Aus der Begründung:
Was zunächst die Frage betrifft, ob sich die vom Kläger behauptete Nichtigkeit des vom Eventualantrag erfaßten Beschlusses der Generalversammlung aus einer Verletzung der Bestimmung des § 38 Abs. 4 GesmbHG ergibt, so sind diesbezüglich folgende Überlegungen anzustellen: Dem Kläger muß wohl zugebilligt werden, daß die dreitägige Frist der genannten Gesetzesstelle nicht eingehalten wurde. Die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers ist keine Abberufung des bisher einzigen Geschäftsführers (Gellis, Komm. zum GmbHG, 63). Erst am Tage vor der Generalversammlung wurde dem Kläger die Absicht der Mitgesellschafterin eröffnet, in der Generalversammlung seine Abberufung und die Bestellung des Dr. Josef S zum Geschäftsführer beantragen zu wollen. In der seinerzeit angekundigten Tagesordnung war dies nicht vorgesehen. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach sich unter den gegebenen Umständen der Kläger auf einen derartigen Antrag habe vorbereiten können und somit das "Überrumpelungsmoment" nicht mehr gegeben gewesen sei, welches der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 38 Abs. 4 GmbHG habe ausschließen wollen, kann nicht beigetreten werden. Immerhin stand dem Kläger die vom Gesetzgeber gewollte Frist zur Vorbereitung auf einen angekundigten Antrag in der Generalversammlung nicht zu Gebote. Die Mitgesellschafterin hat also in der Generalversammlung einen Gegenstand zur Beschlußfassung gestellt, dessen Verhandlung nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung angekundigt worden war. Doch sieht § 38 Abs. 4 GmbHG auch für den Fall einer derart fehlerhaften Einberufung der Generalversammlung die Beschlußfassung über einen solchen Gegenstand dann vor, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind. Diese Voraussetzung war in der Generalversammlung vom 31. Mai 1972 gegeben. Das Berufungsgericht hat keineswegs übersehen, daß unter den Worten "anwesend oder vertreten" nicht schlechthin die bloß körperliche Anwesenheit zu verstehen ist. Es hat deshalb die Frage geprüft, ob der Kläger im rechtlich richtigen Sinn dieser Gesetzesstelle anwesend war und hat diese Frage zumindest im Ergebnis mit Recht bejaht. Der Kläger hat in der Generalversammlung gegen die Behandlung des Tagesordnungspunktes Stellung genommen, der seine eigene Abberufung und die Bestellung des Dr. Josef S zum Geschäftsführer betreffen sollte. Er hat ausdrücklich den Antrag auf Absetzung dieses Punktes von der Tagesordnung gestellt und hat nach der Ablehnung seines Antrages in der Abstimmung seinen Widerspruch zu Protokoll gegeben. Aus der Tatsache, daß er sich nach Ablehnung seines Antrages an der sachlichen Abstimmung über den Tagesordnungspunkt beteiligt und nicht etwa der Stimme enthalten hat, zog das Berufungsgericht den Schluß, daß seine Zustimmung zur Behandlung dieses Tagesordnungspunktes angenommen werden müsse.Was zunächst die Frage betrifft, ob sich die vom Kläger behauptete Nichtigkeit des vom Eventualantrag erfaßten Beschlusses der Generalversammlung aus einer Verletzung der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, GesmbHG ergibt, so sind diesbezüglich folgende Überlegungen anzustellen: Dem Kläger muß wohl zugebilligt werden, daß die dreitägige Frist der genannten Gesetzesstelle nicht eingehalten wurde. Die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers ist keine Abberufung des bisher einzigen Geschäftsführers (Gellis, Komm. zum GmbHG, 63). Erst am Tage vor der Generalversammlung wurde dem Kläger die Absicht der Mitgesellschafterin eröffnet, in der Generalversammlung seine Abberufung und die Bestellung des Dr. Josef S zum Geschäftsführer beantragen zu wollen. In der seinerzeit angekundigten Tagesordnung war dies nicht vorgesehen. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach sich unter den gegebenen Umständen der Kläger auf einen derartigen Antrag habe vorbereiten können und somit das "Überrumpelungsmoment" nicht mehr gegeben gewesen sei, welches der Gesetzgeber durch die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, GmbHG habe ausschließen wollen, kann nicht beigetreten werden. Immerhin stand dem Kläger die vom Gesetzgeber gewollte Frist zur Vorbereitung auf einen angekundigten Antrag in der Generalversammlung nicht zu Gebote. Die Mitgesellschafterin hat also in der Generalversammlung einen Gegenstand zur Beschlußfassung gestellt, dessen Verhandlung nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung angekundigt worden war. Doch sieht Paragraph 38, Absatz 4, GmbHG auch für den Fall einer derart fehlerhaften Einberufung der Generalversammlung die Beschlußfassung über einen solchen Gegenstand dann vor, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind. Diese Voraussetzung war in der Generalversammlung vom 31. Mai 1972 gegeben. Das Berufungsgericht hat keineswegs übersehen, daß unter den Worten "anwesend oder vertreten" nicht schlechthin die bloß körperliche Anwesenheit zu verstehen ist. Es hat deshalb die Frage geprüft, ob der Kläger im rechtlich richtigen Sinn dieser Gesetzesstelle anwesend war und hat diese Frage zumindest im Ergebnis mit Recht bejaht. Der Kläger hat in der Generalversammlung gegen die Behandlung des Tagesordnungspunktes Stellung genommen, der seine eigene Abberufung und die Bestellung des Dr. Josef S zum Geschäftsführer betreffen sollte. Er hat ausdrücklich den Antrag auf Absetzung dieses Punktes von der Tagesordnung gestellt und hat nach der Ablehnung seines Antrages in der Abstimmung seinen Widerspruch zu Protokoll gegeben. Aus der Tatsache, daß er sich nach Ablehnung seines Antrages an der sachlichen Abstimmung über den Tagesordnungspunkt beteiligt und nicht etwa der Stimme enthalten hat, zog das Berufungsgericht den Schluß, daß seine Zustimmung zur Behandlung dieses Tagesordnungspunktes angenommen werden müsse.
Soweit kann allerdings nicht gegangen werden, wenn man die Zustimmung als schließliches Einlenken, somit als nunmehrige Willensübereinstimmung mit der Mitgesellschafterin, verstehen will. Der Kläger hat ja alle zu Gebote stehenden Möglichkeiten genutzt, um die sachliche Behandlung des ihm unerwünschten Tagesordnungspunktes zu verhindern. Er ist lediglich nicht durchgedrungen, weil er bei der Abstimmung in der Minderheit blieb. Unter einem anderen Gesichtspunkt als der Annahme seiner Zustimmung im vorhin beschriebenen Sinn kann aber doch der Beurteilung des Berufungsgerichtes beigetreten werden. Grundsätzlich sichert allerdings die Anwesenheit und die Protokollierung des Widerspruchs die spätere Anfechtung (Gellis, 130). Doch bedeutet die Zulässigkeit der Anfechtung noch nicht, daß diese auch materiell den Erfordernissen der Nichtigkeitsklage nach § 41 GmbHG Genüge tut. Einer Überprüfung bedarf die Ansicht des Berufungsgerichtes, die sachliche Beteiligung des Klägers an der Abstimmung über den strittigen Tagesordnungspunkt bedeute seine Anwesenheit in der Generalversammlung auch im rechtlichen Sinne (§ 38 Abs. 4 GmbHG).Soweit kann allerdings nicht gegangen werden, wenn man die Zustimmung als schließliches Einlenken, somit als nunmehrige Willensübereinstimmung mit der Mitgesellschafterin, verstehen will. Der Kläger hat ja alle zu Gebote stehenden Möglichkeiten genutzt, um die sachliche Behandlung des ihm unerwünschten Tagesordnungspunktes zu verhindern. Er ist lediglich nicht durchgedrungen, weil er bei der Abstimmung in der Minderheit blieb. Unter einem anderen Gesichtspunkt als der Annahme seiner Zustimmung im vorhin beschriebenen Sinn kann aber doch der Beurteilung des Berufungsgerichtes beigetreten werden. Grundsätzlich sichert allerdings die Anwesenheit und die Protokollierung des Widerspruchs die spätere Anfechtung (Gellis, 130). Doch bedeutet die Zulässigkeit der Anfechtung noch nicht, daß diese auch materiell den Erfordernissen der Nichtigkeitsklage nach Paragraph 41, GmbHG Genüge tut. Einer Überprüfung bedarf die Ansicht des Berufungsgerichtes, die sachliche Beteiligung des Klägers an der Abstimmung über den strittigen Tagesordnungspunkt bedeute seine Anwesenheit in der Generalversammlung auch im rechtlichen Sinne (Paragraph 38, Absatz 4, GmbHG).
Hiezu führt Gellis (130) aus, die zitierte Bestimmung solle vor Überrumpelung schützen. Es müsse daher verlangt werden, daß der Gesellschafter der Änderung der Tagesordnung zustimme. Doch sagt er einschränkend: "Mitstimmen wird der Zustimmung gleich zu werten sein. Stimmenthaltung mag das Gegenteil vermuten lassen, es wird auf den Fall mit den umgebenden Umständen ankommen." Scholz, Komm. zum GmbHG[5], 549 Anm. 10 äußert sich wie folgt; "Wer der Beschlußfassung widerspricht und bei der Frage, ob Beschluß gefaßt werden soll, verneinend stimmt, gilt natürlich nicht dieser Abstimmung wegen als anwesend. Beteiligt er sich darauf auch am sachlichen Beschluß, auch hier verneinend stimmend, so kommt es auf die Lage des Falles an, ob er den Widerspruch gegen jede Beschlußfassung aufgegeben hat. Im Zweifel ist anzunehmen, daß der Widerspruch fortgedauert hat und daß diese Abstimmung gegen den sachlichen Antrag hilfsweise gerade der Durchsetzung des Widerspruches gegen die sachliche Beschlußfassung dienen sollte.'Hiezu führt Gellis (130) aus, die zitierte Bestimmung solle vor Überrumpelung schützen. Es müsse daher verlangt werden, daß der Gesellschafter der Änderung der Tagesordnung zustimme. Doch sagt er einschränkend: "Mitstimmen wird der Zustimmung gleich zu werten sein. Stimmenthaltung mag das Gegenteil vermuten lassen, es wird auf den Fall mit den umgebenden Umständen ankommen." Scholz, Komm. zum GmbHG[5], 549 Anmerkung 10 äußert sich wie folgt; "Wer der Beschlußfassung widerspricht und bei der Frage, ob Beschluß gefaßt werden soll, verneinend stimmt, gilt natürlich nicht dieser Abstimmung wegen als anwesend. Beteiligt er sich darauf auch am sachlichen Beschluß, auch hier verneinend stimmend, so kommt es auf die Lage des Falles an, ob er den Widerspruch gegen jede Beschlußfassung aufgegeben hat. Im Zweifel ist anzunehmen, daß der Widerspruch fortgedauert hat und daß diese Abstimmung gegen den sachlichen Antrag hilfsweise gerade der Durchsetzung des Widerspruches gegen die sachliche Beschlußfassung dienen sollte.'
Schmidt in Hachenburg, GmbHG[6] II, 226 Anm. 10, äußert sich ebenfalls dahin, daß der Beschluß nicht gelte, wenn der Gesellschafter an der Abstimmung nur unter Protest teilgenommen habe. Wenn es klar sei, daß der Gesellschafter auf die Rüge der mangelhaften Ladung nicht verzichten wolle, aber mit der Möglichkeit rechne, daß seine Auffassung nicht durchdringe und deshalb nochmals ausdrücklich gegen den Antrag stimme, liege darin im Zweifel sein fortdauernder Widerspruch, daß überhaupt Beschlüsse gefaßt würden. Nur wenn der in der Hauptsache mitstimmende Gesellschafter dann nicht widerspreche, solle er als zustimmend gelten. Doch sagt auch dieser Autor: "Es ist durch Auslegung festzustellen, ob der Gesellschafter durch sein Mitstimmen seine ursprüngliche Weigerung, überhaupt auf der Versammlung Beschlüsse zuzulassen, aufgeben wollte."Schmidt in Hachenburg, GmbHG[6] römisch zwei, 226 Anmerkung 10, äußert sich ebenfalls dahin, daß der Beschluß nicht gelte, wenn der Gesellschafter an der Abstimmung nur unter Protest teilgenommen habe. Wenn es klar sei, daß der Gesellschafter auf die Rüge der mangelhaften Ladung nicht verzichten wolle, aber mit der Möglichkeit rechne, daß seine Auffassung nicht durchdringe und deshalb nochmals ausdrücklich gegen den Antrag stimme, liege darin im Zweifel sein fortdauernder Widerspruch, daß überhaupt Beschlüsse gefaßt würden. Nur wenn der in der Hauptsache mitstimmende Gesellschafter dann nicht widerspreche, solle er als zustimmend gelten. Doch sagt auch dieser Autor: "Es ist durch Auslegung festzustellen, ob der Gesellschafter durch sein Mitstimmen seine ursprüngliche Weigerung, überhaupt auf der Versammlung Beschlüsse zuzulassen, aufgeben wollte."
Untersucht man den vorliegenden Fall im Lichte dieser Gedanken, dann wird man zwar dem Berufungsgericht nicht darin beipflichten können, daß der Kläger durch seine Stimmausübung in der Generalversammlung im sachlichen Teil der Tagesordnung geradezu sein Einverständnis mit der Sachbehandlung zum Ausdruck gebracht hat, doch wird man sich unter Berücksichtigung der Umstände insgesamt der Richtigkeit des Ergebnisses nicht verschließen können. Der Kläger hat in der Generalversammlung mehr getan als eine bloße Stimmabgabe gegen den Antrag der Mehrheitsgesellschafterin. Er hat nicht nur im Streit um die Tagesordnung einen eigenen Antrag gestellt, was hier nicht so von Bedeutung wäre, sondern er hat bei der sachlichen Behandlung des Antrages der Mitgesellschafterin zum Gegenstand selbst gesprochen und eigene Auffassungen zur Geltung zu bringen versucht. So hat er die Berechtigung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Sinne von wichtigen Gründen seiner Abberufung bekämpft und er hat Gründe vorgetragen, weshalb seiner Auffassung nach der vorgeschlagene neue Geschäftsführer Dr. Josef S für die Organfunktion persönlich nicht geeignet sein soll. Mit all dem hat der Kläger im sachlichen Teil der Generalversammlung eigene Gesellschafterrechte ausgeübt und seine Ansichten zu Gehör gebracht. Wer aber die Generalversammlung im sachlichen Teil dazu benützt, um für seine Auffassung im Gegenstand einzutreten, kann nicht dann, wenn er bei der Abstimmung unterliegt, bestreiten, im rechtlichen Sinn bei der Generalversammlung anwesend gewesen zu sein. Was nun die Auslegung seines Verhaltens im größeren Rahmen der gegebenen Umstände betrifft, so ist ein Hinweis darauf angebracht, daß der Kläger auch ohne Änderung seines persönlichen Willens jedenfalls der gegebenen Lage Rechnung trug und sich zumindestens damit abfand, daß der ihm unerwünschte Tagesordnungspunkt in sachliche Behandlung gezogen werde. Zum Verständnis einer solchen Auslegung trägt die Überlegung bei, daß sich der Kläger von einem Obsiegen in der Formalfrage nichts versprechen konnte. Ein Hauptmerkmal des hiervorliegenden Falles liegt darin, daß die Gesellschaft überhaupt nur zwei Gesellschafter hatte, wovon der Kläger Minderheitsbeteiligter war. Es ist nicht zu übersehen, daß bei der Generalversammlung unbeugsame und auf der Grundlage eines ehelichen Zerwürfnisses verhärtete Ziele und Ansichten einander gegenüberstanden, weshalb der Kläger nicht hoffen konnte, im Falle einer Behebung der formalen Mängel in der Einberufung der Generalversammlung mit seinen Sachanträgen oder überhaupt seiner Stimmabgabe durchzudringen.
Es wird ja in der Lehre sogar die Auffassung vertreten, daß ein Verstoß gegen Formvorschriften - hier bei der Einberufung einer Generalversammlung - dann keinen Anfechtungsgrund bilden kann, wenn der Verstoß ohne Einfluß auf das Abstimmungsergebnis geblieben ist (Gellis, 145; Staub - Pisko[3], § 88 zu Art. 224 HGB; Staub - Pinner[14], Anm. 4 zu § 271 deutsches HGB; SZ 9/242). Ein Fall wie der vorliegende ist nicht gleichgelagert einem solchen, in dem eine Mehrheit von Gesellschaftern erst eine Auffassung zu einer Sachentscheidung erarbeiten muß und der überstimmte Gesellschafter der Möglichkeit beraubt worden sein könnte, auf die Meinungsbildung anderer in seinem Sinn vorbereitend einzuwirken. Die oben dargestellte Verhärtung der Standpunkte persönlich entzweiter Gesellschafter - weitere Gesellschafter gab es nicht - läßt erkennen, daß der Kläger in der Ausübung jener Rechte, zu deren Schutz die Drei-Tage-Frist zur Vorbereitung auf die Generalversammlung bestimmt ist, nicht behindert wurde. Von einer Überrumpelung kann dann nicht gesprochen werden, wenn der anfechtende Gesellschafter keinen Nutzen daraus hätte ziehen können, wenn ihm die verletzte Vorbereitungsfrist zu Gebote gestanden wäre. Es fehlt in einem solchen Fall an einem Kausalzusammenhang zwischen Formverstoß und erlittenem Rechtsnachteil durch den sachlichen Verlauf der Generalversammlung.Es wird ja in der Lehre sogar die Auffassung vertreten, daß ein Verstoß gegen Formvorschriften - hier bei der Einberufung einer Generalversammlung - dann keinen Anfechtungsgrund bilden kann, wenn der Verstoß ohne Einfluß auf das Abstimmungsergebnis geblieben ist (Gellis, 145; Staub - Pisko[3], Paragraph 88, zu Artikel 224, HGB; Staub - Pinner[14], Anmerkung 4 zu Paragraph 271, deutsches HGB; SZ 9/242). Ein Fall wie der vorliegende ist nicht gleichgelagert einem solchen, in dem eine Mehrheit von Gesellschaftern erst eine Auffassung zu einer Sachentscheidung erarbeiten muß und der überstimmte Gesellschafter der Möglichkeit beraubt worden sein könnte, auf die Meinungsbildung anderer in seinem Sinn vorbereitend einzuwirken. Die oben dargestellte Verhärtung der Standpunkte persönlich entzweiter Gesellschafter - weitere Gesellschafter gab es nicht - läßt erkennen, daß der Kläger in der Ausübung jener Rechte, zu deren Schutz die Drei-Tage-Frist zur Vorbereitung auf die Generalversammlung bestimmt ist, nicht behindert wurde. Von einer Überrumpelung kann dann nicht gesprochen werden, wenn der anfechtende Gesellschafter keinen Nutzen daraus hätte ziehen können, wenn ihm die verletzte Vorbereitungsfrist zu Gebote gestanden wäre. Es fehlt in einem solchen Fall an einem Kausalzusammenhang zwischen Formverstoß und erlittenem Rechtsnachteil durch den sachlichen Verlauf der Generalversammlung.
Die Auslegung des Verhaltens des Klägers in der Generalversammlung unter Bedachtnahme auf die objektiven Gegebenheiten und Umstände des Falles führt somit im Lichte der oben zitierten Lehrmeinungen zu dem Ergebnis, daß der Kläger bei der Generalversammlung nicht nur körperlich, sondern auch im rechtlichen Sinn anwesend war, weshalb die Generalversammlung gemäß § 38 Abs. 4 GmbHG über den von Elfriede J gestellten Sachantrag trotz des Fehlers ihrer Einberufung wirksam Beschluß fassen konnte.Die Auslegung des Verhaltens des Klägers in der Generalversammlung unter Bedachtnahme auf die objektiven Gegebenheiten und Umstände des Falles führt somit im Lichte der oben zitierten Lehrmeinungen zu dem Ergebnis, daß der Kläger bei der Generalversammlung nicht nur körperlich, sondern auch im rechtlichen Sinn anwesend war, weshalb die Generalversammlung gemäß Paragraph 38, Absatz 4, GmbHG über den von Elfriede J gestellten Sachantrag trotz des Fehlers ihrer Einberufung wirksam Beschluß fassen konnte.
Nun gilt es, die materielle Seite des mit der Nichtigkeitsklage (Eventualbegehren) bekämpften Beschlusses zu untersuchen.
Der Punkt X des Notariatsaktes über die Gründung der Gesellschaft bestimmt, daß der Geschäftsführer durch Beschluß der Gesellschafter bestellt wird; er ist nur durch Beschluß der Gesellschafter abzuberufen. Nun wurde der Kläger durch die nämliche Vertragsbestimmung "auf die Dauer des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses" zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Der Kläger hat vorgebracht, daß dies zum Ausgleich für die Mehrheitsbeteiligung seiner Gattin und seine eigene Minderheitsbeteiligung geschehen sei; er vertritt die Ansicht, daß eine Abberufung eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstelle und deshalb einer qualifizierten Mehrheit in der Generalversammlung bedürfe. Von rechtlichen Überlegungen ausgehend haben die Untergerichte die Beweisfrage des vom Kläger behaupteten Parteiwillens offengelassen.Der Punkt römisch zehn des Notariatsaktes über die Gründung der Gesellschaft bestimmt, daß der Geschäftsführer durch Beschluß der Gesellschafter bestellt wird; er ist nur durch Beschluß der Gesellschafter abzuberufen. Nun wurde der Kläger durch die nämliche Vertragsbestimmung "auf die Dauer des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses" zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Der Kläger hat vorgebracht, daß dies zum Ausgleich für die Mehrheitsbeteiligung seiner Gattin und seine eigene Minderheitsbeteiligung geschehen sei; er vertritt die Ansicht, daß eine Abberufung eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstelle und deshalb einer qualifizierten Mehrheit in der Generalversammlung bedürfe. Von rechtlichen Überlegungen ausgehend haben die Untergerichte die Beweisfrage des vom Kläger behaupteten Parteiwillens offengelassen.
Bei Auslegung der umstrittenen Bestimmung des Vertragspunktes X ergibt sich in Übereinstimmung mit der Bestimmung des § 15 Abs. 1 GmbHG, daß der Kläger nur für die Dauer des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses zum alleinigen Geschäftsführer bestellt wurde, daß seine Bestellung an die Eigenschaft eines Gesellschafters gebunden war und jedenfalls mit dem Verlust dieser Eigenschaft enden sollte, ohne daß es in diesem Fall einer ausdrücklichen Abberufung bedürfe (vgl. Kostner, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung[2], 42).Bei Auslegung der umstrittenen Bestimmung des Vertragspunktes römisch zehn ergibt sich in Übereinstimmung mit der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG, daß der Kläger nur für die Dauer des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses zum alleinigen Geschäftsführer bestellt wurde, daß seine Bestellung an die Eigenschaft eines Gesellschafters gebunden war und jedenfalls mit dem Verlust dieser Eigenschaft enden sollte, ohne daß es in diesem Fall einer ausdrücklichen Abberufung bedürfe vergleiche Kostner, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung[2], 42).
Der Kläger hat vorgebracht, daß die Parteien den Worten im Vertrag "auf die Dauer des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses, einen anderen Sinn unterstellt haben und es erhebt sich deshalb die Frage, ob das Fehlen von Feststellungen über den wahren Parteiwillen bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages (§ 914 ABGB) die Spruchreife der Sache verhindert. Immerhin besteht die Gesellschaft auch heute noch aus jenen Gesellschaftern, die den Gesellschaftsvertrag geschlossen haben.Der Kläger hat vorgebracht, daß die Parteien den Worten im Vertrag "auf die Dauer des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses, einen anderen Sinn unterstellt haben und es erhebt sich deshalb die Frage, ob das Fehlen von Feststellungen über den wahren Parteiwillen bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages (Paragraph 914, ABGB) die Spruchreife der Sache verhindert. Immerhin besteht die Gesellschaft auch heute noch aus jenen Gesellschaftern, die den Gesellschaftsvertrag geschlossen haben.
Mit zutreffender Begründung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der vollständige Ausschluß der Möglichkeit einer Abberufung des im Gesellschaftsvertrag bestellten Geschäftsführers nicht zulässig ist (Baumbach - Hueck, GmbHG[13], 179; RG 124, 379). Eine gegenteilige Vereinbarung - die übrigens ausdrücklich gar nicht vorliegt - wäre ohne rechtliche Wirkung (SZ 28/71; Gellis, 63). Der Kläger nimmt aber selbst gar nicht den Standpunkt ein, er sei während der Dauer des Gesellschaftsverhältnisses überhaupt nicht abberufbar. Er meint nur, daß seine Bestellung im Vertrag einen Teil des Gesellschaftsvertrages darstelle und daher seine grundsätzlich mögliche Abberufung einer qualifizierten Mehrheit in der Generalversammlung bedurft hätte, die aber nicht erzielt worden sei. Auch beruft er sich auf das Fehlen wichtiger Gründe.
§ 15 Abs. 1 GmbHG sieht die Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer auch im Gesellschaftsvertrag vor, jedoch nur für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses. Genau dieser gesetzlichen Einschränkung entspricht der in Rede stehende Punkt X des Gesellschaftsvertrages. Eine weitergehende Bedeutung ist zumindest dem Wortlaut der Vertragsbestimmung nicht zu entnehmen.Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG sieht die Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer auch im Gesellschaftsvertrag vor, jedoch nur für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses. Genau dieser gesetzlichen Einschränkung entspricht der in Rede stehende Punkt römisch zehn des Gesellschaftsvertrages. Eine weitergehende Bedeutung ist zumindest dem Wortlaut der Vertragsbestimmung nicht zu entnehmen.
§ 16 Abs. 1 GmbHG sieht den Widerruf einer Bestellung zum Geschäftsführer durch Beschluß der Gesellschafter vor, ohne diesbezüglich zwischen im Vertrag bestellten und durch besonderen Beschluß bestellten zu unterscheiden. Wie oben bereits ausgeführt, wäre eine Vereinbarung unwirksam, die den Gesellschaftern das Recht vollends entzöge, einen Geschäftsführer abzuberufen. Gemäß § 16 Abs. 2 GmbHG kann bei solchen Geschäftsführern, die im Gesellschaftsvertrag bestellt wurden, die Zulässigkeit des Widerrufs auf wichtige Gründe beschränkt werden.Paragraph 16, Absatz eins, GmbHG sieht den Widerruf einer Bestellung zum Geschäftsführer durch Beschluß der Gesellschafter vor, ohne diesbezüglich zwischen im Vertrag bestellten und durch besonderen Beschluß bestellten zu unterscheiden. Wie oben bereits ausgeführt, wäre eine Vereinbarung unwirksam, die den Gesellschaftern das Recht vollends entzöge, einen Geschäftsführer abzuberufen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG kann bei solchen Geschäftsführern, die im Gesellschaftsvertrag bestellt wurden, die Zulässigkeit des Widerrufs auf wichtige Gründe beschränkt werden.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ 28/71 u. a. ausgeführt:
"§ 16 Abs. 2 GmbHG gestattet den Gesellschaftern, sich ihre Stellung als Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag dauernd zu sichern. Diese Bestimmung engt jedoch ihre Vertragsfreiheit in der Weise ein, daß die Zulässigkeit des Widerrufs aus wichtigen Gründen nicht ausgeschlossen werden kann. Nur mit dieser Einschränkung wäre daher ein dem Kläger als Sonderrecht eingeräumtes Recht auf Geschäftsführung wirksam."§ 16 Absatz 2, GmbHG gestattet den Gesellschaftern, sich ihre Stellung als Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag dauernd zu sichern. Diese Bestimmung engt jedoch ihre Vertragsfreiheit in der Weise ein, daß die Zulässigkeit des Widerrufs aus wichtigen Gründen nicht ausgeschlossen werden kann. Nur mit dieser Einschränkung wäre daher ein dem Kläger als Sonderrecht eingeräumtes Recht auf Geschäftsführung wirksam.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes kann das dem Gesellschafter
eingeräumte Sonderrecht nur dann beachtet werden, wenn es der
Satzung zu entnehmen ist. Das folgt aus der Erwägung, daß die
Satzung für die Allgemeinheit bestimmt ist und deshalb alle
wesentlichen Abmachungen in der Urkunde selbst festgelegt sein
müssen. Der Kläger kann sich daher auf mündliche Abreden vor oder
anläßlich der Gründung der Gesellschaft nicht berufen. Es kommt
lediglich darauf an, ob ihm das Recht der Geschäftsführung als
Individualrecht im Gesellschaftsvertrag eingeräumt worden ist, Das
ist aber nicht der Fall. Punkt ... des Gesellschaftsvertrages, in
dem die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer während der Dauer
seines Gesellschaftsverhältnisses festgelegt wurde, stimmt mit der
Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 4 GmbHG überein .... Daß hiedurch
dem Kläger ein unwiderrufliches Sonderrecht während der ganzen Dauer seiner Gesellschaftszugehörigkeit eingeräumt werden sollte, kann aus der Vertragsurkunde nicht erschlossen werden."
Die vorzitierte Entscheidung geht zunächst grundsätzlich davon aus, daß die Verankerung der Organfunktion eines Geschäftsführers einem Gesellschafter als Sonderrecht eingeräumt werden kann, wie dies ja auch der herrschenden Auffassung entspricht (Schilling in Hachenburg[6] I, 269, Anm. 5; derselbe, 354 Anm. 18; Baumbach - Hueck[13], 71; Scholz, Komm.[5], 180). Was nun den Hinweis auf die Vertragsurkunde und die Ansicht betrifft, daß die Satzung für die Allgemeinheit bestimmt ist und deshalb alle wesentlichen Abmachungen in der Urkunde selbst festgelegt sein müssen, so entspricht auch diese Auffassung der herrschenden Meinung und wird vom Obersten Gerichtshof gebilligt, weil die strittige Frage nicht ohne Bedacht auf die schutzwürdigen Interessen Dritter gelöst werden kann, als welche nicht nur Gläubiger der Gesellschaft, sondern auch künftige Gesellschafter in Betracht kommen, die Anteile erwerben wollen. In diesem Zusammenhang ist aber eine Unterscheidung vorzunehmen, ob nach der Lage des Einzelfalles, in diesem Sinn die Rechte Dritter, vom Streit berührt werden, in welchem Fall allerdings das Statut aus sich allein heraus zu interpretieren wäre. Werden solche Rechte Dritter nicht berührt, dann ist zur Auslegung unklarer Vertragsbestimmungen die Absicht der Parteien zu erforschen und auf Vorverhandlungen Bedacht zu nehmen (Gellis, 990, 14; Schilling in Hachenburg[6] I, 148 Anm. 58; Baumbach - Hueck[13], 20). Der vorliegende Fall ist ein Streit zwischen den Parteien, die den Gesellschaftsvertrag geschlossen haben und die heute noch die einzigen Gesellschafter sind, ohne daß ein Anhaltspunkt für die Annahme vorläge, daß Rechte Dritter von der Entscheidung berührt sein könnten. So gesehen steht kein grundsätzliches Hindernis der vom Kläger angestrebten Erforschung des wahren Parteiwillens im Sinne des § 914 ABGB im Wege.Die vorzitierte Entscheidung geht zunächst grundsätzlich davon aus, daß die Verankerung der Organfunktion eines Geschäftsführers einem Gesellschafter als Sonderrecht eingeräumt werden kann, wie dies ja auch der herrschenden Auffassung entspricht (Schilling in Hachenburg[6] römisch eins, 269, Anmerkung 5; derselbe, 354 Anmerkung 18; Baumbach - Hueck[13], 71; Scholz, Komm.[5], 180). Was nun den Hinweis auf die Vertragsurkunde und die Ansicht betrifft, daß die Satzung für die Allgemeinheit bestimmt ist und deshalb alle wesentlichen Abmachungen in der Urkunde selbst festgelegt sein müssen, so entspricht auch diese Auffassung der herrschenden Meinung und wird vom Obersten Gerichtshof gebilligt, weil die strittige Frage nicht ohne Bedacht auf die schutzwürdigen Interessen Dritter gelöst werden kann, als welche nicht nur Gläubiger der Gesellschaft, sondern auch künftige Gesellschafter in Betracht kommen, die Anteile erwerben wollen. In diesem Zusammenhang ist aber eine Unterscheidung vorzunehmen, ob nach der Lage des Einzelfalles, in diesem Sinn die Rechte Dritter, vom Streit berührt werden, in welchem Fall allerdings das Statut aus sich allein heraus zu interpretieren wäre. Werden solche Rechte Dritter nicht berührt, dann ist zur Auslegung unklarer Vertragsbestimmungen die Absicht der Parteien zu erforschen und auf Vorverhandlungen Bedacht zu nehmen (Gellis, 990, 14; Schilling in Hachenburg[6] römisch eins, 148 Anmerkung 58; Baumbach - Hueck[13], 20). Der vorliegende Fall ist ein Streit zwischen den Parteien, die den Gesellschaftsvertrag geschlossen haben und die heute noch die einzigen Gesellschafter sind, ohne daß ein Anhaltspunkt für die Annahme vorläge, daß Rechte Dritter von der Entscheidung berührt sein könnten. So gesehen steht kein grundsätzliches Hindernis der vom Kläger angestrebten Erforschung des wahren Parteiwillens im Sinne des Paragraph 914, ABGB im Wege.
Dabei handelt es sich um die Frage der Einräumung der Geschäftsführerfunktion an den Kläger als Sonderrecht unter dem Schutz des § 50 Abs. 4 GmbHG, in welchem Falle seine Stellung Inhalt des Gesellschaftsvertrages wäre und abgesehen von der schon zitierten Gesetzesbestimmung eine qualifizierte Mehrheit wegen Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich wäre.Dabei handelt es sich um die Frage der Einräumung der Geschäftsführerfunktion an den Kläger als Sonderrecht unter dem Schutz des Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG, in welchem Falle seine Stellung Inhalt des Gesellschaftsvertrages wäre und abgesehen von der schon zitierten Gesetzesbestimmung eine qualifizierte Mehrheit wegen Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich wäre.
Bei Lösung der Frage ist davon auszugehen, daß die Bestellung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag entweder nur bei Gelegenheit des Vertragsabschlusses erfolgen kann, was im Zweifel anzunehmen ist (Scholz, Komm.[5], 109), daß aber auch im Sinne des Vorgesagten die Einräumung eines Sonderrechtes dem wahren Willen der Parteien entsprechen kann. Sonderrechte sind Vorrechte einzelner Gesellschafter vor den übrigen und ein solches Vorrecht könnte auch die Funktion eines Geschäftsführers sein.
Immer müssen die Sonderrechte im Statut begrundet werden (Schilling in Hachenburg[6] I, 354 Anm. 18).Immer müssen die Sonderrechte im Statut begrundet werden (Schilling in Hachenburg[6] römisch eins, 354 Anmerkung 18).
Die bloßen Worte des § 15 Abs. 1 GmbHG weisen nur auf eine Bestellung des Geschäftsführers längstens für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses hin (Kostner, 42). Der bloße Gebrauch solcher Worte des Gesetzes, ohne welche eine Bestellung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag nach dem Gesetz gar nicht möglich wäre, weist für sich allein nicht auf einen weitergehenden Vertragswillen hin als den, von der Möglichkeit des § 15 Abs. 1 GmbHG überhaupt Gebrauch zu machen. Mag auch diese Auslegung vom Wortlaut her naheliegen, so ist sie doch nicht die einzig mögliche und sinnvolle. Wie bereits ausgeführt wurde, kann die Verankerung der Organfunktion eines Geschäftsführers einem Gesellschafter als Sonderrecht eingeräumt werden; es liegt ein Prozeßvorbringen des Klägers vor, daß dies bei Gründung der Gesellschaft auch geschehen sei, wobei der Kläger erläuternd hinzufügte, man habe auf diese Weise die Mehrheitsbeteiligung der zweiten Gesellschafterin zu seinen Gunsten ausgleichen wollen. Die Worte im hier auszulegenden Punkt X des Gesellschaftsvertrages. "Zum alleinigen Geschäftsführer wird auf die Dauer des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses Herr Dr. Klaus J bestellt" decken durchaus auch das Vorbringen des Klägers und es kann deshalb nicht darauf verzichtet werden, im Sinne des § 914 ABGB genaue Feststellungen darüber zu treffen, ob der übereinstimmende Wille der Parteien bei Abschluß des Vertrages dahin ging, dem Kläger für die Dauer seiner Beteiligung an der Gesellschaft die Funktion eines Geschäftsführers als im Gesellschaftsvertrag eingeräumtes Sonderrecht zu gewähren, oder ob nur - wie das Berufungsgericht den Vertragstext verstanden hat - dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 GmbHG entsprochen werden sollte.Die bloßen Worte des Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG weisen nur auf eine Bestellung des Geschäftsführers längstens für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses hin (Kostner, 42). Der bloße Gebrauch solcher Worte des Gesetzes, ohne welche eine Bestellung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag nach dem Gesetz gar nicht möglich wäre, weist für sich allein nicht auf einen weitergehenden Vertragswillen hin als den, von der Möglichkeit des Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG überhaupt Gebrauch zu machen. Mag auch diese Auslegung vom Wortlaut her naheliegen, so ist sie doch nicht die einzig mögliche und sinnvolle. Wie bereits ausgeführt wurde, kann die Verankerung der Organfunktion eines Geschäftsführers einem Gesellschafter als Sonderrecht eingeräumt werden; es liegt ein Prozeßvorbringen des Klägers vor, daß dies bei Gründung der Gesellschaft auch geschehen sei, wobei der Kläger erläuternd hinzufügte, man habe auf diese Weise die Mehrheitsbeteiligung der zweiten Gesellschafterin zu seinen Gunsten ausgleichen wollen. Die Worte im hier auszulegenden Punkt römisch zehn des Gesellschaftsvertrages. "Zum alleinigen Geschäftsführer wird auf die Dauer des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses Herr Dr. Klaus J bestellt" decken durchaus auch das Vorbringen des Klägers und es kann deshalb nicht darauf verzichtet werden, im Sinne des Paragraph 914, ABGB genaue Feststellungen darüber zu treffen, ob der übereinstimmende Wille der Parteien bei Abschluß des Vertrages dahin ging, dem Kläger für die Dauer seiner Beteiligung an der Gesellschaft die Funktion eines Geschäftsführers als im Gesellschaftsvertrag eingeräumtes Sonderrecht zu gewähren, oder ob nur - wie das Berufungsgericht den Vertragstext verstanden hat - dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG entsprochen werden sollte.
Erst nach Vorliegen ergänzender Feststellungen wird beurteilt werden können, ob die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer den Entzug eines Sonderrechtes bedeutet hat, in welchem Fall sie nur mit seiner Zustimmung möglich gewesen und der ohne diese mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßte vom Eventualbegehren erfaßte Beschluß der Generalversammlung im Sinne des § 41 GmbHG nichtig wäre, es wäre denn, daß die von der beklagten Partei behaupteten wichtigen Gründe für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer bewiesen würden. Denn in diesem Falle könnte sich der Kläger auch auf ein ihm eingeräumtes Sonderrecht nicht berufen (vgl. RG 170, 368).Erst nach Vorliegen ergänzender Feststellungen wird beurteilt werden können, ob die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer den Entzug eines Sonderrechtes bedeutet hat, in welchem Fall sie nur mit seiner Zustimmung möglich gewesen und der ohne diese mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßte vom Eventualbegehren erfaßte Beschluß der Generalversammlung im Sinne des Paragraph 41, GmbHG nichtig wäre, es wäre denn, daß die von der beklagten Partei behaupteten wichtigen Gründe für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer bewiesen würden. Denn in diesem Falle könnte sich der Kläger auch auf ein ihm eingeräumtes Sonderrecht nicht berufen vergleiche RG 170, 368).
Erweist sich im fortgesetzten Verfahren, daß dem Kläger kein Sonderrecht eingeräumt wurde, konnte er auch ohne Vorlegen wichtiger Gründe abberufen werden, da die Parteien im Gesellschaftsvertrag von der Möglichkeit des § 16 Abs. 2 GmbHG keinen Gebrauch gemacht haben.Erweist sich im fortgesetzten Verfahren, daß dem Kläger kein Sonderrecht eingeräumt wurde, konnte er auch ohne Vorlegen wichtiger Gründe abberufen werden, da die Parteien im Gesellschaftsvertrag von der Möglichkeit des Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG keinen Gebrauch gemacht haben.