Rechtssatz RS0061777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061777
Geschäftszahl
5Ob688/79; 3Ob518/81; 8Ob577/83; 1Ob531/86; 4Ob2147/96f
Entscheidungsdatum
09.07.1996
Rechtssatz
Aus dem Gesellschaftsvertrag muß sich unzweideutig ergeben, daß die Ausnahme vom Einstimmigkeitsprinzip auch für die gerade in Betracht kommende Maßregel gelten soll; die bloße Bestimmung, daß Gesellschafterbeschlüsse mit Mehrheit gefaßt werden können, läßt insbesondere nicht hinreichend deutlich erkennen, daß sie sich auch auf Änderungen des Gesellschaftsvertrages bezieht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 688/79
Entscheidungstext OGH 16.10.1979 5 Ob 688/79
Veröff: JBl 1981,376 = NZ 1980,149
- 3 Ob 518/81
Entscheidungstext OGH 25.11.1981 3 Ob 518/81
- 8 Ob 577/83
Entscheidungstext OGH 13.12.1984 8 Ob 577/83
nur: Aus dem Gesellschaftsvertrag muß sich unzweideutig ergeben, daß die Ausnahme vom Einstimmigkeitsprinzip auch für die gerade in Betracht kommende Maßregel gelten soll. (T1) Beisatz: Auf Grund einer weitreichenden Klausel, wonach über Änderungen des Gesellschaftsvertrages durch Mehrheitsbeschluß entschieden wird, können nur solche Beschlüsse mehrheitlich gefaßt werden, die sich im Rahmen der angegebenen Grenzen oder der Richtung der Gesellschaft halten oder nicht ungewöhnlich sind. (T2) Veröff: SZ 57/203 = EvBl 1985/118 S 592 = RdW 1985,338 = NZ 1986,109 = GesRZ 1986,93 (Winter, 74)
- 1 Ob 531/86
Entscheidungstext OGH 23.04.1986 1 Ob 531/86
Auch; Veröff: SZ 59/69 = RdW 1986,241 = NZ 1987,211
- 4 Ob 2147/96f
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2147/96f
Gegenteilig: nur T1; Beisatz: Ein Mehrheitsbeschluß über die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes, somit über eine nicht übliche Vertragsänderung, ist nicht schon deshalb nichtig, weil der Gesellschaftsvertrag das Mehrheitsprinzip für Änderungen des Gesellschaftsvertrages nur ganz allgemein einführt, sondern es ist zu prüfen, ob dieser Beschluß die Schranken überschreitet, die für Mehrheitsentscheidungen bestehen, und zwar insbesondere, ob damit in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eingegriffen wird. (T3) Veröff: SZ 69/157
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061777
Dokumentnummer
JJR_19791016_OGH0002_0050OB00688_7900000_002