Rechtssatz RS0026376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026376
Geschäftszahl
1Ob529/80; 7Ob804/82 (7Ob805/82); 7Ob501/85; 7Ob568/89 (7Ob569/89, 7Ob570/89); 6Ob612/91; 2Ob2205/96w; 6Ob263/99s
Entscheidungsdatum
30.08.2000
Rechtssatz
Die - theoretische - Möglichkeit der Änderung einer einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht immer. Selbst in Fällen, in denen eine wiederholt ausgesprochene Ansicht der Rechtsprechung auf immer stärker werdende Kritik der Rechtslehre stößt, läßt sich aber die Wahrscheinlichkeit einer baldigen Judikaturwende nicht voraussehen (hier: Änderung der Rechtsprechung des VwGG zu § 4 Abs 1 Z 3 GrEStG).Die - theoretische - Möglichkeit der Änderung einer einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht immer. Selbst in Fällen, in denen eine wiederholt ausgesprochene Ansicht der Rechtsprechung auf immer stärker werdende Kritik der Rechtslehre stößt, läßt sich aber die Wahrscheinlichkeit einer baldigen Judikaturwende nicht voraussehen (hier: Änderung der Rechtsprechung des VwGG zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 529/80
Entscheidungstext OGH 19.03.1980 1 Ob 529/80
- 7 Ob 804/82
Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 804/82
Ähnlich
- 7 Ob 501/85
Entscheidungstext OGH 07.11.1985 7 Ob 501/85
Veröff: SZ 58/165
- 7 Ob 568/89
Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Ob 568/89
Auch; Beisatz: Den Versuch einer risikoreichen Bekämpfung der ständigen Rechtsprechung darf der Rechtsanwalt daher nur unternehmen, wenn er den Klienten über die mit diesem Versuch verbundenen Risken belehrt hat und wenn der Klient sich mit der Übernahme dieser Risken einverstanden erklärt. (T1)
- 6 Ob 612/91
Entscheidungstext OGH 12.12.1991 6 Ob 612/91
- 2 Ob 2205/96w
Entscheidungstext OGH 26.06.1997 2 Ob 2205/96w
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 263/99s
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 263/99s
nur: Die - theoretische - Möglichkeit der Änderung einer einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht immer. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026376
Dokumentnummer
JJR_19800319_OGH0002_0010OB00529_8000000_002