Entscheidungsgründe:
Der Kläger und der Erst- bis Elft-Beklagten sind Kommanditisten, der Zwölft- und Dreizehnt-Beklagten sind atypisch stille Gesellschafter, die Vierzehnt-Beklagte ist Komplementärin der P***** GesellschaftmbH & Co KG.
Die Vierzehnt-Beklagte wurde 1979 vom Kläger, dem Erst-, Zweit-, Dritt-und Viert-Beklagten mit Sitz in Sankt L***** im P***** errichtet; in der Folge wurde die P***** GesellschaftmbH & Co KG mit Sitz in T***** gegründet. Das Stammkapital der Komplementärgesellschaft beträgt S 630.000,--; die Kommanditeinlagen und die Einlagen der atypisch stillen Gesellschafter belaufen sich auf mehr als 100,000.000,- Schilling. Der Kläger sagte dem Zwölft-Beklagten zunächst zu, einen Kommanditanteil von S 25,000.000,- zu übernehmen.
Bereits 1980 wurde mit der Errichtung der Aufstiegshilfen begonnen. Wegen des großen Kapitalbedarfs wurden weitere Kommanditisten gesucht. Diese unterfertigten Beitrittserklärungen und Vollmachten, die an die Vierzehnt-Beklagte unter der Adresse des Klägers gerichtet waren:
"Den übergebenen Gesellschaftsvertrag der Firma P***** GesellschaftmbH & CoKG' habe ich zur Kenntnis genommen. Ich bin hiemit einverstanden und trete hiemit der Gesellschaft auf der Grundlage dieses Gesellschaftsvertrages als Kommanditist mit einer in bar zu zahlenden Kommanditeinlage von öS ... (in Worten:...) bei.
Ich werde die übernommene Kommanditeinlage nach Anforderung durch die Komplementärin binnen 14 Tagen auf das angegebene Bankkonto der Gesellschaft einzahlen. Bei Zahlungsverzug erkläre ich mich bereit, den jeweiligen Zahlungsrest mit 10 % p.a. kontokorrentmäßig zu verzinsen.
Ich erteile der persönlich haftenden Gesellschafterin gleichzeitig hiemit für die Dauer meines Gesellschaftsverhältnisses unwiderruflich für mich und meine Rechtsnachfolger Vollmacht, alle Eingaben an das Registergericht, die von sämtlichen Gesellschaftern zu erstatten sind, in meinem Namen und in meiner Vertretung zu unterfertigen."
Auch der Kläger unterfertigte eine solche Erklärung; gleichzeitig erhielt er eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages.
§ 3 des Gesellschaftsvertrages regelte den Gegenstand des Unternehmens wie folgt:Paragraph 3, des Gesellschaftsvertrages regelte den Gegenstand des Unternehmens wie folgt:
"Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und der Betrieb von Seilbahnen und Schleppliften. Die Gesellschaft ist berechtigt, Sportanlagen aller Art zu errichten und zu betreiben, sowie Einrichtungen für den Aufenthalt und die Betreuung von Gästen zu schaffen und zu unterhalten. Die Gesellschaft kann den Handel mit Waren aller Art, die zur Deckung des Bedarfs von Liftbenützern sowie von Hotel- und Restaurantgästen geeignet sind, betreiben und Dienstleistungen aller Art erbringen, die mit dem Gesellschaftszweck im Zusammenhang stehen oder seiner Erreichung dienlich sind. Die Gesellschaft kann Betriebe mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand im In- und Ausland erwerben, sich an solchen Unternehmungen beteiligen sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten".
Gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages ist die P***** GesellschaftmbH persönlich haftende Gesellschafterin; der Kläger und der Zweit- bis Neunt-Beklagte sind Kommanditisten. Der Komplementärgesellschaft wird das Recht eingeräumt, zur Verbesserung der Kapitalausstattung der Gesellschaft im Gründungsstadium innerhalb eines Jahres nach Errichtung der Gesellschaft atypisch stille Gesellschafter mit einer Mindesteinlage von S 1,000.000,- aufzunehmen; ein atypisch stiller Gesellschafter kann jederzeit die Umwandlung seiner Beteiligung in die eines Kommanditisten verlangen.Gemäß Paragraph 4, des Gesellschaftsvertrages ist die P***** GesellschaftmbH persönlich haftende Gesellschafterin; der Kläger und der Zweit- bis Neunt-Beklagte sind Kommanditisten. Der Komplementärgesellschaft wird das Recht eingeräumt, zur Verbesserung der Kapitalausstattung der Gesellschaft im Gründungsstadium innerhalb eines Jahres nach Errichtung der Gesellschaft atypisch stille Gesellschafter mit einer Mindesteinlage von S 1,000.000,- aufzunehmen; ein atypisch stiller Gesellschafter kann jederzeit die Umwandlung seiner Beteiligung in die eines Kommanditisten verlangen.
Nach § 7 des Gesellschaftsvertrages entscheiden die Gesellschafter grundsätzlich in der Gesellschafter versammlung. § 7 Punkt 5 des Gesellschaftsvertrages lautet:Nach Paragraph 7, des Gesellschaftsvertrages entscheiden die Gesellschafter grundsätzlich in der Gesellschafter versammlung. Paragraph 7, Punkt 5 des Gesellschaftsvertrages lautet:
"Soweit die Komplementärin es für sachdienlich hält, kann sie eigene Angestellte sowie Angestellte der Gesellschaft zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung für die Behandlung bestimmter Punkte der Tagesordnung heranziehen. Die Geschäftsführung kann zu bestimmten Punkten der Tagesordnung die Zuziehung von Sachverständigen veranlassen."
§ 9 Abs 2 bis 4 des Gesellschaftsvertrages lauten:Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 des Gesellschaftsvertrages lauten:
"(2) Für die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages kann jedoch nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und nicht gegen die Stimme der persönlich haftenden Gesellschafterin beschlossen werden. Der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedürfen ferner Beschlüsse betreffend die Aufnahme neuer Gesellschafter. Jede voll eingezahlten S 100.000,-- gewähren eine Stimme. Dies gilt auch für die Einlagen der atypisch stillen Gesellschafter gemäß § 4 Abs 3.""(2) Für die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages kann jedoch nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und nicht gegen die Stimme der persönlich haftenden Gesellschafterin beschlossen werden. Der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedürfen ferner Beschlüsse betreffend die Aufnahme neuer Gesellschafter. Jede voll eingezahlten S 100.000,-- gewähren eine Stimme. Dies gilt auch für die Einlagen der atypisch stillen Gesellschafter gemäß Paragraph 4, Absatz 3,
(3) Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung der Geschäftsführung
b) Beschlußfassung über die Ausschüttung des Reingewinnes
c) Änderung des Gesellschaftsvertrages
d) Aufnahme weiterer Gesellschafter, § 4Abs 3 bleibt unberührtd) Aufnahme weiterer Gesellschafter, Paragraph 4 A, b, s, 3 bleibt unberührt
e) sonstige Angelegenheiten, die ihr von der Geschäftsführung mit dem Antrag auf Entscheidung vorgelegt werden.
(4) Das Widerspruchsrecht gemäß § 164 HGB findet keine Anwendung."(4) Das Widerspruchsrecht gemäß Paragraph 164, HGB findet keine Anwendung."
Der Kläger tätigte 1980 bis 1982 in seinem Betrieb größere Investitionen. Er versuchte daher, beim Zwölft-Beklagten eine Herabsetzung seiner Kommanditisten haftung zu erreichen, und verlangte auch, ihm das Ausscheiden aus der Gesellschaft zu ermöglichen.
Am 19. 10. 1983 schlossen der Kläger und der Zwölft-Beklagte einen Veräußerungs- und Treuhandvertrag. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit einer Stammeinlage von S 252.000,-- an der Komplementärgesellschaft beteiligt. Davon hielt er S 126.000,-- treuhändig für den Zwölft-Beklagten; die zweite Hälfte von ebenfalls S 126.000,-- verkaufte er dem Zwölft-Beklagten. Nach dem Vertrag sollte der Käufer den Zeitpunkt der Abtretung bestimmen; bis dahin sollte der Kläger den Anteil auch insoweit treuhändig für den Zwölft-Beklagten halten.
Der Kläger leistete eine Einlage von insgesamt S 5,000.000,-. Am 18. 2. 1991 verlangte der Kläger vom Zwölft-Beklagten, seine Kommanditeinlage auf S 5,000.000,- herabzusetzen. Im Firmenbuch blieben weiterhin S 25,000.000,-. eingetragen.
Der Kläger war bis 8. 11. 1993 Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft und damit auch der Kommanditgesellschaft. Schon damals wurde die Geschäftsführung faktisch vom Neunt-Beklagten ausgeübt, der aber den Kläger laufend über die Geschäfte informierte. Wegen der wechselhaften Winter und der unsicheren Zukunft des Schisportes war die Kommanditgesellschaft bestrebt, sich zur Risikoverminderung mehrere Standbeine zu schaffen, weshalb mehrfach daran gedacht wurde, den Geschäftszweck auszuweiten.
Der Zwölft-Beklagte plante den Ankauf von Liegenschaften für die Kommanditgesellschaft. Er ließ sich zu diesem Zweck eine Spezialvollmacht der Kommanditgesellschaft ausstellen. In dieser Spezialvollmacht ermächtigte die Kommanditgesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer, und zwar den Drittbeklagten und den Kläger, den Zwölft-Beklagten, die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** I***** samt dem darauf errichteten Wohn- und Geschäftshaus, F*****, von der Sparkasse I***** zu erwerben. Der Kläger unterfertigte die Spezialvollmacht und sandte sie den anderen Gesellschaftern. Die Kommanditgesellschaft kaufte die Liegenschaft gemeinsam mit dem Zwölft-Beklagten; später wurde Wohnungseigentum begründet. In einem Dienstbarkeitsvertrag wurden Geh-, Fahr-, Be-, Entlade- und Reversierrechte auf Teilflächen eingeräumt. Sämtliche Verträge und Vereinbarungen wurden (auch) vom Kläger unterfertigt; er war auch schon im vorhinein informiert gewesen.
Das traf auf einen am 28. 1. 1993 geschlossenen Vertrag nicht zu, mit dem die Kommanditgesellschaft 22/50 Anteile an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** I***** erwarb; der Kaufpreis der gesamten Liegenschaft betrug S 80,300.000,--. Der Erst- und der Drittbeklagte unterfertigten den Kaufvertrag; das Einverständnis der Gesellschafter wurde telefonisch eingeholt.
Mit Schreiben vom 29. 10. 1993 vertrat der Klagevertreter in einem Schreiben an den Zwölft-Beklagten die Auffassung, daß der Veräußerungs- und Treuhandvertrag vom 19. 10. 1983 sittenwidrig und nichtig sei. Die Vertrauensbasis zwischen dem Kläger und dem Zwölft-Beklagten sei weggefallen, so daß dem Kläger die weitere Treuhandschaft nicht mehr zumutbar sei. In seinem Antwortschreiben vom 8. 11. 1993 wies der Zwölft-Beklagte darauf hin, daß die beiden Abtretungsanbote mittlerweile angenommen worden seien. In der folgenden Korrespondenz zwischen den Parteienvertretern ersuchte der Klagevertreter um Aufklärung über verschiedene Geschäftsvorgänge und ersuchte um Übermittlung von Urkunden. Der Beklagtenvertreter verwies auf die mehr als zehnjährige Geschäftsführertätigkeit des Klägers und die Pflichten, die er als Geschäftsführer gehabt habe.
Am 29. 4. 1994 brachte der Kläger einen Antrag nach § 166 Abs 1 und 3 HGB auf Vorlage des Gesellschaftsvertrages, auf Erteilung von Auskünften und auf Einsicht in Unterlagen ein, mit dem er in erster Instanz erfolgreich war. Das Rekursgericht änderte den Beschluß dahin ab, daß es den Antrag teilweise abwies, den Kläger zum Teil auf den Rechtsweg verwies und den Beschluß teilweise aufhob und den Antrag insoweit an das Erstgericht zurückverwies. In der Folge vereinbarten die Parteienvertreter, die Einlage des Klägers auf S 5,000.000,- zu verringern; der Beklagtenvertreter erteilte dem Klagevertreter die von diesem gewünschten Auskünfte. Wegen Streitigkeiten unter den Gesellschaftern sah sich der Neunt-Beklagte als Geschäftsführer nicht mehr in der Lage, die Firmenbucheingabe für die Berichtigung der Kommanditeinlage des Klägers zu unterschreiben, sondern wollte die Gesellschafterversammlung, die für den 5. 11. 1994 anberaumt wurde, (auch) mit dieser Frage befassen.Am 29. 4. 1994 brachte der Kläger einen Antrag nach Paragraph 166, Absatz eins und 3 HGB auf Vorlage des Gesellschaftsvertrages, auf Erteilung von Auskünften und auf Einsicht in Unterlagen ein, mit dem er in erster Instanz erfolgreich war. Das Rekursgericht änderte den Beschluß dahin ab, daß es den Antrag teilweise abwies, den Kläger zum Teil auf den Rechtsweg verwies und den Beschluß teilweise aufhob und den Antrag insoweit an das Erstgericht zurückverwies. In der Folge vereinbarten die Parteienvertreter, die Einlage des Klägers auf S 5,000.000,- zu verringern; der Beklagtenvertreter erteilte dem Klagevertreter die von diesem gewünschten Auskünfte. Wegen Streitigkeiten unter den Gesellschaftern sah sich der Neunt-Beklagte als Geschäftsführer nicht mehr in der Lage, die Firmenbucheingabe für die Berichtigung der Kommanditeinlage des Klägers zu unterschreiben, sondern wollte die Gesellschafterversammlung, die für den 5. 11. 1994 anberaumt wurde, (auch) mit dieser Frage befassen.
Bei dieser Gesellschafterversammlung wollte sich der Kläger durch den Klagevertreter Dr. Ernst O***** vertreten lassen; dies wurde aber von den anderen Gesellschaftern abgelehnt. Der Neunt-Beklagte zog den Beklagtenvertreter Dr. Christian G***** "als Sachverständigen zur Führung des Protokolls" bei. Am 4. 11. 1994 erklärte der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter, daß der Kläger gegen die Anwesenheit des Beklagtenvertreters Widerspruch erheben werde. Im Hinblick darauf, daß der Beklagtenvertreter das Protokoll führen werde, erklärte der Klagevertreter weiters, daß der Beklagtenvertreter die entsprechenden Anträge und Widersprüche des Klägers genau protokollieren solle. Daß der Klagevertreter den Beklagtenvertreter aufgefordert hätte, das Protokoll zu führen, konnte nicht festgestellt werden.
Bei der Gesellschafterversammlung sprach sich der Kläger gegen die Anwesenheit des Beklagtenvertreters aus. Der Neunt-Beklagte erklärte daraufhin, daß der Beklagtenvertreter als Rechtsanwalt der Gesellschaft als Sachverständiger im Sinne des § 7 Abs 5 des Gesellschaftsvertrages sowie zur exakten Protokollführung beigezogen worden sei. Ein formeller Beschluß über die Anwesenheit des Beklagtenvertreters wurde nicht gefaßt.Bei der Gesellschafterversammlung sprach sich der Kläger gegen die Anwesenheit des Beklagtenvertreters aus. Der Neunt-Beklagte erklärte daraufhin, daß der Beklagtenvertreter als Rechtsanwalt der Gesellschaft als Sachverständiger im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, des Gesellschaftsvertrages sowie zur exakten Protokollführung beigezogen worden sei. Ein formeller Beschluß über die Anwesenheit des Beklagtenvertreters wurde nicht gefaßt.
In dieser Gesellschafterversammlung waren sämtliche Kommanditisten und auch die beiden atypisch stillen Gesellschafter vertreten. Die Erschienenen hatten zusammen 1.284 Stimmen. Einer der Tagesordnungspunkte war die Änderung des Unternehmensgegenstandes; die geänderte Fassung sollte wie folgt lauten:
"Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und der Betrieb von Seilbahnen und Schleppliften. Die Gesellschaft ist berechtigt, Sportanlagen aller Art zu errichten und zu betreiben, sowie Einrichtungen für den Aufenthalt und die Betreuung von Gästen zu schaffen und zu erhalten. Die Gesellschaft kann den Handel mit Waren aller Art, die zur Deckung des Bedarfes von Liftbenützern sowie von Hotel- und Restaurantgästen geeignet sind, betreiben und Dienstleistungen aller Art erbringen, die mit dem Gesellschaftszweck im Zusammenhang stehen oder seiner Erreichung dienlich sind.
Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte sowie bewegliche Gegenstände aller Art zu erwerben und wirtschaftlich zu nutzen. Die Gesellschaft kann Betriebe im In- und Ausland erwerben, sich an Betrieben aller Art beteiligen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten."
Die Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde mit 1.234 Stimmen gegen die 50 Stimmen des Klägers beschlossen. Die Berichtigung des Kommanditanteiles des Klägers wurde für drei Monate zurückgestellt, um Gespräche über ein eventuelles Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gespräche wurden in der Folge zwar geführt, blieben aber erfolglos, weil die Vorstellungen zu weit auseinandergingen.
Der Kläger stellt folgendes Hauptbegehren:
"Der Beschluß der Gesellschafter der Firma 'P***** GesellschaftmbH & Co KG', FN ***** Landesgericht I*****, vom 5. 11. 1994, mit welchem der Unternehmensgegenstand der Firma 'P***** GesellschaftmbH& CoKG' wie folgt abgeändert wurde,
Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und der Betrieb von Seilbahnen und Schleppliften. Die Gesellschaft ist berechtigt, Sportanlagen aller Art zu errichten und zu betreiben, sowie Einrichtungen für den Aufenthalt und die Betreuung von Gästen zu schaffen und zu erhalten. Die Gesellschaft kann den Handel mit Waren aller Art, die zur Deckung des Bedarfes von Liftbenützern sowie von Hotel- und Restaurantgästen geeignet sind, betreiben und Dienstleistungen aller Art erbringen, die mit dem Gesellschaftszweck in Zusammenhang stehen oder seiner Erreichung dienlich sind.
Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte sowie bewegliche Gegenstände aller Art zu erwerben und wirtschaftlich zu nutzen. Die Gesellschaft kann Betriebe im In- und Ausland erwerben, sich an Betrieben aller Art beteiligen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten,
ist nichtig."
Das erste Eventualbegehren ist mit dem Hauptbegehren im wesentlichen inhaltsgleich (statt "Unternehmensgegenstand" im ersten Halbsatz: "§ 3 des Gesellschaftsvertrages"; das zweite Eventualbegehren erfaßt nur den zweiten Absatz des angefochtenen Beschlusses. Mit dem vierten und fünften Eventualbegehren soll der angefochtene Beschluß für unwirksam erklärt werden; das sechste Eventualbegehren bezieht sich nur auf den zweiten Absatz des Beschlusses.
Es sei kein Gesellschaftsvertrag zustande gekommen, der mit Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden könnte; jede Änderung müsse einstimmig erfolgen. Das gelte für die Änderung des Gesellschaftszweckes auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag für Vertragsänderungen Stimmenmehrheit genügen lasse. § 9 des Gesellschaftsvertrages verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz; die Änderung des Gesellschaftszweckes betreffe im übrigen den Kernbereich der Gesellschaft.Es sei kein Gesellschaftsvertrag zustande gekommen, der mit Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden könnte; jede Änderung müsse einstimmig erfolgen. Das gelte für die Änderung des Gesellschaftszweckes auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag für Vertragsänderungen Stimmenmehrheit genügen lasse. Paragraph 9, des Gesellschaftsvertrages verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz; die Änderung des Gesellschaftszweckes betreffe im übrigen den Kernbereich der Gesellschaft.
Zweck des bekämpften Beschlusses sei es, durch den Unternehmensgegenstand nicht gedeckte Rechtsgeschäfte, und zwar insbesondere den Kauf von Liegenschaften und die Einräumung von Dienstbarkeiten, zu sanieren. Der Beschluß sei auch sitten- und treuwidrig. Die Kommanditgesellschaft werde von einer Komplementärgesellschaft beherrscht, deren Stammkapital nur S 630.000,-- betrage. Nichtig sei der Beschluß auch wegen der Teilnahme des Beklagtenvertreters an der Gesellschafterversammlung.
Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen.
Der Zwölft- und die Dreizehnt-Beklagte seien als stille Gesellschafter nicht passiv legitimiert. Der Beklagtenvertreter habe nur über Ersuchen des Klagevertreters das Protokoll geführt. Nach dem Gesellschaftsvertrag könnten Sachverständige beigezogen werden.
Gesellschaftsverträge von kapitalistischen Kommanditgesellschaften könnten mit Stimmenmehrheit geändert werden. Die Änderung sei aus betriebswirtschaftlichen Gründen für das Unternehmen günstig; der Beschluß sei nicht sittenwidrig. Einen der als sanierungsbedürftig bezeichneten Liegenschaftskaufverträge habe der Kläger als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft unterfertigt.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab und gab dem ersten Eventualbegehren statt.
Dem Zwölft- und der Dreizehnt-Beklagten sei im Gesellschaftsvertrag das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung eingeräumt worden. Sie hätten beim angefochtenen Beschluß mitgestimmt, so daß sie mit den Kommanditisten eine einheitliche Streitpartei bildeten.
Der Kläger habe, wie die anderen Gesellschafter auch, eine Beitrittserklärung zum Gesellschaftsvertrag unterschrieben; der Vertrag sei gültig zustandegekommen. Das auf das Nichtzustandekommen des Gesellschaftsvertrages gegründete Hauptbegehren sei daher abzuweisen; dem ersten Eventualbegehren sei aber stattzugeben. Der bekämpfte Beschluß sei nichtig, weil der Beklagtenvertreter an der Gesellschafterversammlung teilgenommen habe. Nach dem Protokoll sei er nicht als Sachverständiger, sondern als Rechtsvertreter der Kommanditgesellschaft beigezogen worden. Er sei auch während der gesamten Gesellschafterversammlung anwesend gewesen und nicht nur bei bestimmten Punkten zugezogen worden. Durch seine Anwesenheit sei gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen und die Vertraulichkeit der Versammlung und der dabei gefaßten Beschlüsse nicht gewahrt worden. Nichtig sei der gesamte Beschluß und nicht nur jener Teil, der vom ursprünglichen Vertrag abweiche.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
Ob die Teilnahme des Beklagtenvertreters an der gesamten Gesellschafterversammlung eine Verfahrensvorschrift verletzt habe, könne dahingestellt bleiben. Selbst der Kläger behaupte nicht, daß der Beklagtenvertreter die Willensbildung irgendwie beeinflußt hätte. Die Teilnahme des Beklagtenvertreters mache den bekämpften Beschluß daher nicht nichtig.
Für die Änderung des Unternehmenszweckes reiche die im Vertrag vorgesehene Zwei-Drittel-Mehrheit auch dann nicht aus, wenn dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht gefolgt werde. Um überstimmte Gesellschafter gegen Mißbrauch zu schützen, dürfe durch Mehrheitsbeschluß in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte nicht eingegriffen werden. Dazu sei die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters notwendig. Bei der typischen personalistischen Gesellschaft fielen auch Änderungen des Unternehmenszweckes in den Kernbereich. Die P***** GesellschaftmbH & Co KG sei mit ihren zwölf Kommanditisten keine Publikumsgesellschaft; sie sei eine personalistische Kommanditgesellschaft.
Mit dem bekämpften Beschluß sei der Unternehmenszweck schrankenlos ausgeweitet worden. Eine derart weitgehende Änderung des Gesellschaftszweckes treffe bei einer überwiegend personalistischen Personengesellschaft den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte; die Änderung könne daher nur einstimmig beschlossen werden. Der bekämpfte Beschluß sei unwirksam. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse, daß die Unwirksamkeit festgestellt werde.
Die von den Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Vorteile und die behauptete Notwendigkeit einer Änderung könnten zur Zustimmung verpflichten, aber nicht das Einstimmigkeitserfordernis beseitigen. Die Zustimmungspflicht sei gegebenenfalls mit Klage durchzusetzen.
Der Zwölft- und die Dreizehnt-Beklagte hätten als atypisch stille Gesellschafter die Änderung mitbeschlossen und im Prozeß behauptet, daß der Beschluß rechtswirksam sei. Auch ihnen gegenüber bestehe das Feststellungsinteresse des Klägers.