Der Revisionsrekurs der Gesellschafter Marianne F***** und Dr.Christian F***** ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine durch Urteil nach § 133 HGB aufgelöste OHG ohne den Auflösungskläger und gegen dessen Willen (bei Fehlen einer entsprechenden Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag) durch Beschluß der übrigen Gesellschafter fortgesetzt werden kann.Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine durch Urteil nach Paragraph 133, HGB aufgelöste OHG ohne den Auflösungskläger und gegen dessen Willen (bei Fehlen einer entsprechenden Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag) durch Beschluß der übrigen Gesellschafter fortgesetzt werden kann.
Die Fragen des Vorliegens wichtiger Gründe im Sinn des § 146 Abs 2 HGB und der Auswahl des bestellten Liquidators werden im Revisionsrekurs nicht mehr releviert.Die Fragen des Vorliegens wichtiger Gründe im Sinn des Paragraph 146, Absatz 2, HGB und der Auswahl des bestellten Liquidators werden im Revisionsrekurs nicht mehr releviert.
Mangels gegenteiliger Anordnung im Gesellschaftsvertrag muß der Gesellschafterbeschluß auf Fortsetzung der aufgelösten offenen Handelsgesellschaft grundsätzlich einstimmig gefaßt werden (Koppensteiner in Straube, HGB2 Rz 22 zu § 131; EvBl 1961/43 ecolex 1993, 322), wobei eine Verpflichtung des Gesellschafters zur Beschlußfassung verneint wird (Ulmer in Großkommentar dHGB3 Anm 159 zu § 131; Karsten Schmidt in Schleglberger, dHGB5 Rz 64 zu § 131).Mangels gegenteiliger Anordnung im Gesellschaftsvertrag muß der Gesellschafterbeschluß auf Fortsetzung der aufgelösten offenen Handelsgesellschaft grundsätzlich einstimmig gefaßt werden (Koppensteiner in Straube, HGB2 Rz 22 zu Paragraph 131,; EvBl 1961/43 ecolex 1993, 322), wobei eine Verpflichtung des Gesellschafters zur Beschlußfassung verneint wird (Ulmer in Großkommentar dHGB3 Anmerkung 159 zu Paragraph 131,; Karsten Schmidt in Schleglberger, dHGB5 Rz 64 zu Paragraph 131,).
Unter Hinweis auf die gesetzliche Treuepflicht vertreten Lehrmeinungen in Deutschland bei gleicher Rechtslage wie in Österreich die Ansicht, ein Gesellschafter könne ausnahmsweise auch zur Fassung des Fortsetzungsbeschlusses, unter besonderen Umständen sogar zum Ausscheiden aus der Gesellschaft verpflichtet sein:
Karsten Schmidt (in Schleglberger HGB5 Rz 64 und 70 (zitiert von Heymann, HGB2 Rz 32 zu § 131)) bejaht eine Verpflichtung des OHG-Gesellschafters zur Fassung des Fortsetzungsbeschlusses auch im Fall einer Auflösung durch gerichtliche Entscheidung unter der Voraussetzung, daß die Fortsetzung allen Beteiligten zumutbar ist. Ist der Gesellschafter nicht zur Fortsetzung bereit und machen ihm die Mitgesellschafter ein Abfindungsanbot, so könne ihm die gesetzliche Treuepflicht gebieten auszuscheiden, wenn beachtliche Gründe gegen eine Abwicklung sprechen und durch das Ausscheiden kein anerkennenswertes Interesse des Gesellschafters berührt werde, so wenn er von seiner Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten befreit und ihm als Abfindung der volle, nicht hinter dem voraussichtlichen Liquidationserlös zurückbleibende Wert seines Anteiles angeboten wird.Karsten Schmidt (in Schleglberger HGB5 Rz 64 und 70 (zitiert von Heymann, HGB2 Rz 32 zu Paragraph 131,)) bejaht eine Verpflichtung des OHG-Gesellschafters zur Fassung des Fortsetzungsbeschlusses auch im Fall einer Auflösung durch gerichtliche Entscheidung unter der Voraussetzung, daß die Fortsetzung allen Beteiligten zumutbar ist. Ist der Gesellschafter nicht zur Fortsetzung bereit und machen ihm die Mitgesellschafter ein Abfindungsanbot, so könne ihm die gesetzliche Treuepflicht gebieten auszuscheiden, wenn beachtliche Gründe gegen eine Abwicklung sprechen und durch das Ausscheiden kein anerkennenswertes Interesse des Gesellschafters berührt werde, so wenn er von seiner Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten befreit und ihm als Abfindung der volle, nicht hinter dem voraussichtlichen Liquidationserlös zurückbleibende Wert seines Anteiles angeboten wird.
Ulmer (in Großkommentar dHGB3 Anm 145 und 153 zu § 131) bejaht das Recht der OHG-Gesellschafter, die Fortsetzung unabhängig von dem zur Auflösung führenden Grund zu beschließen und setzt im Regelfall (mangels anderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag) Einstimmigkeit der Beschlußfassung voraus. Ein Mehrheitsbeschluß über die Fortsetzung mit allen Gesellschaftern sei dann unzulässig, wenn ein Gesellschafter die Auflösung einseitig herbeigeführt hat, weil der Mehrheitsbeschluß hier dazu führen würde, das unentziehbare Auflösungsrecht "leerlaufen" zu lassen. Die Auflösung könne daher für den Fall eines rechtskräftigen Auflösungsurteiles nicht rückgängig gemacht werden (Anm 155).Ulmer (in Großkommentar dHGB3 Anmerkung 145 und 153 zu Paragraph 131,) bejaht das Recht der OHG-Gesellschafter, die Fortsetzung unabhängig von dem zur Auflösung führenden Grund zu beschließen und setzt im Regelfall (mangels anderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag) Einstimmigkeit der Beschlußfassung voraus. Ein Mehrheitsbeschluß über die Fortsetzung mit allen Gesellschaftern sei dann unzulässig, wenn ein Gesellschafter die Auflösung einseitig herbeigeführt hat, weil der Mehrheitsbeschluß hier dazu führen würde, das unentziehbare Auflösungsrecht "leerlaufen" zu lassen. Die Auflösung könne daher für den Fall eines rechtskräftigen Auflösungsurteiles nicht rückgängig gemacht werden Anmerkung 155).
Die Fortsetzung nur durch einen Teil der Gesellschafter gegen den Willen der ausscheidenden Gesellschafter hält auch Ulmer grundsätzlich für unzulässig. Die Verweigerung der Zustimmung (zur Fortsetzung) sei auch dann nicht rechtsmißbräuchlich, wenn die nicht zustimmenden Gesellschafter selbst kein Interesse an der Fortsetzung haben, könnten sie sich doch auf das im § 145 Abs 1 verankerte Recht auf Durchführung der Liquidation berufen; diese sichere ihnen vollen Anteil am Auseinandersetzungserlös und die Befreiung von den im Zuge der Liquidation zu tilgenden Gesellschaftsschulden. Eine Ausnahme könne sich nur unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Treuepflicht dann ergeben, wenn die Interessen des widersprechenden Gesellschafters auch im Fall der Fortsetzung der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern voll gewahrt sind, und diese ein beachtliches Interesse an der Fortsetzung haben (Anm 160).Die Fortsetzung nur durch einen Teil der Gesellschafter gegen den Willen der ausscheidenden Gesellschafter hält auch Ulmer grundsätzlich für unzulässig. Die Verweigerung der Zustimmung (zur Fortsetzung) sei auch dann nicht rechtsmißbräuchlich, wenn die nicht zustimmenden Gesellschafter selbst kein Interesse an der Fortsetzung haben, könnten sie sich doch auf das im Paragraph 145, Absatz eins, verankerte Recht auf Durchführung der Liquidation berufen; diese sichere ihnen vollen Anteil am Auseinandersetzungserlös und die Befreiung von den im Zuge der Liquidation zu tilgenden Gesellschaftsschulden. Eine Ausnahme könne sich nur unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Treuepflicht dann ergeben, wenn die Interessen des widersprechenden Gesellschafters auch im Fall der Fortsetzung der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern voll gewahrt sind, und diese ein beachtliches Interesse an der Fortsetzung haben Anmerkung 160).
Ob Ulmer diese Ansicht auch für die Fälle eines rechtskräftigen Auflösungsurteiles aufrecht erhält (siehe Anm 155), wird nicht klargestellt.Ob Ulmer diese Ansicht auch für die Fälle eines rechtskräftigen Auflösungsurteiles aufrecht erhält (siehe Anmerkung 155), wird nicht klargestellt.
A.Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft4, 355 FN 46 verneint die Zulässigkeit einer Fortsetzung durch Mehrheitsbeschluß gegen den Willen jenes Gesellschafters, über dessen Klage die OHG aufgelöst wurde. Ohne Differenzierung nach einzelnen Auflösungsgründen vertritt er die Ansicht, die Verweigerung der Zustimmung zur Fortsetzung durch die übrigen Gesellschafter könne im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der der Fortsetzung widersprechende Gesellschafter selbst an der Fortsetzung nicht teilnehmen könne oder wolle und ihm eine Abfindung nicht nur versprochen, sondern tatsächlich bezahlt oder doch sichergestellt werde, die mindestens dem bei der Liquidation auf ihn entfallenden Betrag entspreche und er auch gegen die Inanspruchnahme für frühere Gesellschaftsschulden gesichert werde.
H.Westermann, Handbuch der Personengesellschaften I Rn 598 verneint unter Hinweis auf das jedem Gesellschafter mit Eintritt eines Auflösungstatbestandes zustehende Recht auf Beendigung der Gesellschaft eine Fortsetzung durch Mehrheitsbeschluß. Mangels Regelung im Gesellschaftsvertrag scheitere die Fortsetzung am Willen auch nur eines Gesellschafters. Auch die für die Abwicklungsgesellschaft fortbestehende Treuepflicht verpflichtet den die Fortsetzung ablehnenden Gesellschafter nicht, dieser zuzustimmen, wenn die anderen Gesellschafter ihm das zuwenden wollen, was er bei Liquidation der Gesellschaft erhalten würde. Nur dort, wo kein anzuerkennendes Interesse des Gesellschafters berührt wird und beachtliche Interessen für die Fortsetzung sprechen, könne man eine Pflicht zur Mitwirkung als Folge der Treuepflicht bejahen.H.Westermann, Handbuch der Personengesellschaften römisch eins Rn 598 verneint unter Hinweis auf das jedem Gesellschafter mit Eintritt eines Auflösungstatbestandes zustehende Recht auf Beendigung der Gesellschaft eine Fortsetzung durch Mehrheitsbeschluß. Mangels Regelung im Gesellschaftsvertrag scheitere die Fortsetzung am Willen auch nur eines Gesellschafters. Auch die für die Abwicklungsgesellschaft fortbestehende Treuepflicht verpflichtet den die Fortsetzung ablehnenden Gesellschafter nicht, dieser zuzustimmen, wenn die anderen Gesellschafter ihm das zuwenden wollen, was er bei Liquidation der Gesellschaft erhalten würde. Nur dort, wo kein anzuerkennendes Interesse des Gesellschafters berührt wird und beachtliche Interessen für die Fortsetzung sprechen, könne man eine Pflicht zur Mitwirkung als Folge der Treuepflicht bejahen.
Der Bundesgerichtshof (BB 1986, 421 = JUS 1986, 407 [Karsten Schmidt]) hat im Falle einer durch den Tod eines Gesellschafters aufgelösten OHG (die Erben waren zur Fortsetzung nicht bereit, eine Fortsetzungsklausel war im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten) ausgesprochen, daß die gesellschaftliche Treuepflicht es dem an der Fortsetzung nicht interessierten Gesellschafter gebieten könne, aus der Gesellschaft auszuscheiden, falls beachtliche Gründe gegen eine Abweisung sprechen und durch das Ausscheiden kein anerkennenswertes Interesse des Gesellschafters berührt werde, er insbesondere von seiner Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten befreit und ihm als Abfindung der volle, also auch nicht hinter dem voraussichtlichen Liquidationserlös zurückbleibende Wert seines Anteils angeboten wird. Allerdings sei nicht jedes Interesse der Mitgesellschafter an der Fortsetzung so schutzwürdig, daß der hiezu nicht bereite Gesellschafter aufgrund seiner Treuepflicht gehalten wäre, sich mit einer Abfindung zu begnügen und auf eine Abwicklung zu verzichten; es müsse schon ein "beachtliches wirtschaftliches Interesse" sein.
Ob die vom Bundesgerichtshof in Einklang mit der deutschen Lehre vertretenen Grundsätze angesichts gleicher Rechtslage auch für das österreichische Recht anwendbar sind und auch auf jene Fälle angewendet werden können, in denen die Gesellschaft infolge Klage jenes Gesellschafters aufgelöst wurde, der einer Fortsetzung der Gesellschaft nicht zustimmt (Ulmer aaO und Hueck aaO nehmen dazu nicht ausdrücklich Stellung), kann dahingestellt bleiben, weil diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.
Die auf den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und auf Treu und Glauben beruhende gesellschaftliche Treuepflicht (Torggler/Kucsko in Straube, HGB2 Rz 7 zu § 109) gebietet es nicht, die Interessen der Gesellschaft stets über jene des Gesellschafters zu stellen. So können sogenannte "eigennützige" Rechte des Gesellschafters, die primär seinen Interessen dienen, im Einzelfall auch gegen die Interessen der Gesellschaft ausgeübt werden (Torggler/Kucsko aaO Rz 8). Zu diesen Rechten gehört auch das Recht auf Kündigung bzw Auflösung und Liquidation zum Zwecke der Befreiung von der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten und Erhalt des vollen Anteils am Liquidationserlös.Die auf den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und auf Treu und Glauben beruhende gesellschaftliche Treuepflicht (Torggler/Kucsko in Straube, HGB2 Rz 7 zu Paragraph 109,) gebietet es nicht, die Interessen der Gesellschaft stets über jene des Gesellschafters zu stellen. So können sogenannte "eigennützige" Rechte des Gesellschafters, die primär seinen Interessen dienen, im Einzelfall auch gegen die Interessen der Gesellschaft ausgeübt werden (Torggler/Kucsko aaO Rz 8). Zu diesen Rechten gehört auch das Recht auf Kündigung bzw Auflösung und Liquidation zum Zwecke der Befreiung von der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten und Erhalt des vollen Anteils am Liquidationserlös.
Ob nun die gesellschaftliche Treuepflicht eine bestimmte Handlungsweise gebietet, kann im Einzelfall nur aufgrund einer Interessensabwägung ermittelt werden. Der Bundesgerichtshof (BB 1986, 421) hat die Interessen der fortsetzungswilligen Gesellschafter jenen der an der Liquidation interessierten gegenübergestellt. Er hat eine Verpflichtung der an der Fortsetzung nicht interessierten Gesellschafter, aus der Gesellschaft auszuscheiden (um den Mitgesellschaftern deren Fortsetzung zu ermöglichen) aus dem Gesichtspunkt der Treuepflicht nur unter der Voraussetzung bejaht, daß einerseits ein beachtliches wirtschaftliches Interesse der Mitgesellschafter an der Fortsetzung besteht und andererseits die berechtigten Interessen an der Liquidation zur Befreiung von Gesellschaftsverbindlichkeiten und Erhalt des vollen Anteiles am Liquidationserlös erfüllt werden.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Ein wirtschaftliches Interesse der Revisionsrekurswerber an der Fortsetzung wird nicht geleugnet. Sie haben jedoch keine Umstände geltend gemacht, geschweige denn bescheinigt, die über das grundsätzlich immer gegebene Interesse an der Fortsetzung einer Personengesellschaft hinaus gegen eine Liquidation sprechen. Die von ihnen artikulierte Gefahr, die Gesellschaft könne nach Vollbeendigung nicht mehr fortgesetzt werden, begründet mangels Hinzutretens besonderer Umstände kein über das übliche Maß hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der Fortsetzung.
Die Ansicht der Revisionsrekurswerber, ihre anläßlich der Klageführung zu 13 Cg 44/96i des Handelsgerichtes Wien abgegebenen Erklärungen seien ausreichend, um die Rechte des Mitgesellschafters auf seinen Anteil am Liquidationserlös und auf Befreiung von den Gesellschaftsverbindlichkeiten zu gewährleisten, wird nicht geteilt. Wie schon das Rekursgericht zu Recht ausführte, fehlt ein ziffernmäßig bestimmtes Abfindungsanbot, das dem ausscheidenden Gesellschafter ermöglichen könnte, seine Angemessenheit zu beurteilen. Das Anbot enthält nicht einmal einen Stichtag, zu dem der Liquidationsanteil berechnet werden soll, ist somit - abgesehen davon, daß die Berechnung durch Sachverständige und Zahlung binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Feststellungsurteiles angeboten wird - nicht ausreichend bestimmt, um aus Treuepflichtgesichtspunkten eine Verpflichtung des Mitgesellschafters, aus der Gesellschaft auszuscheiden, auszulösen.
Was die Befreiung des ausscheidenden Gesellschafters von der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten betrifft, bieten die Revisionsrekurswerber lediglich eine Schad- und Klagloshaltung bzw eine "Sicherstellung" gegen eine Inanspruchnahme an, befreien ihn damit jedoch nicht von seinen Verbindlichkeiten. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, könnte der Gesellschafter nur durch Tilgung der in Frage kommenden Verbindlichkeiten oder durch Schuldentlassungserklärungen der betroffenen Gläubiger von seiner Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten befreit werden (Art 7 Nr 15 Abs 4 4.EVHGB; Kastner/Doralt/Nowotny5 132; Koppensteiner aaO Rz 30 zu Art 7 Nr 15, 16 EVHGB). Eine Sicherstellung käme nur für nicht fällige Schulden in Betracht.Was die Befreiung des ausscheidenden Gesellschafters von der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten betrifft, bieten die Revisionsrekurswerber lediglich eine Schad- und Klagloshaltung bzw eine "Sicherstellung" gegen eine Inanspruchnahme an, befreien ihn damit jedoch nicht von seinen Verbindlichkeiten. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, könnte der Gesellschafter nur durch Tilgung der in Frage kommenden Verbindlichkeiten oder durch Schuldentlassungserklärungen der betroffenen Gläubiger von seiner Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten befreit werden (Artikel 7, Nr 15 Absatz 4, 4.EVHGB; Kastner/Doralt/Nowotny5 132; Koppensteiner aaO Rz 30 zu Artikel 7, Nr 15, 16 EVHGB). Eine Sicherstellung käme nur für nicht fällige Schulden in Betracht.
Das Anbot der Revisionsrekurswerber reicht daher nicht aus, um die Interessen des im Falle der Fortsetzung ausscheidenden Gesellschafters an der Liquidation ausreichend zu wahren. Er ist daher auch aus dem vom BGH angesprochenen Gesichtspunkt der Treuepflicht nicht verpflichtet, aus der Gesellschaft auszuscheiden, um den Mitgesellschaftern deren Fortsetzung zu ermöglichen.
Der von den Mitgesellschaftern am 1.8.1995 gefaßte Beschluß, die Gesellschaft ohne Dr.Michael F***** fortzusetzen, war daher nicht geeignet, die Liquidation zu beenden, so daß eine Beschlußfassung über die Abberufung und Neubestellung von Liquidatoren vorgenommen werden konnte.
Der Revisionsrekurs muß daher erfolglos bleiben.