nichtigkeit bedroht.Im Disziplinarverfahren gilt das Absorptionsprinzip; mehrere gegen denselben Beschuldigten anhängige Disziplinarverfahren sind daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 56, StPO zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Die Verbindung ist aber im Falle der subjektiven Konnexität nicht zwingend geboten, sondern nach dem Gesetzestext nur "in der Regel"; die Nichtbefolgung der Vorschrift ist daher auch nicht mit Nichtigkeit bedroht.
Entscheidungstexte
- Bkd 43/76
Entscheidungstext OGH 06.12.1976 Bkd 43/76
- 16 Bkd 9/11
Entscheidungstext OGH 06.02.2012 16 Bkd 9/11
Beisatz: Nunmehr § 37 Abs 1 StPO. (T1)
- 21 Os 4/16w
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 21 Os 4/16w
Auch; Beisatz: Gemäß § 16 Abs 5 DSt gilt im Disziplinarverfahren das Absorptionsprinzip, sodass der getrennte Ausspruch zweier Geldbußen verfehlt ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055515
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19761206_OGH0002_000BKD00043_7600000_001