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Rechtssatz RS0061816×

Rechtssatz RS0061816

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061816

Geschäftszahl

5Ob688/79; 3Ob518/81; 2Ob537/81 (2Ob538/81); 8Ob577/83; 1Ob531/86; 4Ob2147/96f; 3Ob89/97b; 2Ob281/05w

Entscheidungsdatum

13.07.2006

Rechtssatz

Bei der OHG herrscht das Einstimmigkeitsprinzip, es sei denn, die Gesellschafter hätten (bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages oder später) vereinbart (einstimmig beschlossen), dass die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden habe, wobei diese Vereinbarung (dieser Beschluss) entweder ausdrücklich oder schlüssig getroffen (gefasst) werden und sich entweder auf beide vorerwähnten Bereiche (Abschluss sowie Änderung des Gesellschaftsvertrages und Geschäftsführung) oder bloß auf einen von ihnen beziehen kann; im Zweifel ist die Mehrheit nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 688/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 5 Ob 688/79
  • 3 Ob 518/81
    Entscheidungstext OGH 25.11.1981 3 Ob 518/81
    Auch
  • 2 Ob 537/81
    Entscheidungstext OGH 09.02.1982 2 Ob 537/81
    Auch; Beisatz: Hier: Widerspruch gegen Geschäftsführungshandlungen. (T1) Veröff: SZ 55/8
  • 8 Ob 577/83
    Entscheidungstext OGH 13.12.1984 8 Ob 577/83
    Veröff: SZ 57/203 = EvBl 1985/118 S 592 = RdW 1985,338 = NZ 1986,109 = GesRZ 1986,93 (Winter, 74)
  • 1 Ob 531/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1986 1 Ob 531/86
    Veröff: SZ 59/69 = RdW 1986,241 = NZ 1987,211
  • 4 Ob 2147/96f
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2147/96f
    Auch; nur: Bei der OHG herrscht das Einstimmigkeitsprinzip, es sei denn, die Gesellschafter hätten (bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages oder später) vereinbart (einstimmig beschlossen), dass die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden habe, wobei diese Vereinbarung (dieser Beschluss) entweder ausdrücklich oder schlüssig getroffen (gefasst) werden und sich entweder auf beide vorerwähnten Bereiche (Abschluss sowie Änderung des Gesellschaftsvertrages und Geschäftsführung) oder bloß auf einen von ihnen beziehen kann. (T2) Beisatz: Da die gesetzlichen Bestimmungen zum Personengesellschaftsrecht anders als im Körperschaftsrecht vom Einstimmigkeitsprinzip ausgehen, enthalten sie keine Minderheitenschutz-Regelungen für den Fall der Mehrheitsentscheidung. (T3) Veröff: SZ 69/157
  • 3 Ob 89/97b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 89/97b
    nur: Bei der OHG herrscht das Einstimmigkeitsprinzip. (T4)
  • 2 Ob 281/05w
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 2 Ob 281/05w
    Vgl ; Beis wie T3; Beisatz: Gesellschafterbeschlüsse sind in allen Angelegenheiten der Gesellschaft zulässig; zur Änderung des Gesellschaftsvertrages sind sie jedenfalls nötig. Das Einstimmigkeitsprinzip ist nicht zwingend; es ist unstrittig, dass Mehrheitsentscheidungen sowohl in (gewöhnlichen und außergewöhnlichen) Angelegenheiten der Geschäftsführung als auch grundsätzlich für die Änderung des Gesellschaftsvertrages zulässig sind. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061816

Dokumentnummer

JJR_19791016_OGH0002_0050OB00688_7900000_004