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Rechtssatz RS0049372

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049372

Geschäftszahl

1Ob573/85; 9Ob64/03g

Entscheidungsdatum

25.06.2003

Rechtssatz

Die beurkundete Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung bildet für diese eine Gültigkeitsvoraussetzung und hat konstitutive Wirkung. Der Beschluß der Hauptversammlung erlangt mit seinem festgestellten Inhalt auch dann vorläufige, und, wenn eine Anfechtung unterbleibt, endgültige Geltung, wenn die Feststellung dem tatsächlichen Abstimmungsergebnis (etwa zufolge Vernachlässigung von Stimmen, die entgegen einem Stimmverbot abgegeben wurden) nicht entspricht. Anders als im Wege der Anfechtung kann ein Beschluß mit dem Inhalt der Beurkundung nicht beseitigt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 573/85
    Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 573/85
    Veröff: SZ 58/88
  • 9 Ob 64/03g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 Ob 64/03g
    Beisatz: Gegenstand der Anfechtung ist die Beschlussfassung der Aktionäre in der Form, wie sie vom Vorsitzenden der Versammlung festgestellt und in der Niederschrift beurkundet worden ist. (T1); Veröff: SZ 2003/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049372

Dokumentnummer

JJR_19850522_OGH0002_0010OB00573_8500000_001