Rechtssatz RS0123563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123563
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Rechtssatz
Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, die ihn zur Anfechtung nach § 41 GmbHG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. Innerhalb der Gesellschaft kann der Treugeber nur über den Treuhänder Einfluss nehmen. Folgerichtig wird daher auch nur der Treuhänder in das Firmenbuch eingetragen. Ein Treuhandzusatz ist nicht eintragungsfähig.Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, die ihn zur Anfechtung nach Paragraph 41, GmbHG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. Innerhalb der Gesellschaft kann der Treugeber nur über den Treuhänder Einfluss nehmen. Folgerichtig wird daher auch nur der Treuhänder in das Firmenbuch eingetragen. Ein Treuhandzusatz ist nicht eintragungsfähig.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 37/08x
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 37/08x
- 6 Ob 1/10f
Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 1/10f
nur: Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, die ihn zur Anfechtung nach § 41 GmbHG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. (T1)
- 2 Ob 67/14p
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 67/14p
Auch; nur: Gesellschafter ist ausschließlich der Treuhänder. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. (T2)
- 6 Ob 216/18k
Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 216/18k
Auch; Veröff: SZ 2019/23
- 6 Ob 71/21s
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 71/21s
Vgl; Beisatz: Das gilt auch für eine offene Treuhand. (T3)
- 5 Ob 98/22f
Entscheidungstext OGH 14.07.2022 5 Ob 98/22f
nur: Der Treugeber hat nicht etwa eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, die ihn zur Anfechtung nach § 41 GmbHG berechtigen würde. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder. Er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten. Zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft bestehen keine Rechtsbeziehungen. (T4)
- 6 Ob 31/22k
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 31/22k
Vgl; nur T4; Beis wie T3; Beisatz: Ausnahmsweise haftet aber auch der Treugeber für die vom Treuhänder übernommene Einlagepflicht, wenn die Zwischenschaltung eines Treuhänders offenkundig Umgehungs- bzw Missbrauchszwecken dient. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123563
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20080410_OGH0002_0060OB00037_08X0000_001