Die Revision ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt nicht (mehr) vor.
1.1. Die Missachtung einer ex lege eingetretenen Unterbrechung wird in § 477 Abs 1 ZPO nicht ausdrücklich als Nichtigkeitsgrund genannt. Daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und gegebenenfalls welcher Mangel vorliegt (Fink in Fasching/Konecny2 II/2 § 160 ZPO Rz 24; Gitschthaler in Rechberger3 § 163 Rz 9; Rechberger, Das Urteil im unterbrochenen Zivilprozess - Exekutionsakte im aufgeschobenen Exekutionsverfahren, in FS Kralik [1986] 273, 279; 6 Ob 318//01k = ZIK 2002, 87). Regelmäßig wird Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO anzunehmen sein (Fink, Gitschthaler aaO; 6 Ob 318//01k).1.1. Die Missachtung einer ex lege eingetretenen Unterbrechung wird in Paragraph 477, Absatz eins, ZPO nicht ausdrücklich als Nichtigkeitsgrund genannt. Daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und gegebenenfalls welcher Mangel vorliegt (Fink in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 160, ZPO Rz 24; Gitschthaler in Rechberger3 Paragraph 163, Rz 9; Rechberger, Das Urteil im unterbrochenen Zivilprozess - Exekutionsakte im aufgeschobenen Exekutionsverfahren, in FS Kralik [1986] 273, 279; 6 Ob 318//01k = ZIK 2002, 87). Regelmäßig wird Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ZPO anzunehmen sein (Fink, Gitschthaler aaO; 6 Ob 318//01k).
1.2. Im vorliegenden Fall lag der Grund für die Unterbrechung allein darin, dass über das Vermögen des Zweit- und Achtklägervertreters der Konkurs eröffnet wurde. Das führte zum Erlöschen seiner Berufsberechtigung und bewirkte daher die Unfähigkeit zur weiteren Vertretung der Partei iSv § 160 Abs 1 ZPO (3 Ob 308/97h = JBl 2000, 32; 4 Ob 109/07v = ecolex 2007, 866). Zweck der für diesen Fall angeordneten Unterbrechung war es daher ausschließlich, das rechtliche Gehör des Zweit- und des Achtklägers zu wahren. Denn ab Eintritt des Unterbrechungsgrundes waren sie im Verfahren nicht mehr anwaltlich vertreten. Damit konnte, wenn überhaupt, nur der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO verwirklicht sein.1.2. Im vorliegenden Fall lag der Grund für die Unterbrechung allein darin, dass über das Vermögen des Zweit- und Achtklägervertreters der Konkurs eröffnet wurde. Das führte zum Erlöschen seiner Berufsberechtigung und bewirkte daher die Unfähigkeit zur weiteren Vertretung der Partei iSv Paragraph 160, Absatz eins, ZPO (3 Ob 308/97h = JBl 2000, 32; 4 Ob 109/07v = ecolex 2007, 866). Zweck der für diesen Fall angeordneten Unterbrechung war es daher ausschließlich, das rechtliche Gehör des Zweit- und des Achtklägers zu wahren. Denn ab Eintritt des Unterbrechungsgrundes waren sie im Verfahren nicht mehr anwaltlich vertreten. Damit konnte, wenn überhaupt, nur der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO verwirklicht sein.
1.3. Es kann dahinstehen, ob die vorliegende Situation nicht eher der Verletzung der Vorschriften über die Anwaltspflicht gleichzuhalten ist, die nach ständiger Rechtsprechung keine Nichtigkeit, sondern allenfalls einen Verfahrensmangel begründet (4 Ob 157/98m = EvBl 1999/32; RIS-Justiz RS0110667). Ebenso kann offen bleiben, ob nur derjenige den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO geltend machen kann, dessen Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde (so 3 Ob 267/55 mwN; 6 Ob 174/71 = EvBl 1972/104; Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 § 477 ZPO Rz 62). Denn der Nichtigkeitsgrund liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn die Prozessführung nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. Diese Genehmigung kann in jeder beliebigen Form, sowohl prozessual als auch außergerichtlich, auch konkludent, erfolgen (2 Ob 299/51 = EvBl 1951/316; RIS-Justiz RS0042223).1.3. Es kann dahinstehen, ob die vorliegende Situation nicht eher der Verletzung der Vorschriften über die Anwaltspflicht gleichzuhalten ist, die nach ständiger Rechtsprechung keine Nichtigkeit, sondern allenfalls einen Verfahrensmangel begründet (4 Ob 157/98m = EvBl 1999/32; RIS-Justiz RS0110667). Ebenso kann offen bleiben, ob nur derjenige den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO geltend machen kann, dessen Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde (so 3 Ob 267/55 mwN; 6 Ob 174/71 = EvBl 1972/104; Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 477, ZPO Rz 62). Denn der Nichtigkeitsgrund liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn die Prozessführung nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. Diese Genehmigung kann in jeder beliebigen Form, sowohl prozessual als auch außergerichtlich, auch konkludent, erfolgen (2 Ob 299/51 = EvBl 1951/316; RIS-Justiz RS0042223).
Im vorliegenden Fall haben sowohl der Zweit- als auch der Achtkläger nach der Zurückweisung der ersten Revision erklärt, dass sie „durch den Verstoß gegen die Unterbrechungswirkung nicht beeinträchtigt" worden seien (ON 52, 53). Damit haben sie das ohne ihre Beteiligung geführte Verfahren genehmigt. Eine allfällige Nichtigkeit ist daher saniert.
2. Der Beschluss über die Vertragsänderung leidet unter keinem formellen Mangel.
2.1. Nach § 1188 ABGB sind bei der „Beratschlagung und Entscheidung über die gesellschaftlichen Angelegenheiten" die Vorschriften über die Gemeinschaft des Eigentums (§§ 833 - 842 ABGB) anzuwenden. Damit kommt, wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat, auch jene Rechtsprechung zum Tragen, wonach der Minderheit jedenfalls die Möglichkeit gegeben werden muss, zu beabsichtigten Beschlüssen der Mehrheit Stellung zu nehmen (RIS-Justiz RS0013383, RS0015665; zuletzt etwa 1 Ob 267/02z = SZ 2003/7 mwN). Grund dafür ist die vom Berufungsgericht richtig dargestellte Möglichkeit, dass Argumente der Minderheit zu einem Meinungsumschwung bei (Teilen) der Mehrheit führen können.2.1. Nach Paragraph 1188, ABGB sind bei der „Beratschlagung und Entscheidung über die gesellschaftlichen Angelegenheiten" die Vorschriften über die Gemeinschaft des Eigentums (Paragraphen 833, - 842 ABGB) anzuwenden. Damit kommt, wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat, auch jene Rechtsprechung zum Tragen, wonach der Minderheit jedenfalls die Möglichkeit gegeben werden muss, zu beabsichtigten Beschlüssen der Mehrheit Stellung zu nehmen (RIS-Justiz RS0013383, RS0015665; zuletzt etwa 1 Ob 267/02z = SZ 2003/7 mwN). Grund dafür ist die vom Berufungsgericht richtig dargestellte Möglichkeit, dass Argumente der Minderheit zu einem Meinungsumschwung bei (Teilen) der Mehrheit führen können.
2.2. Wie die Willensbildung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts konkret zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht geregelt (RIS-Justiz RS0013383; Krejci, Gesellschaftsrecht I [2005] 242). Vorrang hat jedenfalls die vertragliche Regelung dieser Frage (Krejci aaO; Jabornegg/Resch in Schwimann ABGB3 V § 1188 Rz 9; Grillberger in Rummel3 § 1188 Rz 7). Im vorliegenden Fall ist dafür eine „Vollversammlung" der Gesellschafter vorgesehen, wobei zwischen dem „Zeitpunkt der Versammlung und der Verständigung mindestens ein Zeitraum von sieben Tagen" liegen muss. Diese Bestimmung diente offenkundig dazu, den Gesellschaftern ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Versammlung zu gewähren. Zu dieser Vorbereitung gehört die Erörterung der Beschlusspunkte und die dadurch ermöglichte Einflussnahme auf die Mitgesellschafter.2.2. Wie die Willensbildung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts konkret zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht geregelt (RIS-Justiz RS0013383; Krejci, Gesellschaftsrecht römisch eins [2005] 242). Vorrang hat jedenfalls die vertragliche Regelung dieser Frage (Krejci aaO; Jabornegg/Resch in Schwimann ABGB3 V Paragraph 1188, Rz 9; Grillberger in Rummel3 Paragraph 1188, Rz 7). Im vorliegenden Fall ist dafür eine „Vollversammlung" der Gesellschafter vorgesehen, wobei zwischen dem „Zeitpunkt der Versammlung und der Verständigung mindestens ein Zeitraum von sieben Tagen" liegen muss. Diese Bestimmung diente offenkundig dazu, den Gesellschaftern ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Versammlung zu gewähren. Zu dieser Vorbereitung gehört die Erörterung der Beschlusspunkte und die dadurch ermöglichte Einflussnahme auf die Mitgesellschafter.
2.3. Fraglich ist, wie die Siebentagesfrist zu berechnen ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage mit einer Analogie zu § 38 Abs 1 GmbHG beantwortet. Diese Bestimmung ordnet an, dass zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und dem Tag der Versammlung ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegen müsse. Das bedeute nach 1 Ob 165/03a (= ecolex 2004/19, 36 [Kapsch]), dass der Tag der Absendung und jener der Versammlung nicht in diese Frist einzurechnen seien, sodass zwischen den beiden Tagen ein Zeitraum von sieben ganzen Kalendertagen liegen müsse.2.3. Fraglich ist, wie die Siebentagesfrist zu berechnen ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage mit einer Analogie zu Paragraph 38, Absatz eins, GmbHG beantwortet. Diese Bestimmung ordnet an, dass zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung zur Post und dem Tag der Versammlung ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegen müsse. Das bedeute nach 1 Ob 165/03a (= ecolex 2004/19, 36 [Kapsch]), dass der Tag der Absendung und jener der Versammlung nicht in diese Frist einzurechnen seien, sodass zwischen den beiden Tagen ein Zeitraum von sieben ganzen Kalendertagen liegen müsse.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar in 1 Ob 165/03a anlässlich der Zurückweisung einer Revision ausgeführt, dass § 38 Abs 1 GmbHG zur Auslegung einer Vertragsbestimmung heranzuziehen sei, nach der Generalversammlungen „mit einer Frist von mindestens zwei Wochen" einzuberufen waren. Im hier zu beurteilenden Vertrag heißt es aber viel deutlicher, dass zwischen dem Zeitpunkt (nicht dem Tag) der Versammlung und der Verständigung mindestens ein Zeitraum von sieben Tagen liegen müsse. Noch wesentlicher ist jedoch, dass auch die Beklagten diese Bestimmung in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen (ON 6, S 13) im Sinn von sieben mal 24 Stunden verstanden haben. Denn dort führten sie aus: „Die Versammlung war für 20.30 Uhr des 1. 7. 2005 anberaumt. Die Verständigung wurde frühestens um 20.38 Uhr des 24. 6. 2005 versendet. Dazwischen liegen keine vollen 7 Tage bzw 168 Stunden." Damit haben die Beklagten unmissverständlich eine bestimmte Auslegung der strittigen Bestimmung behauptet. In der Berufung heißt es noch deutlicher, dass die sieben Tage „natürlich mit jeweils 24 Stunden zu berechnen" seien; auch wenn nur acht Minuten fehlten, sei die Verständigung verfristet.Der Oberste Gerichtshof hat zwar in 1 Ob 165/03a anlässlich der Zurückweisung einer Revision ausgeführt, dass Paragraph 38, Absatz eins, GmbHG zur Auslegung einer Vertragsbestimmung heranzuziehen sei, nach der Generalversammlungen „mit einer Frist von mindestens zwei Wochen" einzuberufen waren. Im hier zu beurteilenden Vertrag heißt es aber viel deutlicher, dass zwischen dem Zeitpunkt (nicht dem Tag) der Versammlung und der Verständigung mindestens ein Zeitraum von sieben Tagen liegen müsse. Noch wesentlicher ist jedoch, dass auch die Beklagten diese Bestimmung in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen (ON 6, S 13) im Sinn von sieben mal 24 Stunden verstanden haben. Denn dort führten sie aus: „Die Versammlung war für 20.30 Uhr des 1. 7. 2005 anberaumt. Die Verständigung wurde frühestens um 20.38 Uhr des 24. 6. 2005 versendet. Dazwischen liegen keine vollen 7 Tage bzw 168 Stunden." Damit haben die Beklagten unmissverständlich eine bestimmte Auslegung der strittigen Bestimmung behauptet. In der Berufung heißt es noch deutlicher, dass die sieben Tage „natürlich mit jeweils 24 Stunden zu berechnen" seien; auch wenn nur acht Minuten fehlten, sei die Verständigung verfristet.
Die Kläger sind diesem Verständnis der Klausel nicht entgegengetreten. Damit lagen im Ergebnis übereinstimmende Parteibehauptungen zum Inhalt der maßgebenden Vertragsklausel vor; diese Frage war daher in Wahrheit nicht strittig. Auf dieser Grundlage war es aber dem Berufungsgericht verwehrt, seine Entscheidung auf einen von den Parteien gar nicht behaupteten Inhalt der Klausel zu gründen. Vielmehr war (und ist) zu prüfen, ob die Verkürzung der 168-Stunden-Frist um (allenfalls) acht Minuten tatsächlich zur Nichtigkeit des Beschlusses führt.
2.4. War eine Gesetzes- oder Satzungsverletzung offensichtlich oder nachweisbar ohne Einfluss auf den Beschluss, ist der beklagten Gesellschaft nach der in der Rechtsprechung überwiegenden Kausalitätstheorie der Beweis der fehlenden Kausalität gestattet (7 Ob 703/89 = SZ 62/190; 7 Ob 300/05a = ecolex 2006/215; offen gelassen in 4 Ob 1588/90 = ecolex 1991, 465). In 4 Ob 101/06s (= wbl 2007, 138) ist der auch hier erkennende Senat für den Fall der Verweigerung des Rederechts in der Hauptversammlung der noch weiter gehenden Relevanztheorie gefolgt; der dort beklagten Gesellschaft war daher der Beweis verschlossen, dass auch die Ausübung des Rederechts zu keinem anderen Abstimmungsergebnis geführt hätte. Grund dafür war die hohe Bedeutung des Äußerungsrechts von Gesellschaftern und die abstrakte Eignung des strittigen Verstoßes, die Willensbildung der Gesellschaft zu beeinträchtigen.
Diese Entscheidungen betreffen indes das Recht der Kapitalgesellschaften, das von vornherein wesentlich formstrenger ist als jenes der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dort ist die formale Seite der Willensbildung - anders als etwa in §§ 34 ff GmbHG oder in §§ 105 ff AktG - gesetzlich nicht näher geregelt; objektive Schranke des Gesellschafterhandelns ist daher nur die oben (Punkt 2.1.) zitierte Rechtsprechung, wonach der Minderheit Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss.Diese Entscheidungen betreffen indes das Recht der Kapitalgesellschaften, das von vornherein wesentlich formstrenger ist als jenes der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dort ist die formale Seite der Willensbildung - anders als etwa in Paragraphen 34, ff GmbHG oder in Paragraphen 105, ff AktG - gesetzlich nicht näher geregelt; objektive Schranke des Gesellschafterhandelns ist daher nur die oben (Punkt 2.1.) zitierte Rechtsprechung, wonach der Minderheit Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss.
Stellt der Gesellschaftsvertrag Regelungen über die Willensbildung auf, so ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Folgen eine konkrete Verletzung nach sich ziehen soll (vgl zum Recht der O[H]G U. Torggler/H. Torggler in Straube, HGB I3 § 119 Rz 28; Enzinger in Münchener Kommentar HGB2 § 119 Rz 19 mwN). Entscheidend ist der Zweck der jeweiligen Vorschrift (vgl BGH II ZR 160/93 = NJW 1995, 1353). Dabei wird zwar in der Regel anzunehmen sein, dass die Einhaltung der vertraglichen Regelungen über die Einberufung einer Gesellschafterversammlung Voraussetzung für die Wirksamkeit der dort gefassten Beschlüsse sein soll (allgemein Krejci aaO 135; speziell zur bürgerlichrechtlichen Gesellschaft Ulmer in Münchener Kommentar BGB4 § 709 Rz 106 mwN). Die Behauptungs- und Beweislast für das Fehlen der abstrakten Eignung eines Mangels zur Beeinträchtigung der Willensbildung (Relevanztheorie) oder für dessen fehlende Auswirkung im konkreten Fall (Kausalitätstheorie) wird daher auch hier in der Regel denjenigen treffen, der sich auf die Gültigkeit des Beschlusses beruft.Stellt der Gesellschaftsvertrag Regelungen über die Willensbildung auf, so ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Folgen eine konkrete Verletzung nach sich ziehen soll vergleiche zum Recht der O[H]G U. Torggler/H. Torggler in Straube, HGB I3 Paragraph 119, Rz 28; Enzinger in Münchener Kommentar HGB2 Paragraph 119, Rz 19 mwN). Entscheidend ist der Zweck der jeweiligen Vorschrift vergleiche BGH römisch zwei ZR 160/93 = NJW 1995, 1353). Dabei wird zwar in der Regel anzunehmen sein, dass die Einhaltung der vertraglichen Regelungen über die Einberufung einer Gesellschafterversammlung Voraussetzung für die Wirksamkeit der dort gefassten Beschlüsse sein soll (allgemein Krejci aaO 135; speziell zur bürgerlichrechtlichen Gesellschaft Ulmer in Münchener Kommentar BGB4 Paragraph 709, Rz 106 mwN). Die Behauptungs- und Beweislast für das Fehlen der abstrakten Eignung eines Mangels zur Beeinträchtigung der Willensbildung (Relevanztheorie) oder für dessen fehlende Auswirkung im konkreten Fall (Kausalitätstheorie) wird daher auch hier in der Regel denjenigen treffen, der sich auf die Gültigkeit des Beschlusses beruft.
2.5. Allerdings kann sich im konkreten Fall aus ergänzender Vertragsauslegung auch etwas anderes ergeben. Das trifft hier zu. Denn redlichen Gesellschaftsgründern kann nicht unterstellt werden, dass sie für den Fall einer bloß achtminütigen Unterschreitung der Einberufungsfrist eine - nur durch den Beweis der fehlenden Relevanz oder Kausalität sanierbare - Ungültigkeit des Gesellschafterbeschlusses angeordnet hätten. Das gilt um so mehr, als der Zweit-, der Dritt- und der Viertbeklagte im konkreten Fall seit dem 25. Mai 2005 den Inhalt der beabsichtigten Vertragsänderung kannten und auch vom Drängen der Kläger wussten, zur Entscheidung darüber eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Für diese besondere Fallgestaltung erfordert der Zweck der Vertragsbestimmung keinesfalls die grundsätzliche Ungültigkeit des Beschlusses. Vielmehr hätten redliche Gesellschaftsgründer diese Rechtsfolge nur dann angeordnet, wenn die Fristverkürzung aufgrund außergewöhnlicher Umstände einen Einfluss auf die Willensbildung hatte oder zumindest haben konnte. Dafür ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige behauptungs- und beweispflichtig, der sich auf die Ungültigkeit des Beschlusses beruft.
Eine solche abstrakte Eignung zur Beeinflussung der Willensbildung ist hier nicht zu erkennen. Es gibt nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Zweit- und der Viertbeklagte, die den Zugang der Einladungs-E-Mail ja überhaupt bestritten hatten, von einer acht Minuten früher versandten Einladung Kenntnis erlangt hätten. Die von den Beklagten als besonders bedeutsam herausgestellte Möglichkeit des Zweitbeklagten, Einfluss auf seinen Bruder, den Achtkläger, zu nehmen, war vom Zeitpunkt der Einladung völlig unabhängig. Denn (auch) der Zweitbeklagte wusste seit Ende Mai 2005, dass die Kläger eine - konkret bekanntgegebene - Vertragsänderung planten und den Erstbeklagten zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung drängten. Er hatte daher bis zum 1. Juli 2005 ausreichend Gelegenheit, auf seinen Bruder einzuwirken.
3. Ob der Beschluss auch inhaltlich mangelfrei ist, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
3.1. Ein Gesellschaftsvertrag kann nach allgemeinen Grundsätzen nur durch Einigung aller Gesellschafter geändert werden; anderes gilt allerdings dann, wenn schon der Gesellschaftsvertrag eine Änderung durch Mehrheitsbeschluss vorsieht (Grillberger aaO § 1175 Rz 16; Jabornegg/Resch aaO § 1188 Rz 7; Riedler in KBB2 § 1188 Rz 5, alle mwN). Ob in einem solchen Fall eine Analogie zu § 50 GmbHG geboten ist, wonach für Vertragsänderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist (Zehetner, Glosse zu 4 Ob 2147/96f, ecolex 1997, 358), kann offen bleiben, weil der Beschluss im konkreten Fall mehr als drei Viertel aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hatte.3.1. Ein Gesellschaftsvertrag kann nach allgemeinen Grundsätzen nur durch Einigung aller Gesellschafter geändert werden; anderes gilt allerdings dann, wenn schon der Gesellschaftsvertrag eine Änderung durch Mehrheitsbeschluss vorsieht (Grillberger aaO Paragraph 1175, Rz 16; Jabornegg/Resch aaO Paragraph 1188, Rz 7; Riedler in KBB2 Paragraph 1188, Rz 5, alle mwN). Ob in einem solchen Fall eine Analogie zu Paragraph 50, GmbHG geboten ist, wonach für Vertragsänderungen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist (Zehetner, Glosse zu 4 Ob 2147/96f, ecolex 1997, 358), kann offen bleiben, weil der Beschluss im konkreten Fall mehr als drei Viertel aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hatte.
Die Gestaltungsfreiheit der Mehrheit findet ihre inhaltlichen Grenzen nach neuerer Rechtsprechung - abgesehen von Fällen der Gesetz- und Sittenwidrigkeit - nur in gesellschaftsvertraglich begründeten Sonderrechten einzelner Gesellschafter, im Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte, im Gleichbehandlungsgrundsatz, in der Treuepflicht und im Verbot einer willkürlichen, die Minderheit schädigenden Verfolgung von Eigeninteressen (4 Ob 2147/96f = SZ 69/157 = ecolex 1997, 356 [Zehetner] mwN; vgl auch 2 Ob 281/05w = wbl 2007, 42). Der früher angenommene „Bestimmtheitsgrundsatz", wonach Mehrheitsklauseln grundsätzlich eng auszulegen waren und im Zweifel „ungewöhnliche" Vertragsänderungen nicht erfassten (etwa 8 Ob 577/83 = SZ 57/203; 1 Ob 531/86 = SZ 59/69; dazu U. Torggler/H. Torggler aaO § 119 Rz 24 mwN), wurde für Mehrheitsklauseln, die sich ausdrücklich auf die Vertragsänderung beziehen, zugunsten einer inhaltlichen Kontrolle aufgegeben (4 Ob 2147/96f; Zehetner und U. Torggler/H. Torggler aaO).Die Gestaltungsfreiheit der Mehrheit findet ihre inhaltlichen Grenzen nach neuerer Rechtsprechung - abgesehen von Fällen der Gesetz- und Sittenwidrigkeit - nur in gesellschaftsvertraglich begründeten Sonderrechten einzelner Gesellschafter, im Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte, im Gleichbehandlungsgrundsatz, in der Treuepflicht und im Verbot einer willkürlichen, die Minderheit schädigenden Verfolgung von Eigeninteressen (4 Ob 2147/96f = SZ 69/157 = ecolex 1997, 356 [Zehetner] mwN; vergleiche auch 2 Ob 281/05w = wbl 2007, 42). Der früher angenommene „Bestimmtheitsgrundsatz", wonach Mehrheitsklauseln grundsätzlich eng auszulegen waren und im Zweifel „ungewöhnliche" Vertragsänderungen nicht erfassten (etwa 8 Ob 577/83 = SZ 57/203; 1 Ob 531/86 = SZ 59/69; dazu U. Torggler/H. Torggler aaO Paragraph 119, Rz 24 mwN), wurde für Mehrheitsklauseln, die sich ausdrücklich auf die Vertragsänderung beziehen, zugunsten einer inhaltlichen Kontrolle aufgegeben (4 Ob 2147/96f; Zehetner und U. Torggler/H. Torggler aaO).
3.2. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschluss in Sonderrechte des Erstbeklagten eingreift. Darunter sind Vorrechte einzelner Gesellschafter vor den Übrigen zu verstehen, die ihnen ohne ihre Zustimmung nicht entzogen werden können (1 Ob 529/89 = wbl 1989, 280 mwN). Das träfe hier zu, wenn der alte Vertrag tatsächlich dahin auszulegen wäre, dass die Leiterstellung des Erstbeklagten nur freiwillig oder durch Erreichen des Pensionsalters beendet werden konnte.
3.2.1. Der Wortlaut des Vertrags ist nicht ganz klar. Die „vorbehaltlose Anerkennung" des Erstbeklagten als Schischulleiter legt zwar nahe, dass ihm eine Sonderstellung eingeräumt werden sollte, in die die Mitgesellschafter gegen seinen Willen - wenn überhaupt - nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eingreifen konnten. Dem steht jedoch die Regelung über die Wahl des Schischulleiters gegenüber. Sie lässt sich zwar im von den Beklagten vertretenen Sinn verstehen. Ebenso möglich ist aber die Deutung, dass eine Abwahl des zunächst vorbehaltlos anerkannten Erstbeklagten möglich wäre, wenn dafür eine Zweidrittelmehrheit gefunden würde. Eine „vertragliche" Einräumung der Geschäftsführerbefugnis iSv 6 Ob 268/06i (= GesRZ 2007, 126 [Thiery] mwN) läge in diesem Fall wegen der jederzeit möglichen Neuwahl nicht vor.
Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass die Gesellschafter auch das für die Stimmverhältnisse maßgebende Punktesystem und - nach der neuen Fassung des Gesellschaftsvertrags - sogar den gesamten Vertrag mit Zweidrittelmehrheit ändern konnten. Die Gesellschafter des Jahres 1992 hatten sich daher mit damals einstimmigem Beschluss eine Reorganisation der Gesellschaft mit bloß qualifizierter Mehrheit vorbehalten. Dass davon die Person des Schischulleiters ausgenommen sein sollte, ist im Zweifel nicht anzunehmen.
Ein weiteres Wortlaut- und Zweckargument für das Fehlen eines Sonderrechts ist dessen Begründung in Punkt II des (alten) Gesellschaftsvertrags. Der Erstbeklagte sei Inhaber „der" Bewilligung zum Betrieb einer Schischule in einem bestimmten Schischulgebiet; er werde „daher" als Leiter der Schischule anerkannt. Die Leiterbestellung war daher Folge fehlender Alternativen. Die Wahlklausel legt daher die Annahme nahe, dass eine Änderung der Schischulführung möglich sein sollte, wenn eine andere geeignete Person vorhanden wäre und diese eine entsprechende (qualifizierte) Mehrheit auf sich vereinigen könnte.Ein weiteres Wortlaut- und Zweckargument für das Fehlen eines Sonderrechts ist dessen Begründung in Punkt römisch zwei des (alten) Gesellschaftsvertrags. Der Erstbeklagte sei Inhaber „der" Bewilligung zum Betrieb einer Schischule in einem bestimmten Schischulgebiet; er werde „daher" als Leiter der Schischule anerkannt. Die Leiterbestellung war daher Folge fehlender Alternativen. Die Wahlklausel legt daher die Annahme nahe, dass eine Änderung der Schischulführung möglich sein sollte, wenn eine andere geeignete Person vorhanden wäre und diese eine entsprechende (qualifizierte) Mehrheit auf sich vereinigen könnte.
3.2.2. Die Beklagten haben behauptet, der Wille der Gesellschafter sei darauf gerichtet gewesen, dem Erstbeklagten eine Sonderstellung einzuräumen. Das Erstgericht hat allerdings das Gegenteil festgestellt: Die Bestimmung über die Wahl des Schischulleiters sei von den beschließenden Gesellschaftern einschließlich des Erstbeklagten so gemeint und gewollt gewesen, dass für den Fall, dass ein weiterer Konzessionsberechtigter vorhanden wäre, auch eine Neuwahl des Schischulleiters möglich sein sollte. Eine unentziehbare Sonderstellung sei nicht beabsichtigt gewesen.
Nach der allgemeinen Regel des § 914 ABGB bestünde kein Zweifel, dass diese Feststellung zum wahren Willen der vertragschließenden Parteien die Auslegung des Vertrags bestimmte. Denn der übereinstimmende Parteiwille ist die oberste Norm des Vertrags (RIS-Justiz RS0017811). Auch der objektive Erklärungswert verliert seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind; es gilt dann ihr übereinstimmender Wille, gleichgültig, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben (RIS-Justiz RS0014005). Erst wenn eine übereinstimmende Parteienabsicht nicht als erwiesen gilt, darf der Gehalt einer schriftlichen Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ermittelt werden (RIS-Justiz RS0017783).Nach der allgemeinen Regel des Paragraph 914, ABGB bestünde kein Zweifel, dass diese Feststellung zum wahren Willen der vertragschließenden Parteien die Auslegung des Vertrags bestimmte. Denn der übereinstimmende Parteiwille ist die oberste Norm des Vertrags (RIS-Justiz RS0017811). Auch der objektive Erklärungswert verliert seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind; es gilt dann ihr übereinstimmender Wille, gleichgültig, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben (RIS-Justiz RS0014005). Erst wenn eine übereinstimmende Parteienabsicht nicht als erwiesen gilt, darf der Gehalt einer schriftlichen Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ermittelt werden (RIS-Justiz RS0017783).
3.2.3. An dieser Rechtslage ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten.
(a) Zwar sind korporative Regelungen in Satzungen juristischer Personen und Stiftungen nach nunmehr ständiger Rechtsprechung nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen (1 Ob 61/97w = SZ 70/242; RIS-Justiz RS0108891; zuletzt etwa 3 Ob 59/07h). Für (typische) Personengesellschaften hat der Oberste Gerichtshof jedoch bisher an der Maßgeblichkeit der allgemeinen Vertragsauslegungsregeln des § 914 ABGB festgehalten (7 Ob 559/90 = SZ 63/94; 3 Ob 2135/96h = ecolex 1998, 407 [Reich-Rohrwig]). Das entspricht auch der deutschen Rechtsprechung, die eine objektive Auslegung nur bei Publikumsgesellschaften vornimmt (zuletzt etwa BGH II ZR 126/04 = ZIP 2006, 754 mwN). Bei anderen Personengesellschaften, insbesondere bei der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft, richtet sich die Auslegung grundsätzlich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben (vgl Habermeier in Staudinger13 [2003] § 705 Rz 13; Ulmer in Münchener Kommentar BGB4 § 705 Rz 171; Westermann in Ermann11 § 705 Rz 34; alle mwN). Diese Auffassung war auch in der österreichischen Lehre lange unbestritten (vgl nur Ostheim, Zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in FS Demelius [1973] 381, 395: an der Anwendung der §§ 914 f auf Personengesellschaften habe „noch niemand [...] gezweifelt").(a) Zwar sind korporative Regelungen in Satzungen juristischer Personen und Stiftungen nach nunmehr ständiger Rechtsprechung nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen (1 Ob 61/97w = SZ 70/242; RIS-Justiz RS0108891; zuletzt etwa 3 Ob 59/07h). Für (typische) Personengesellschaften hat der Oberste Gerichtshof jedoch bisher an der Maßgeblichkeit der allgemeinen Vertragsauslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB festgehalten (7 Ob 559/90 = SZ 63/94; 3 Ob 2135/96h = ecolex 1998, 407 [Reich-Rohrwig]). Das entspricht auch der deutschen Rechtsprechung, die eine objektive Auslegung nur bei Publikumsgesellschaften vornimmt (zuletzt etwa BGH römisch zwei ZR 126/04 = ZIP 2006, 754 mwN). Bei anderen Personengesellschaften, insbesondere bei der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft, richtet sich die Auslegung grundsätzlich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben vergleiche Habermeier in Staudinger13 [2003] Paragraph 705, Rz 13; Ulmer in Münchener Kommentar BGB4 Paragraph 705, Rz 171; Westermann in Ermann11 Paragraph 705, Rz 34; alle mwN). Diese Auffassung war auch in der österreichischen Lehre lange unbestritten vergleiche nur Ostheim, Zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in FS Demelius [1973] 381, 395: an der Anwendung der Paragraphen 914, f auf Personengesellschaften habe „noch niemand [...] gezweifelt").
(b) Dieser grundsätzlich subjektiven Auslegung eines Gesellschaftsvertrags von Personengesellschaften wird in neuerer Zeit entgegengehalten, dass es auch hier nur auf jene Parteiabsicht ankommen könne, die den aktuellen Gesellschaftern gemeinsam sei (U. Torggler/H. Torggler aaO § 105 Rz 4a; Enzinger, Mehrheitsbeschlüsse bei Personengesellschaften [1995] 175, 178; tendenziell ähnlich Stimmen zum deutschen Recht; vgl etwa Westermann aaO § 705 Rz 34; Ulmer in Münchener Kommentar BGB § 705 Rz 172; ohne weitere Differenzierung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften für eine rein objektive Auslegung Krejci aaO 50). Grund für dieses Abgehen von der Maßgeblichkeit des tatsächlich Gewollten kann - abgesehen von der hier nicht relevanten Auswirkung auf außenstehende Dritte - letztlich nur der Schutz von Neugesellschaftern sein, die auf eine (andere) schriftlich festgelegte Gesellschaftsstruktur vertraut hatten (Grunewald, Die Auslegung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen, ZGR 1995, 68, 77 ff).(b) Dieser grundsätzlich subjektiven Auslegung eines Gesellschaftsvertrags von Personengesellschaften wird in neuerer Zeit entgegengehalten, dass es auch hier nur auf jene Parteiabsicht ankommen könne, die den aktuellen Gesellschaftern gemeinsam sei (U. Torggler/H. Torggler aaO Paragraph 105, Rz 4a; Enzinger, Mehrheitsbeschlüsse bei Personengesellschaften [1995] 175, 178; tendenziell ähnlich Stimmen zum deutschen Recht; vergleiche etwa Westermann aaO Paragraph 705, Rz 34; Ulmer in Münchener Kommentar BGB Paragraph 705, Rz 172; ohne weitere Differenzierung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften für eine rein objektive Auslegung Krejci aaO 50). Grund für dieses Abgehen von der Maßgeblichkeit des tatsächlich Gewollten kann - abgesehen von der hier nicht relevanten Auswirkung auf außenstehende Dritte - letztlich nur der Schutz von Neugesellschaftern sein, die auf eine (andere) schriftlich festgelegte Gesellschaftsstruktur vertraut hatten (Grunewald, Die Auslegung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen, ZGR 1995, 68, 77 ff).
(c) Im vorliegenden Fall waren der Erst-, der Zweit- und der Viertbeklagte bereits an der Änderung des Gesellschaftsvertrags im Jahr 1992 beteiligt. Sie können sich daher nicht auf das Argument des Vertrauensschutzes berufen. Es wäre geradezu absurd, dem Erstbeklagten eine unentziehbare Sonderstellung zuzubilligen, die er - nach den Feststellungen des Erstgerichts - gar nicht gewollt hatte.
Der Drittbeklagte gehörte der Gesellschaft im Jahr 1992 zwar noch nicht an. Er hat aber nicht vorgebracht, dass er bei seinem Beitritt in besonderer Weise auf eine unentziehbare Sonderstellung des Erstbeklagten vertraut hätte. Zudem hätte ihn in diesem Fall angesichts des (zumindest) unklaren Vertragstexts die Obliegenheit getroffen, bei den Altgesellschaftern Erkundigungen über das tatsächlich Gewollte einzuholen (Grunewald, ZGR 1995, 78 f). Ein besonderer Vertrauensschutz des Drittbeklagten ist daher nicht anzunehmen.
Würde ein gegenteiliger Wille der Gesellschafter festgestellt, so gälten diese Erwägungen umgekehrt auch für jene Kläger, die der Gesellschaft im Jahr 1992 noch nicht angehört hatten. Denn selbst wenn sie auf das Fehlen einer unentziehbaren Sonderstellung des Erstbeklagten vertraut hätten, wäre dieses Vertrauen angesichts des unklaren Wortlauts nur geschützt gewesen, wenn sie sich bei Altgesellschaftern darüber erkundigt und dort eine eindeutige Auskunft erhalten hätten. Auch das haben sie nicht behauptet.
(d) Daher ist jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls daran festzuhalten, dass für die Auslegung des Vertrags in erster Linie der gemeinsame Wille der vertragschließenden Parteien des Jahres 1992 maßgebend ist. Damit ist die Sache in diesem Punkt noch nicht entscheidungsreif. Denn die Beklagten haben die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts mit Beweisrüge bekämpft. Das Berufungsgericht hat diese Beweisrüge aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht zum Vorliegen eines formalen Beschlussmangels nicht erledigt. Die Erledigung der Beweisrüge wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
Sollte die Feststellung des Erstgerichts übernommen werden, liegt keine unentziehbare Sonderstellung des Erstbeklagten vor. Trifft das Berufungsgericht demgegenüber die von den Beklagten gewünschte Ersatzfeststellung, wonach die Gesellschafter ein unentziehbares Sonderrecht gewollt hätten, wäre die - offenkundig eine Einheit bildende - Vertragsänderung als Ganzes ungültig. Bei einem non liquet wäre der Vertrag nach Wortlaut und Zweck ergänzend auszulegen. Hier spricht aus den oben genannten Erwägungen mehr dafür, kein unentziehbares Sonderrecht des Erstbeklagten anzunehmen.
3.3. Greift die Vertragsänderung nicht in unentziehbare Sonderrechte des Erstbeklagten ein, so ist zu prüfen, ob andere inhaltliche Gründe gegen ihre Gültigkeit sprechen. Das wäre der Fall, wenn der Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte betroffen wäre, ferner bei einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Treuepflicht oder des Verbots einer willkürlichen, die Minderheit schädigenden Verfolgung von Eigeninteressen (4 Ob 2147/96f). Dabei bewirkt die hohe Zustimmung (71 % aller Stimmen, 82 % der abgegebenen Stimmen) eine erhöhte Richtigkeitsgewähr des Beschlusses (vgl BGH II ZR 261/86 = NJW 1988, 411); damit müssten die inhaltlichen Einwände ein besonderes Gewicht haben, um zur Nichtigkeit des Beschlusses zu führen (vgl zu diesem Argument Roth, Vertragsänderungen im Kernbereich, JBl 2005, 80, 81).3.3. Greift die Vertragsänderung nicht in unentziehbare Sonderrechte des Erstbeklagten ein, so ist zu prüfen, ob andere inhaltliche Gründe gegen ihre Gültigkeit sprechen. Das wäre der Fall, wenn der Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte betroffen wäre, ferner bei einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Treuepflicht oder des Verbots einer willkürlichen, die Minderheit schädigenden Verfolgung von Eigeninteressen (4 Ob 2147/96f). Dabei bewirkt die hohe Zustimmung (71 % aller Stimmen, 82 % der abgegebenen Stimmen) eine erhöhte Richtigkeitsgewähr des Beschlusses vergleiche BGH römisch zwei ZR 261/86 = NJW 1988, 411); damit müssten die inhaltlichen Einwände ein besonderes Gewicht haben, um zur Nichtigkeit des Beschlusses zu führen vergleiche zu diesem Argument Roth, Vertragsänderungen im Kernbereich, JBl 2005, 80, 81).
3.3.1. Der Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte ist durch die Vertragsänderung nicht entscheidend betroffen. Denn letztlich führt sie im Kern zu einer „Demokratisierung" der bisher stark auf den Leiter konzentrierten Gesellschaftsstruktur. Damit wird im Ergebnis der Einfluss aller anderen Gesellschafter erhöht. Für die Zulässigkeit einer solchen Organisationsänderung ist von besonderer Bedeutung, dass schon der alte Vertrag die Möglichkeit vorsah, das Punktesystem mit Zweidrittelmehrheit zu ändern. Damit wäre zwingend eine Verschiebung der Stimmgewichte verbunden gewesen. Dem alten Vertrag war daher nicht zu entnehmen, dass jegliche Änderung der Organisationsstruktur dem allgemein für Vertragsänderungen vorgesehenen Mehrheitsbeschluss entzogen gewesen wäre.
Im Einzelnen ist den Argumenten der Revisionsbeantwortung Folgendes entgegenzuhalten:
(a) Lag keine unentziehbare Sonderstellung des Erstbeklagten vor, so greift die Änderung jener Bestimmungen, die sich auf die Rechtsstellung des (nun: des jeweiligen) Leiters beziehen, nicht in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte ein (Punkte II, VI Abs 2, 5 und 9, VIII, IX). Denn mit Ausnahme der nun fünfjährigen Amtsperiode nähern diese Änderungen die Struktur der Gesellschaft ohnehin nur dem Leitbild des dispositiven Rechts an.(a) Lag keine unentziehbare Sonderstellung des Erstbeklagten vor, so greift die Änderung jener Bestimmungen, die sich auf die Rechtsstellung des (nun: des jeweiligen) Leiters beziehen, nicht in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte ein (Punkte römisch zwei, römisch sechs Absatz 2, 5 und 9, römisch acht, römisch neun). Denn mit Ausnahme der nun fünfjährigen Amtsperiode nähern diese Änderungen die Struktur der Gesellschaft ohnehin nur dem Leitbild des dispositiven Rechts an.
Das gilt insbesondere für die Wahl des Leiters mit einfacher Mehrheit. Auch nach § 836 ABGB ist der „Verwalter" des gemeinschaftlichen Gutes mit einfacher Mehrheit zu bestellen. Es trifft zwar zu, dass damit die einfache Mehrheit leichter einen ihr genehmen Leiter bestimmen kann und dafür nicht auf Kompromisse mit der Minderheit angewiesen ist. Nach dem bisherigen Gesellschaftsvertrag war allerdings sogar die Mehrheit an den einmal bestellten Leiter gebunden, wenn sie nicht eine Zweidrittelmehrheit für dessen Abwahl zustande bringen konnte. Die Annäherung dieses der Gleichheit der Gesellschafter widerstreitenden Zustands an die gesetzliche Normallage ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn - wie hier behauptet - die Kläger miteinander familiär verbunden sind, sodass sie ihre Stimmen möglicherweise (auch) in Zukunft koordiniert abgeben werden.Das gilt insbesondere für die Wahl des Leiters mit einfacher Mehrheit. Auch nach Paragraph 836, ABGB ist der „Verwalter" des gemeinschaftlichen Gutes mit einfacher Mehrheit zu bestellen. Es trifft zwar zu, dass damit die einfache Mehrheit leichter einen ihr genehmen Leiter bestimmen kann und dafür nicht auf Kompromisse mit der Minderheit angewiesen ist. Nach dem bisherigen Gesellschaftsvertrag war allerdings sogar die Mehrheit an den einmal bestellten Leiter gebunden, wenn sie nicht eine Zweidrittelmehrheit für dessen Abwahl zustande bringen konnte. Die Annäherung dieses der Gleichheit der Gesellschafter widerstreitenden Zustands an die gesetzliche Normallage ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn - wie hier behauptet - die Kläger miteinander familiär verbunden sind, sodass sie ihre Stimmen möglicherweise (auch) in Zukunft koordiniert abgeben werden.
(b) Die nun fünfjährige Amtszeit (Punkt VI Abs 5) stellt in angemessener Weise die durch die Senkung des Mehrheitserfordernisses gefährdete Kontinuität in der Leitung der Schischule sicher. Schon das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass die Fünfjahresfrist die (anderen) Gesellschafter nicht hindert, den Leiter auch vor deren Ablauf aus wichtigem Grund abzuberufen. Denn die Unkündbarkeit oder Befristung eines Dauerrechtsverhältnisses steht ganz allgemein nicht dessen Auflösung aus wichtigem Grund entgegen (RIS-Justiz RS0018368, RS0018305). Das gilt - abgesehen von einer aufgrund Vereinbarung unter keinen Umständen entziehbaren Verwaltung, die nur durch Ausschluss nach § 1210 ABGB beendet werden könnte - auch für die Verwalterbestellung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (RIS-Justiz RS0022129). Zwar nimmt die Entscheidung 6 Ob 268/06i (= GesRZ 2007, 126 [Thiery] an, dass dafür bei einer „vertraglichen" Bestellung ein einstimmiger Beschluss der übrigen Gesellschafter erforderlich sei. Liegt aber tatsächlich ein wichtiger Grund für die Abberufung vor, so sind die Mitgesellschafter schon aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten, an der Abberufung des Geschäftsführers mitzuwirken (so zum noch weitergehenden Ausschluss eines Gesellschafters Grillberger aaO § 1210 Rz 4 und Jabornegg/Resch aaO § 1210 Rz 10, beide mwN; vgl zum entsprechenden Problem und zur Rechtsdurchsetzung im Recht der Personenhandelsgesellschaften 1 Ob 40/01s = SZ 74/81 [verst Senat]; weiters U. Torggler/H. Torggler aaO § 117 Rz 17 f mwN).(b) Die nun fünfjährige Amtszeit (Punkt römisch sechs Absatz 5,) stellt in angemessener Weise die durch die Senkung des Mehrheitserfordernisses gefährdete Kontinuität in der Leitung der Schischule sicher. Schon das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass die Fünfjahresfrist die (anderen) Gesellschafter nicht hindert, den Leiter auch vor deren Ablauf aus wichtigem Grund abzuberufen. Denn die Unkündbarkeit oder Befristung eines Dauerrechtsverhältnisses steht ganz allgemein nicht dessen Auflösung aus wichtigem Grund entgegen (RIS-Justiz RS0018368, RS0018305). Das gilt - abgesehen von einer aufgrund Vereinbarung unter keinen Umständen entziehbaren Verwaltung, die nur durch Ausschluss nach Paragraph 1210, ABGB beendet werden könnte - auch für die Verwalterbestellung in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (RIS-Justiz RS0022129). Zwar nimmt die Entscheidung 6 Ob 268/06i (= GesRZ 2007, 126 [Thiery] an, dass dafür bei einer „vertraglichen" Bestellung ein einstimmiger Beschluss der übrigen Gesellschafter erforderlich sei. Liegt aber tatsächlich ein wichtiger Grund für die Abberufung vor, so sind die Mitgesellschafter schon aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten, an der Abberufung des Geschäftsführers mitzuwirken (so zum noch weitergehenden Ausschluss eines Gesellschafters Grillberger aaO Paragraph 1210, Rz 4 und Jabornegg/Resch aaO Paragraph 1210, Rz 10, beide mwN; vergleiche zum entsprechenden Problem und zur Rechtsdurchsetzung im Recht der Personenhandelsgesellschaften 1 Ob 40/01s = SZ 74/81 [verst Senat]; weiters U. Torggler/H. Torggler aaO Paragraph 117, Rz 17 f mwN).
Zwar wäre es wohl sinnvoll gewesen, eine entsprechende Regelung in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Die Minderheitenrechte sind aber schon durch das objektive Recht gewahrt, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung des Leiters vorliegt. Das Unterbleiben einer ausdrücklichen Regelung führt daher nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses.
(c) Weshalb es die - von den Beklagten als bedeutsam angesehene - Entscheidungsbefugnis des Leiters schwächen soll, wenn eine Zustimmung des Ausschusses nur mehr bei einer Verpflichtung der Gesellschaft von über 10.000 EUR (statt vorher 10.000 Schilling) erforderlich ist (Punkt VII Abs 3), lässt sich nicht erkennen.(c) Weshalb es die - von den Beklagten als bedeutsam angesehene - Entscheidungsbefugnis des Leiters schwächen soll, wenn eine Zustimmung des Ausschusses nur mehr bei einer Verpflichtung der Gesellschaft von über 10.000 EUR (statt vorher 10.000 Schilling) erforderlich ist (Punkt römisch sieben Absatz 3,), lässt sich nicht erkennen.
(d) Liegt keine unentziehbare Sonderstellung des Erstbeklagten vor, so ist (auch) die Pauschalierung des Aufwandersatzes und des „Sommerbezuges" des (nun: des jeweiligen) Leiters (Punkt X Abs 3 und 4) nicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in dessen „wohlerworbene" Rechte zu prüfen. Vielmehr ist die Frage zu stellen, ob die konkrete (dh nicht pauschalierte) Abrechnung, die nach dem alten Vertrag jedenfalls für die Spesen und nach dem Vorbringen der Beklagten auch für die Sommerarbeit möglich war, ganz allgemein zum Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte gehörte. Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt. Schon der alte Vertrag hatte vorgesehen, dass die Höhe der Leiterentlohnung von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wurde. Die Einführung einer (teilweisen) Pauschalierung ist daher keinesfalls eine ungewöhnliche Maßnahme, die unter Umständen der einstimmigen Beschlussfassung bedurft hätte. Auf die in diesem Zusammenhang unerledigt gebliebenen Verfahrens- und Beweisrügen der Berufung kommt es daher nicht an.(d) Liegt keine unentziehbare Sonderstellung des Erstbeklagten vor, so ist (auch) die Pauschalierung des Aufwandersatzes und des „Sommerbezuges" des (nun: des jeweiligen) Leiters (Punkt römisch zehn Absatz 3, und 4) nicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in dessen „wohlerworbene" Rechte zu prüfen. Vielmehr ist die Frage zu stellen, ob die konkrete (dh nicht pauschalierte) Abrechnung, die nach dem alten Vertrag jedenfalls für die Spesen und nach dem Vorbringen der Beklagten auch für die Sommerarbeit möglich war, ganz allgemein zum Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte gehörte. Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt. Schon der alte Vertrag hatte vorgesehen, dass die Höhe der Leiterentlohnung von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wurde. Die Einführung einer (teilweisen) Pauschalierung ist daher keinesfalls eine ungewöhnliche Maßnahme, die unter Umständen der einstimmigen Beschlussfassung bedurft hätte. Auf die in diesem Zusammenhang unerledigt gebliebenen Verfahrens- und Beweisrügen der Berufung kommt es daher nicht an.
(e) Die nun vorgesehene - maßvolle - Rücklagenbildung (Punkt X Abs 6) war im alten Vertrag zwar nicht enthalten. Auch hier liegt aber kein schwerwiegender Eingriff in geschützte Interessen der überstimmten Gesellschafter vor. Die hohe Zustimmung von 82 % der abgegebenen Stimmen (71 % aller Stimmen) hätte sogar nach § 50 Abs 1 GmbHG ausgereicht, um trotz einer ursprünglich vereinbarten Ausschüttung des gesamten Gewinns eine Rücklage einzuführen (2 Ob 28/48 = SZ 21/62); Gleiches muss auch hier gelten. Weiters wurden die Voraussetzungen für die nun zur Rücklagenbildung verwendete Gewinnkürzung von Schilehrern, die nicht über die gesamte Saison tätig waren, ohnehin verschärft. Erfolgte die Kürzung früher schon bei weniger als 75 Arbeitstagen, greift sie jetzt erst bei einer Tätigkeit von weniger als 65 Arbeitstagen ein. Damit steht für die Rücklagenbildung ohnehin nur ein geringerer Betrag zur Verfügung, als früher an die voll arbeitenden Gesellschafter (zusätzlich) ausgeschüttet wurde. Die durch die Änderung der Kürzungsgrenze bewirkte Verschiebung der Gewinnanteile ist wertungsmäßig durch die (seinerzeit einstimmig beschlossene) Bestimmung des alten Gesellschaftsvertrags gedeckt, wonach das Punktesystem mit Zweidrittelmehrheit geändert werden konnte. Denn eine solche Änderung hätte zwingend zu einer Verschiebung der Gewinnanteile geführt.(e) Die nun vorgesehene - maßvolle - Rücklagenbildung (Punkt römisch zehn Absatz 6,) war im alten Vertrag zwar nicht enthalten. Auch hier liegt aber kein schwerwiegender Eingriff in geschützte Interessen der überstimmten Gesellschafter vor. Die hohe Zustimmung von 82 % der abgegebenen Stimmen (71 % aller Stimmen) hätte sogar nach Paragraph 50, Absatz eins, GmbHG ausgereicht, um trotz einer ursprünglich vereinbarten Ausschüttung des gesamten Gewinns eine Rücklage einzuführen (2 Ob 28/48 = SZ 21/62); Gleiches muss auch hier gelten. Weiters wurden die Voraussetzungen für die nun zur Rücklagenbildung verwendete Gewinnkürzung von Schilehrern, die nicht über die gesamte Saison tätig waren, ohnehin verschärft. Erfolgte die Kürzung früher schon bei weniger als 75 Arbeitstagen, greift sie jetzt erst bei einer Tätigkeit von weniger als 65 Arbeitstagen ein. Damit steht für die Rücklagenbildung ohnehin nur ein geringerer Betrag zur Verfügung, als früher an die voll arbeitenden Gesellschafter (zusätzlich) ausgeschüttet wurde. Die durch die Änderung der Kürzungsgrenze bewirkte Verschiebung der Gewinnanteile ist wertungsmäßig durch die (seinerzeit einstimmig beschlossene) Bestimmung des alten Gesellschaftsvertrags gedeckt, wonach das Punktesystem mit Zweidrittelmehrheit geändert werden konnte. Denn eine solche Änderung hätte zwingend zu einer Verschiebung der Gewinnanteile geführt.
3.3.2. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder der Treuepflicht ist nicht zu erkennen. Zwar greift die Vertragsänderung faktisch vor allem in die Stellung des Erstbeklagten ein. Verfügte er aber nicht über unentziehbare Sonderrechte, so führten diese Eingriffe letztlich nur zur Beseitigung einer bis dahin bestehenden Ungleichheit und damit zu einer weiteren Annäherung an das Leitbild des dispositiven Rechts, ohne dass dem eine gesicherte Position des Erstbeklagten entgegengestanden wäre.
3.3.3. Das - unbestreitbare - Bestreben der Kläger, durch die Vertragsänderung auch eine (leichtere) Auswechslung des Schischulleiters zu ermöglichen, ist als solches noch keine willkürliche, die Minderheit schädigende Verfolgung von Eigeninteressen. Das gilt auch unter Berücksichtigung jenes Vorbringens, dessen Zurückweisung die Beklagten in der Berufung bekämpften (ON 9 bzw 12). Die Behauptung, dass die neue Gesellschaftskonstruktion zu negativen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen führen könnte, war unsubstanziiert. Die angebliche Eröffnung eines Konkurrenzunternehmens durch den Sechstkläger folgte auf die Weigerung des Erstbeklagten, die Wirksamkeit der Vertragsänderung anzuerkennen; sie ist daher für deren Beurteilung nicht von Belang. Ausschussmitglieder waren schon nach dem altem Vertrag mit einfacher Mehrheit zu wählen; daher steht die angeblich fehlende Eignung des von den Klägern in den Ausschuss gewählten Siebtklägers in keinem Zusammenhang mit der Vertragsänderung. Die Gründe für die Zwietracht in der Gesellschaft sind zur Beurteilung einer ansonsten unbedenklichen Vertragsänderung unerheblich.
Damit verbleibt der Einwand, dass der nach der Vertragsänderung zum Schischulleiter gewählte Sechstkläger für diese Funktion ungeeignet sei, während der Erstbeklagte seit 15 Jahren verdienstvoll als Leiter gewirkt habe. Die Auswechslung wirke sich daher zum Nachteil der Gesellschaft und damit der überstimmten Minderheit aus. Dieses Vorbringen ist indes unerheblich, wenn nach dem alten Vertrag kein Sonderrecht des Erstbeklagten begründet war. Denn wenn schon dieser Vertrag die Wahl eines anderen (formal qualifizierten) Schischulleiters ermöglicht hätte, hatte der strittige Beschluss auch insofern in Wahrheit keine Auswirkungen. Die Kläger hätten dann nämlich den Sechstkläger sofort zum Leiter wählen können, ohne zuvor eine Vertragsänderung vornehmen zu müssen. Diese Wahl wäre keiner gerichtlichen Kontrolle unterlegen (§ 836 ABGB). Erwiesene fehlende Eignung hätte zwar in weiterer Folge einen wichtigen Grund für eine Abberufung bilden können; diese wäre aber erforderlichenfalls in einem gesonderten Verfahren durchzusetzen gewesen (oben 3.3.1.b). Damit kommt es für die Beurteilung der Vertragsänderung auf die angeblich fehlende Eignung des Sechstklägers letztlich nicht an. Die darauf bezogenen Verfahrensrügen der Berufung sind daher unerheblich.Damit verbleibt der Einwand, dass der nach der Vertragsänderung zum Schischulleiter gewählte Sechstkläger für diese Funktion ungeeignet sei, während der Erstbeklagte seit 15 Jahren verdienstvoll als Leiter gewirkt habe. Die Auswechslung wirke sich daher zum Nachteil der Gesellschaft und damit der überstimmten Minderheit aus. Dieses Vorbringen ist indes unerheblich, wenn nach dem alten Vertrag kein Sonderrecht des Erstbeklagten begründet war. Denn wenn schon dieser Vertrag die Wahl eines anderen (formal qualifizierten) Schischulleiters ermöglicht hätte, hatte der strittige Beschluss auch insofern in Wahrheit keine Auswirkungen. Die Kläger hätten dann nämlich den Sechstkläger sofort zum Leiter wählen können, ohne zuvor eine Vertragsänderung vornehmen zu müssen. Diese Wahl wäre keiner gerichtlichen Kontrolle unterlegen (Paragraph 836, ABGB). Erwiesene fehlende Eignung hätte zwar in weiterer Folge einen wichtigen Grund für eine Abberufung bilden können; diese wäre aber erforderlichenfalls in einem gesonderten Verfahren durchzusetzen gewesen (oben 3.3.1.b). Damit kommt es für die Beurteilung der Vertragsänderung auf die angeblich fehlende Eignung des Sechstklägers letztlich nicht an. Die darauf bezogenen Verfahrensrügen der Berufung sind daher unerheblich.
3.3.4. All diese Erwägungen wären freilich obsolet, wenn die vertragschließenden Teile des Jahres 1992 die Vertragsänderungsklausel einhellig dahin verstanden hätten, dass sie nur für die „Füllung von Lücken" und „ganz schlichte" Änderungen gelten sollte. Denn dann hätte wieder der wirkliche Wille Vorrang. Die Beklagten strebten in der Beweisrüge ihrer Berufung eine solche Feststellung an. Da das Berufungsgericht auch diesen Teil der Berufung - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht erledigt hat, ist die Sache auch in diesem Punkt noch nicht entscheidungsreif.
4. Diese Erwägungen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in die zweite Instanz. Das Berufungsgericht hat zunächst die Beweisrügen der Beklagten zum Willen der Parteien anlässlich der letzten einstimmigen Vertragsänderung zu erledigen. Die Entscheidung wird dann unter Bindung an die im vorliegenden Beschluss dargelegte Rechtsansicht zu treffen sein.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.