Rechtssatz RS0107118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107118
Entscheidungsdatum
20.05.2008
Rechtssatz
Für Mehrheitsbeschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer Personengesellschaft bestehen inhaltliche Schranken: Sie dürfen nicht in den "Kernbereich" der Gesellschafterstellung eingreifen und weder gegen zwingende Normen noch gegen die guten Sitten verstoßen. Eine weitere Schranke besteht im Gleichbehandlungsgrundsatz und in der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sowie im Verbot der willkürlichen, die Minderheit schädigende Verfolgung von Eigeninteressen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2147/96f
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2147/96f
Veröff: SZ 69/157
- 4 Ob 229/07s
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 229/07s
Auch; Beisatz: Eine hohe Zustimmung bewirkt eine erhöhte Richtigkeitsgewähr des Beschlusses; damit müssten die inhaltlichen Einwände ein besonderes Gewicht haben, um zur Nichtigkeit des Beschlusses zu führen. (T1); Beisatz: Hier: Für Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T2); Veröff: SZ 2008/65
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107118
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19960709_OGH0002_0040OB02147_96F0000_003