Rechtssatz RS0059909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059909
Entscheidungsdatum
30.05.1974
Rechtssatz
In einem Streit zwischen Gesellschaftern, die den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen hatten, muß im Fall ihrer Relevanz die Behauptung eines im Gesellschaftsvertrag für die Dauer seines Gesellschaftsverhältnisses zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters, daß ihm nach dem Vertragswillen der Parteien die Funktion des Geschäftsführers als Sonderrecht im Sinne des § 50 Abs 4 GmbHG eingeräumt wurde, geprüft werden.In einem Streit zwischen Gesellschaftern, die den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen hatten, muß im Fall ihrer Relevanz die Behauptung eines im Gesellschaftsvertrag für die Dauer seines Gesellschaftsverhältnisses zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters, daß ihm nach dem Vertragswillen der Parteien die Funktion des Geschäftsführers als Sonderrecht im Sinne des Paragraph 50, Absatz 4, GmbHG eingeräumt wurde, geprüft werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 8/74
Entscheidungstext OGH 30.05.1974 6 Ob 8/74
Veröff: SZ 47/70 = EvBl 1974/298 S 658 = JBl 1975,42 = NZ 1975,123 = GesRZ 1975,61; hiezu Ostheim, 44 ff, 76 ff
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0059909
Dokumentnummer
JJR_19740530_OGH0002_0060OB00008_7400000_003