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Rechtssatz RS0123563×

Rechtssatz RS0123563

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123563

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Rechtssatz

Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, die ihn zur Anfechtung nach Paragraph 41, GmbHG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. Innerhalb der Gesellschaft kann der Treugeber nur über den Treuhänder Einfluss nehmen. Folgerichtig wird daher auch nur der Treuhänder in das Firmenbuch eingetragen. Ein Treuhandzusatz ist nicht eintragungsfähig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 37/08x
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 37/08x
  • 6 Ob 1/10f
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 1/10f
    nur: Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, die ihn zur Anfechtung nach § 41 GmbHG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. (T1)
  • 2 Ob 67/14p
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 67/14p
    Auch; nur: Gesellschafter ist ausschließlich der Treuhänder. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. (T2)
  • 6 Ob 216/18k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 216/18k
    Auch; Veröff: SZ 2019/23
  • 6 Ob 71/21s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 71/21s
    Vgl; Beisatz: Das gilt auch für eine offene Treuhand. (T3)
  • 5 Ob 98/22f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 5 Ob 98/22f
    nur: Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, die ihn zur Anfechtung nach § 41 GmbHG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. (T4)
  • 6 Ob 31/22k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 31/22k
    Vgl; nur T4; Beis wie T3; Beisatz: Ausnahmsweise haftet aber auch der Treugeber für die vom Treuhänder übernommene Einlagepflicht, wenn die Zwischenschaltung eines Treuhänders offenkundig Umgehungs- bzw Missbrauchszwecken dient. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123563

Im RIS seit

10.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2023

Dokumentnummer

JJR_20080410_OGH0002_0060OB00037_08X0000_001