Rechtssatz RS0107914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107914
Entscheidungsdatum
12.03.1997
Norm
4.EVHGB Art7 Nr15 Abs4
Rechtssatz
Wird dem ausscheidenden Gesellschafter lediglich eine Schadloshaltung und Klagloshaltung beziehungsweise eine "Sicherstellung" gegen eine Inanspruchnahme angeboten, wird er damit nicht von seinen Verbindlichkeiten befreit. Der Gesellschafter könnte nur durch Tilgung der in Frage kommenden Verbindlichkeiten oder durch Schuldentlassungserklärungen der betroffenen Gläubiger von seiner Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten befreit werden. Eine Sicherstellung käme nur für nicht fällige Schulden in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107914
Dokumentnummer
JJR_19970312_OGH0002_0060OB00026_97K0000_003