Rechtssatz RS0061831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061831
Entscheidungsdatum
13.07.2006
Rechtssatz
Sieht der Gesellschaftsvertrag (hier Kommanditgesellschaft) vor, dass dieser durch Mehrheitsbeschluss angeändert werden kann, so gilt dies in der Regel nicht für die Struktur der Gesellschaft völlig ändernde Regelungen, sofern dem Gesellschaftsvertrag nicht zu entnehmen ist, dass die Gesellschafter auch diese Änderung dem Mehrheitsbeschluss unterwerfen wollten.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 577/83
Entscheidungstext OGH 13.12.1984 8 Ob 577/83
Veröff: SZ 57/203 = EvBl 1985/118 S 592 = RdW 1985,338 = NZ 1986,109 = GesRZ 1986,93 (Winter, 74)
- 1 Ob 531/86
Entscheidungstext OGH 23.04.1986 1 Ob 531/86
Auch; Veröff: SZ 59/69 = NZ 1987,211 = RdW 1986,241
- 4 Ob 2147/96f
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2147/96f
Vgl; Beisatz: Ein Mehrheitsbeschluss über die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes, somit über eine nicht übliche Vertragsänderung, ist nicht schon deshalb nichtig, weil der Gesellschaftsvertrag das Mehrheitsprinzip für Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur ganz allgemein einführt, sondern es ist zu prüfen, ob dieser Beschluss die Schranken überschreitet, die für Mehrheitsentscheidungen bestehen, und zwar insbesondere, ob damit in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eingegriffen wird. (T1) Veröff: SZ 69/157
- 2 Ob 281/05w
Entscheidungstext OGH 13.07.2006 2 Ob 281/05w
Vgl; Beisatz: Im Falle einer allgemeinen Mehrheitsklausel ist durch Auslegung zu ermitteln, worauf sich die Anordnung beziehen soll. (T2); Beisatz: Auf einen Auflösungsbeschluss einer GmbH & Co KG ist der Bestimmtheitsgrundsatz nicht anzuwenden. Der Umstand, dass der Tatbestand der Auflösung in der Mehrheitsklausel des Gesellschafterbeschlusses nicht angeführt ist, bedeutet noch nicht die Unwirksamkeit des Beschlusses. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0061831
Dokumentnummer
JJR_19841213_OGH0002_0080OB00577_8300000_003