Rechtssatz RS0038753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038753
Geschäftszahl
6Ob610/83; 6Ob226/97x; 4Ob83/02p; 10Bkd5/05; 5Ob91/18w
Entscheidungsdatum
18.07.2018
Rechtssatz
Im Zweifel, also mangels ausreichender Information, musste der mit einem Vertragsabschluss beauftragte Rechtsanwalt vor dem Abschluss des Vertrages beim Auftraggeber rückfragen, diese Verpflichtung trifft den Beauftragten nicht bloß, wenn er von den Weisungen des Geschäftsherrn abgehen will, sondern auch in dem gleichzuhaltenden Fall, dass der der Vollmachtserteilung zugrundeliegende Auftrag (oder eine solche Ermächtigung) nicht ausreichend bestimmt ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 610/83
Entscheidungstext OGH 23.06.1983 6 Ob 610/83
Veröff: RdW 1983,106
- 6 Ob 226/97x
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 6 Ob 226/97x
- 4 Ob 83/02p
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 83/02p
Vgl auch; Beisatz: Will der Rechtsanwalt von Weisungen seines Mandanten abgehen oder sind die Weisungen widersprüchlich oder nicht genügend bestimmt, so muss er, außer bei Gefahr im Verzug, rückfragen. (T1); Veröff: SZ 2002/46
- 10 Bkd 5/05
Entscheidungstext OGH 06.11.2006 10 Bkd 5/05
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Vorwurf des Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt gegen einen Richter nur aufgrund der Information des Mandanten und einer Zeugin. (T2)
- 5 Ob 91/18w
Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 91/18w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0038753
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19830623_OGH0002_0060OB00610_8300000_001