Der Rekurs ist berechtigt.
Unzulässig allerdings sind die Rekursausführungen der beklagten
Partei soweit sie Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung
der ersten Instanz betreffen sowie darüber, ob das Berufungsgericht
zu Recht die Entscheidung des Erstgerichtes aus dem Grunde einer
Mangelhaftigkeit des Verfahrens und des Vorliegens von
Begründungsmängeln aufgehoben hat. Der Oberste Gerichtshof ist
nämlich nicht Tatsacheninstanz; alle Erwägungen des
Berufungsgerichtes, die (ohne gleichzeitig eine positive
Verfahrensvorschrift zu verletzen) die Lösung der Tatfrage zum
Gegenstand haben, sind der Überprüfung durch den Obersten
Gerichtshof entzogen, denn sie sind letztlich Folgewirkungen der
unüberprüfbaren Wertung des Beweismaterials durch das Berufungsgericht (Fasching IV 310). Ist deshalb die zweite Instanz der Ansicht, daß der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten (RZ 1965, 45 uva.). Mit Recht wendet sich zwar der Kläger (in der Rekursbeantwortung) gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es sei unerheblich, ob die Hinterlegung der Aktien durch die Aktionäre zur Ausübung des Stimmrechtes bei der für den 29. September 1988 anberaumten Hauptversammlung am 26. September 1988 (Hinterlegungsbestätigung von diesem Tag Beilage 4 b) oder "vor dem 23. September 1988" (Feststellung des Erstgerichtes) erfolgt ist. Der Hinweis der zweiten Instanz auf § 107 Abs. 3 AktG ist verfehlt, weil dort nicht die Hinterlegung behandelt, sondern eine Regelung für den Fall getroffen wird, daß die Satzung - anders als im vorliegenden Fall - keine Bestimmung gemäß Abs. 2, erster Satz, dieser Gesetzesstelle trifft, die Ausübung des Stimmrechts also nicht davon abhängig macht, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung hinterlegt werden. Der Umstand, daß bei Fehlen einer Satzungsbestimmung iS des § 107 Abs. 2, erster Satz, AktG die Aktionäre zur Ausübung des Stimmrechtes zugelassen werden müssen, wenn sie sich nicht später als am dritten Tag vor der Versammlung anmelden (§ 107 Abs. 3 AktG), ist daher bei Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache unerheblich. Doch kann der Kläger die möglicherweise verspätete Hinterlegung der Aktien gleichwohl nicht mit Erfolg geltend machen. Sein diesbezügliches Vorbringen und das darauf gegründete Eventualbegehren erfolgte erstmals in der Tagsatzung vom 18. Jänner 1989 (AS 58 f). Nichtigkeit aber besteht stets nur auf Grund einer Verletzung des Gesetzes, niemals wegen Verletzung der Satzung, und auch wegen Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen. In allen anderen Fällen besteht nur eine Anfechtbarkeit, soferne die Voraussetzungen hiefür gegeben sind (Großkomm.z.AktG2 Anm. 8 zu § 195; Schiemer, Aktiengesetz2, Punkt 3.1. zu § 195). Die Fälle der Nichtigkeit sind im Aktiengesetz erschöpfend aufgezählt (Großkomm. aaO, Großkomm.z.AktG3, Anm. 10 zu § 241). Gibt daher ein Verstoß gegen die Satzung (und ebenso gegen die Bestimmungen des § 107 AktG) nur einen Anfechtungsgrund (Großkomm.2 Anm. 13 zu § 195), hat das Berufungsgericht mit Recht Bedacht auf § 197 Abs. 2 AktG genommen, wonach die Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach Beschlußfassung erhoben werden kann. Die Monatsfrist des § 197 Abs. 2 AktG ist eine Ausschlußfrist, keine Verjährungsfrist (Schiemer, Aktiengesetz2 Punkt 3.1. zu § 197; Großkomm.2 Anm. 2 zu § 199). Auf sie ist von Amts wegen (Schiemer aaO Punkt 3.2.) in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen (Großkomm.2, Anm. 6 zu § 199). Anfechtungsmängel heilen, wenn eine Anfechtungsklage nicht erhoben oder abgewiesen und die Anfechtungsfrist abgelaufen ist (Großkomm.2, Anm. 3 zu § 195). Zwar sind aktienrechtliche Vorschriften über Nichtigkeit und Anfechtbarkeit dann nicht anwendbar, wenn entweder überhaupt kein Beschluß ergangen ist, zB wenn überhaupt nicht in einer Versammlung der Aktionäre, sondern nur schriftlich abgestimmt worden ist (sogenannter Nicht-Beschluß), oder wenn Personen, die gar nicht Aktionäre sind, eine Hauptversammlung abgehalten haben (Scheinbeschluß; Großkomm.2 Anm. 5 zu § 195), doch ist die Ansicht des Klägers, es seien auf Grund des von ihm behaupteten Fehlers in der Einberufung der Hauptversammlung in dieser nur Scheinbeschlüsse (AS 58) oder Nichtbeschlüsse (Rekursbeantwortung) ergangen, verfehlt, weil die Hauptversammlung vom 29. September 1988 unbestritten eine Versammlung der Aktionäre war, in der keineswegs etwa nur schriftlich abgestimmt wurde.unüberprüfbaren Wertung des Beweismaterials durch das Berufungsgericht (Fasching römisch vier 310). Ist deshalb die zweite Instanz der Ansicht, daß der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten (RZ 1965, 45 uva.). Mit Recht wendet sich zwar der Kläger (in der Rekursbeantwortung) gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es sei unerheblich, ob die Hinterlegung der Aktien durch die Aktionäre zur Ausübung des Stimmrechtes bei der für den 29. September 1988 anberaumten Hauptversammlung am 26. September 1988 (Hinterlegungsbestätigung von diesem Tag Beilage 4 b) oder "vor dem 23. September 1988" (Feststellung des Erstgerichtes) erfolgt ist. Der Hinweis der zweiten Instanz auf Paragraph 107, Absatz 3, AktG ist verfehlt, weil dort nicht die Hinterlegung behandelt, sondern eine Regelung für den Fall getroffen wird, daß die Satzung - anders als im vorliegenden Fall - keine Bestimmung gemäß Absatz 2,, erster Satz, dieser Gesetzesstelle trifft, die Ausübung des Stimmrechts also nicht davon abhängig macht, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung hinterlegt werden. Der Umstand, daß bei Fehlen einer Satzungsbestimmung iS des Paragraph 107, Absatz 2,, erster Satz, AktG die Aktionäre zur Ausübung des Stimmrechtes zugelassen werden müssen, wenn sie sich nicht später als am dritten Tag vor der Versammlung anmelden (Paragraph 107, Absatz 3, AktG), ist daher bei Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache unerheblich. Doch kann der Kläger die möglicherweise verspätete Hinterlegung der Aktien gleichwohl nicht mit Erfolg geltend machen. Sein diesbezügliches Vorbringen und das darauf gegründete Eventualbegehren erfolgte erstmals in der Tagsatzung vom 18. Jänner 1989 (AS 58 f). Nichtigkeit aber besteht stets nur auf Grund einer Verletzung des Gesetzes, niemals wegen Verletzung der Satzung, und auch wegen Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen. In allen anderen Fällen besteht nur eine Anfechtbarkeit, soferne die Voraussetzungen hiefür gegeben sind (Großkomm.z.AktG2 Anmerkung 8 zu Paragraph 195,; Schiemer, Aktiengesetz2, Punkt 3.1. zu Paragraph 195,). Die Fälle der Nichtigkeit sind im Aktiengesetz erschöpfend aufgezählt (Großkomm. aaO, Großkomm.z.AktG3, Anmerkung 10 zu Paragraph 241,). Gibt daher ein Verstoß gegen die Satzung (und ebenso gegen die Bestimmungen des Paragraph 107, AktG) nur einen Anfechtungsgrund (Großkomm.2 Anmerkung 13 zu Paragraph 195,), hat das Berufungsgericht mit Recht Bedacht auf Paragraph 197, Absatz 2, AktG genommen, wonach die Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach Beschlußfassung erhoben werden kann. Die Monatsfrist des Paragraph 197, Absatz 2, AktG ist eine Ausschlußfrist, keine Verjährungsfrist (Schiemer, Aktiengesetz2 Punkt 3.1. zu Paragraph 197,; Großkomm.2 Anmerkung 2 zu Paragraph 199,). Auf sie ist von Amts wegen (Schiemer aaO Punkt 3.2.) in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen (Großkomm.2, Anmerkung 6 zu Paragraph 199,). Anfechtungsmängel heilen, wenn eine Anfechtungsklage nicht erhoben oder abgewiesen und die Anfechtungsfrist abgelaufen ist (Großkomm.2, Anmerkung 3 zu Paragraph 195,). Zwar sind aktienrechtliche Vorschriften über Nichtigkeit und Anfechtbarkeit dann nicht anwendbar, wenn entweder überhaupt kein Beschluß ergangen ist, zB wenn überhaupt nicht in einer Versammlung der Aktionäre, sondern nur schriftlich abgestimmt worden ist (sogenannter Nicht-Beschluß), oder wenn Personen, die gar nicht Aktionäre sind, eine Hauptversammlung abgehalten haben (Scheinbeschluß; Großkomm.2 Anmerkung 5 zu Paragraph 195,), doch ist die Ansicht des Klägers, es seien auf Grund des von ihm behaupteten Fehlers in der Einberufung der Hauptversammlung in dieser nur Scheinbeschlüsse (AS 58) oder Nichtbeschlüsse (Rekursbeantwortung) ergangen, verfehlt, weil die Hauptversammlung vom 29. September 1988 unbestritten eine Versammlung der Aktionäre war, in der keineswegs etwa nur schriftlich abgestimmt wurde.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es sei ein bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates allenfalls unterlaufener Verstoß gegen die Bestimmungen des § 114 Abs. 5, erster Satz, AktG (weil etwa Aktionäre, die dem Stimmrechtsverbot unterliegen, das Stimmrecht ausgeübt haben) offensichtlich und nachweisbar ohne Einfluß auf den Hauptversammlungsbeschluß geblieben, weil die zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderliche Mehrheit in jedem Fall gegeben gewesen wäre (S 27 f der angefochtenen Entscheidung), ist vom Kläger (in der von ihm erstatteten Rekursbeantwortung) unwidersprochen geblieben.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es sei ein bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates allenfalls unterlaufener Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 114, Absatz 5,, erster Satz, AktG (weil etwa Aktionäre, die dem Stimmrechtsverbot unterliegen, das Stimmrecht ausgeübt haben) offensichtlich und nachweisbar ohne Einfluß auf den Hauptversammlungsbeschluß geblieben, weil die zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderliche Mehrheit in jedem Fall gegeben gewesen wäre (S 27 f der angefochtenen Entscheidung), ist vom Kläger (in der von ihm erstatteten Rekursbeantwortung) unwidersprochen geblieben.
Zu Recht dagegen wendet sich die beklagte Partei gegen die weitere Ansicht der zweiten Instanz, es werde in einem ergänzenden Verfahren vor dem Erstgericht zu klären sein, ob der vom Kläger geltend gemachte Anfechtungsgrund iS des § 125 Abs. 6 AktG - Nichtzusendung des Aufsichtsratsberichtes an ihn - vorliege (zum Vorwurf des Klägers, die Vorlage des Aufsichtsratsberichtes sei erst in der Hauptversammlung erfolgt, hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt, daß der Jahresbericht der beklagten Partei durch Umlaufbeschluß des Aufsichtsrates spätestens am 7. September 1988 festgestellt wurde).Zu Recht dagegen wendet sich die beklagte Partei gegen die weitere Ansicht der zweiten Instanz, es werde in einem ergänzenden Verfahren vor dem Erstgericht zu klären sein, ob der vom Kläger geltend gemachte Anfechtungsgrund iS des Paragraph 125, Absatz 6, AktG - Nichtzusendung des Aufsichtsratsberichtes an ihn - vorliege (zum Vorwurf des Klägers, die Vorlage des Aufsichtsratsberichtes sei erst in der Hauptversammlung erfolgt, hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt, daß der Jahresbericht der beklagten Partei durch Umlaufbeschluß des Aufsichtsrates spätestens am 7. September 1988 festgestellt wurde).
Nach § 195 Abs. 4 AktG liegt eine - zur Anfechtung berechtigende - Verletzung des Gesetzes hinsichtlich des Beschlusses über ..... die Entlastung des Vorstandes oder des Aufsichtsrates insbesondere auch dann vor, wenn die Bestimmungen des § 125 Abs. 6 AktG nicht eingehalten worden sind. Nach Paragraph 195, Absatz 4, AktG liegt eine - zur Anfechtung berechtigende - Verletzung des Gesetzes hinsichtlich des Beschlusses über ..... die Entlastung des Vorstandes oder des Aufsichtsrates insbesondere auch dann vor, wenn die Bestimmungen des Paragraph 125, Absatz 6, AktG nicht eingehalten worden sind.
Die beklagte Partei hat bereits im Verfahren vor dem Erstgericht eingewendet, die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses könne durch den Beweis abgewehrt werden, daß der Verstoß den Beschluß nicht beeinflußt habe.
Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Rekurs darin bei, daß die Ausführungen des Berufungsgerichtes wonach ein Anfechtungstatbestand iS des § 114 Abs. 5 AktG nicht vorliege auch für die Beurteilung des Anfechtungsgrundes nach § 125 Abs. 6 AktG von wesentlicher Bedeutung sind.Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Rekurs darin bei, daß die Ausführungen des Berufungsgerichtes wonach ein Anfechtungstatbestand iS des Paragraph 114, Absatz 5, AktG nicht vorliege auch für die Beurteilung des Anfechtungsgrundes nach Paragraph 125, Absatz 6, AktG von wesentlicher Bedeutung sind.
Das Gesetz erfordert nach seinem Wortlaut keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen Gesetzes- oder Satzungsverletzung und dem angefochtenen Beschluß. Der Anfechtende braucht deshalb nicht den Beweis zu führen, daß der Beschluß auf einem solchen Verstoß beruht. Die Verleihung der Anfechtungsbefugnis an die Aktionäre und den Vorstand und die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat kann aber doch nur den Zweck haben, die Belange der Aktionäre und der Gesellschaft zu sichern und zu fördern. Es würde deshalb einer zweckentsprechenden Auslegung der Vorschriften über die Anfechtung, die auch im öffentlichen Interesse erlassen sind, widersprechen, eine Anfechtung durchgreifen zu lassen, wenn eine Gesetzes- oder Satzungsverletzung offensichtlich oder nachweisbar ohne Einfluß auf den Hauptversammlungsbeschluß war. Der geklagten Gesellschaft muß daher der Beweis der Einflußlosigkeit des Verstoßes gestattet werden (Großkomm.2 Anm. 10 zu § 197; Großkomm.3 Anm. 10 zu § 243, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH; Geßler-Hefermehl, Aktiengesetz, Rz 25 zu § 243; Godin-Wilhelmi, Aktiengesetz3, Anm. 2 zu § 243; Schiemer, Aktiengesetz2, Punkt 2.1 zu § 195; SZ 9/242; BGHZ 36/19 uva). Den Rekursausführungen, es sei unzweifelhaft und offensichtlich, daß die vom Kläger als einem nicht stimmberechtigten Vorzugsaktionär behauptete Nichtzusendung einer Unterlage (des Aufsichtsratsberichtes) zur Vorbereitung der Hauptversammlung den - einstimmig gefaßten - Entlastungsbeschluß nicht beeinflußt habe, ist daher beizupflichten. Auch der Kläger räumt in der von ihm erstatteten Rekursbeantwortung ein, daß "natürlich der von einem stimmrechtslosen Vorzugsaktionär gerügte Verstoß von Formvorschriften das Abstimmungsverhalten der stimmberechtigten (Familien-)Aktionäre bzw. deren Vertreter, die wohl weisungsgebunden sind, nicht wird beeinflußen können", zumal den "Familienaktionären die relevanten Unterlagen durch Ausübung ihrer Organfunktion ohnehin bekannt sind" (AS 213 f = S 5 f der Rekursbeantwortung). Gesteht aber selbst der Kläger die Einflußlosigkeit des von ihm behaupteten Verstoßes auf die Beschlußfassung zu, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Lehrmeinung von Zöllner im Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, zumal auch Zöllner grundsätzlich die Ansicht vertritt, daß (nur) alle (jene) Gesetzesverstöße die Anfechtung begründen, die auf das Beschlußergebnis von Einfluß sein können, bei deren Vermeidung also das Beschlußergebnis auch nur möglicherweise ein anderes sein würde (Rz 72 zu § 243). Zöllner, der sich mit dem Erfordernis der Kausalität des Normverstoßes für das Beschlußergebnis sehr eingehend befaßt (Rz 78 ff zu § 243), will dieses Erfordernis durch die Relevanz des Verstoßes ersetzt sehen. Die Verfahrensbestimmungen sollten den Interessen der Teilnahme- und Abstimmungsberechtigten dienen, ihrer Möglichkeit der sachgerechten Partizipation an der Formung des Mehrheitswillens und der dazu dienenden Information: Sei keine konkrete Beeinträchtigung der Partizipations- und Informationsinteressen eingetreten, liege eine das Teilnahme- und Abstimmungsverhalten der Aktionäre auch nur potentiell beeinträchtigende Rechtsverletzung nicht vor (Rz 95 zu § 243). Gerade der gegenständliche Rechtsstreit, in dem die Einflußlosigkeit des behaupteten Verstoßes auf den angefochtenen Beschluß so offensichtlich ist, bietet aber keinen Anlaß, sich mit dieser differenzierten Lehrmeinung, der Hüffer in Geßler-Hefermehl, AktG. Rz 26 zu § 243, ohne weitere Begründung "den Vorzug" gibt, auseinanderzusetzen.Das Gesetz erfordert nach seinem Wortlaut keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen Gesetzes- oder Satzungsverletzung und dem angefochtenen Beschluß. Der Anfechtende braucht deshalb nicht den Beweis zu führen, daß der Beschluß auf einem solchen Verstoß beruht. Die Verleihung der Anfechtungsbefugnis an die Aktionäre und den Vorstand und die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat kann aber doch nur den Zweck haben, die Belange der Aktionäre und der Gesellschaft zu sichern und zu fördern. Es würde deshalb einer zweckentsprechenden Auslegung der Vorschriften über die Anfechtung, die auch im öffentlichen Interesse erlassen sind, widersprechen, eine Anfechtung durchgreifen zu lassen, wenn eine Gesetzes- oder Satzungsverletzung offensichtlich oder nachweisbar ohne Einfluß auf den Hauptversammlungsbeschluß war. Der geklagten Gesellschaft muß daher der Beweis der Einflußlosigkeit des Verstoßes gestattet werden (Großkomm.2 Anmerkung 10 zu Paragraph 197,; Großkomm.3 Anmerkung 10 zu Paragraph 243,, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BGH; Geßler-Hefermehl, Aktiengesetz, Rz 25 zu Paragraph 243,; Godin-Wilhelmi, Aktiengesetz3, Anmerkung 2 zu Paragraph 243,; Schiemer, Aktiengesetz2, Punkt 2.1 zu Paragraph 195,; SZ 9/242; BGHZ 36/19 uva). Den Rekursausführungen, es sei unzweifelhaft und offensichtlich, daß die vom Kläger als einem nicht stimmberechtigten Vorzugsaktionär behauptete Nichtzusendung einer Unterlage (des Aufsichtsratsberichtes) zur Vorbereitung der Hauptversammlung den - einstimmig gefaßten - Entlastungsbeschluß nicht beeinflußt habe, ist daher beizupflichten. Auch der Kläger räumt in der von ihm erstatteten Rekursbeantwortung ein, daß "natürlich der von einem stimmrechtslosen Vorzugsaktionär gerügte Verstoß von Formvorschriften das Abstimmungsverhalten der stimmberechtigten (Familien-)Aktionäre bzw. deren Vertreter, die wohl weisungsgebunden sind, nicht wird beeinflußen können", zumal den "Familienaktionären die relevanten Unterlagen durch Ausübung ihrer Organfunktion ohnehin bekannt sind" (AS 213 f = S 5 f der Rekursbeantwortung). Gesteht aber selbst der Kläger die Einflußlosigkeit des von ihm behaupteten Verstoßes auf die Beschlußfassung zu, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Lehrmeinung von Zöllner im Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, zumal auch Zöllner grundsätzlich die Ansicht vertritt, daß (nur) alle (jene) Gesetzesverstöße die Anfechtung begründen, die auf das Beschlußergebnis von Einfluß sein können, bei deren Vermeidung also das Beschlußergebnis auch nur möglicherweise ein anderes sein würde (Rz 72 zu Paragraph 243,). Zöllner, der sich mit dem Erfordernis der Kausalität des Normverstoßes für das Beschlußergebnis sehr eingehend befaßt (Rz 78 ff zu Paragraph 243,), will dieses Erfordernis durch die Relevanz des Verstoßes ersetzt sehen. Die Verfahrensbestimmungen sollten den Interessen der Teilnahme- und Abstimmungsberechtigten dienen, ihrer Möglichkeit der sachgerechten Partizipation an der Formung des Mehrheitswillens und der dazu dienenden Information: Sei keine konkrete Beeinträchtigung der Partizipations- und Informationsinteressen eingetreten, liege eine das Teilnahme- und Abstimmungsverhalten der Aktionäre auch nur potentiell beeinträchtigende Rechtsverletzung nicht vor (Rz 95 zu Paragraph 243,). Gerade der gegenständliche Rechtsstreit, in dem die Einflußlosigkeit des behaupteten Verstoßes auf den angefochtenen Beschluß so offensichtlich ist, bietet aber keinen Anlaß, sich mit dieser differenzierten Lehrmeinung, der Hüffer in Geßler-Hefermehl, AktG. Rz 26 zu Paragraph 243,, ohne weitere Begründung "den Vorzug" gibt, auseinanderzusetzen.
Bemerkt sei, daß dem Kläger zur Durchsetzung seines Rechts iS des § 125 Abs. 6 AktG jedenfalls die Möglichkeit der Anrufung des Registergerichtes oder eine entsprechende Klage gegen die Gesellschaft zur Verfügung steht (Geßler-Hefermehl, Rz 25 zu § 175; Großkomm.2 Rz 15 zu § 125; Kölner Kommentar Rz 15 zu § 175). Ist es aber für das Verfahrensergebnis ohne Bedeutung, ob die Behauptung des Klägers als erwiesen angenommen wird, es sei ihm der Aufsichtsratsbericht nicht zugestellt worden, obwohl er dies verlangt habe, ist der Rechtsstreit hinsichtlich des Hauptbegehrens im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz spruchreif.Bemerkt sei, daß dem Kläger zur Durchsetzung seines Rechts iS des Paragraph 125, Absatz 6, AktG jedenfalls die Möglichkeit der Anrufung des Registergerichtes oder eine entsprechende Klage gegen die Gesellschaft zur Verfügung steht (Geßler-Hefermehl, Rz 25 zu Paragraph 175,; Großkomm.2 Rz 15 zu Paragraph 125,; Kölner Kommentar Rz 15 zu Paragraph 175,). Ist es aber für das Verfahrensergebnis ohne Bedeutung, ob die Behauptung des Klägers als erwiesen angenommen wird, es sei ihm der Aufsichtsratsbericht nicht zugestellt worden, obwohl er dies verlangt habe, ist der Rechtsstreit hinsichtlich des Hauptbegehrens im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz spruchreif.
Daß auch das auf § 107 AktG gegründete Eventualbegehren des Klägers erfolglos bleiben muß, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen.Daß auch das auf Paragraph 107, AktG gegründete Eventualbegehren des Klägers erfolglos bleiben muß, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen.
Offengelassen wurde von der zweiten Instanz, ob ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 111 Abs. 2 AktG das Eventualbegehren rechtfertigen könnte.Offengelassen wurde von der zweiten Instanz, ob ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 2, AktG das Eventualbegehren rechtfertigen könnte.
Nach § 111 Abs. 2 AktG sind in der in der Hauptversammlung aufzunehmenden Niederschrift .... insbesondere das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben; der Beschluß ist andernfalls gemäß § 199 Abs. 1 Z 2 AktG nichtig.Nach Paragraph 111, Absatz 2, AktG sind in der in der Hauptversammlung aufzunehmenden Niederschrift .... insbesondere das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung anzugeben; der Beschluß ist andernfalls gemäß Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 2, AktG nichtig.
Nach den Feststellungen war Mag. S*** Vollmachtsträger für verschiedene Aktionäre. Er vertrat 3.005 der 4.000 Stimmen, wobei auf den Vorstand Dkfm. Martin Z*** 995, auf das Aufsichtsratsmitglied KR Dr. Martin Z*** 710 Stimmen und auf funktionslose Aktionäre 1.300 Stimmen entfielen. Vor der Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates ersuchte der Vorsitzende der Hauptversammlung den Vorstand und die Mitglieder des Aufsichtsrates bzw. deren Bevollmächtigte, sich der von ihnen vertretenen Stimme des jeweils zu Entlastenden zu enthalten. Mag. S*** stimmte durch Handaufheben für die Entlastung beider Organe, ohne darauf aufmerksam zu machen, daß er sich hiebei irgendwelcher Stimmen enthalte. Im Protokoll wurde daraufhin vermerkt, daß die Abstimmung, bei der sich die Vollmachtsträger jeweils der Stimme enthalten hätten, die einhellige Annahme durch die stimmberechtigten Aktionärsvertreter ergebe, was vom Vorsitzenden hierauf ausdrücklich festgestellt werde. Das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis (pro- und contra-Stimmen, Stimmenthaltungen) wurde weder verkündet, noch protokolliert.
Wurde der Beschluß einhellig gefaßt, ist es schon begrifflich nicht möglich, festzuhalten, wieviele Stimmen gegen den gestellten Antrag gestimmt haben. Die Zahl der abgegebenen Stimmen braucht bei einstimmiger Annahme nicht angegeben zu werden. Auch Stimmenthaltungen müssen in die Niederschrift nicht aufgenommen werden, auch nicht aus dem Grund eines Stimmverbotes (Geßler-Hefermehl, Aktiengesetz, Rz 24 zu § 130; Kölner Kommentar Rz 4 a zu § 130; ebenso Großkomm.3 Anm. 6 zu § 130). Eine unrichtige Beurkundung oder Verkündung der gefaßten Beschlüsse ist daher nicht gegeben. Selbst wenn man daher das zum Hauptbegehren erstattete Vorbringen des Klägers über einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 111 Abs. 2 AktG als durch das Eventualbegehren gedeckt ansehen wollte (zu einem Erfolg des Hauptbegehrens kann es aus den vom Erstgericht aufgezeigten Gründen nicht führen, weil dieses ein Rechtsgestaltungsbegehren, nicht ein Feststellungsbegehren darstellt), muß deshalb auch das Eventualbegehren erfolglos bleiben.Wurde der Beschluß einhellig gefaßt, ist es schon begrifflich nicht möglich, festzuhalten, wieviele Stimmen gegen den gestellten Antrag gestimmt haben. Die Zahl der abgegebenen Stimmen braucht bei einstimmiger Annahme nicht angegeben zu werden. Auch Stimmenthaltungen müssen in die Niederschrift nicht aufgenommen werden, auch nicht aus dem Grund eines Stimmverbotes (Geßler-Hefermehl, Aktiengesetz, Rz 24 zu Paragraph 130,; Kölner Kommentar Rz 4 a zu Paragraph 130,; ebenso Großkomm.3 Anmerkung 6 zu Paragraph 130,). Eine unrichtige Beurkundung oder Verkündung der gefaßten Beschlüsse ist daher nicht gegeben. Selbst wenn man daher das zum Hauptbegehren erstattete Vorbringen des Klägers über einen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 111, Absatz 2, AktG als durch das Eventualbegehren gedeckt ansehen wollte (zu einem Erfolg des Hauptbegehrens kann es aus den vom Erstgericht aufgezeigten Gründen nicht führen, weil dieses ein Rechtsgestaltungsbegehren, nicht ein Feststellungsbegehren darstellt), muß deshalb auch das Eventualbegehren erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung erfolgte hinsichtlich der Verfahrenskosten erster Instanz nach § 41 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 41, 50 ZPO. Bei der Kostenberechnung war auf die Berufung des Klägers im Kostenpunkt Bedacht zu nehmen, die zum Teil berechtigt ist. Es liegt einerseits ein Rechenfehler in der Berechnung des Einheitssatzes für den vorbereitenden Schriftsatz ON 7 vor (S 2.095,-- statt S 2.059,50), der bei der Kostenbestimmung des Erstgerichtes übernommen wurde, andererseits werden die Mehrkosten durch die Inanspruchnahme eines Flugzeuges für die Zureise zur Tagsatzung vom 18. Jänner 1989 durch die Geringhaltung anderer Kosten im Sinne der TP 9 nicht aufgewogen und können daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden. Flug-, Taxi- und Hotelkosten wurden mit S 7.795,-- verzeichnet (eine Entschädigung für Zeitversäumnis wurde nicht verzeichnet). Ein Vergleich ergibt jedoch an Kosten einer Eisenbahnfahrt 1. Klasse nach Feldkirch und zurück von S 2.080,--, eines Schlafwagenzuschlages für die Hinfahrt von S 610,--, einer Zeitversäumnis von 28 Stunden (Wien ab 22 Uhr, Rückkehr in Wien 23 Uhr, zuzüglich angemessener Zeit für die Fahrt zum und vom Bahnhof) a S 117,-- von S 3.276,--, Straßenbahn in WienDie Kostenentscheidung erfolgte hinsichtlich der Verfahrenskosten erster Instanz nach Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach den Paragraphen 41, 50, ZPO. Bei der Kostenberechnung war auf die Berufung des Klägers im Kostenpunkt Bedacht zu nehmen, die zum Teil berechtigt ist. Es liegt einerseits ein Rechenfehler in der Berechnung des Einheitssatzes für den vorbereitenden Schriftsatz ON 7 vor (S 2.095,-- statt S 2.059,50), der bei der Kostenbestimmung des Erstgerichtes übernommen wurde, andererseits werden die Mehrkosten durch die Inanspruchnahme eines Flugzeuges für die Zureise zur Tagsatzung vom 18. Jänner 1989 durch die Geringhaltung anderer Kosten im Sinne der TP 9 nicht aufgewogen und können daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden. Flug-, Taxi- und Hotelkosten wurden mit S 7.795,-- verzeichnet (eine Entschädigung für Zeitversäumnis wurde nicht verzeichnet). Ein Vergleich ergibt jedoch an Kosten einer Eisenbahnfahrt 1. Klasse nach Feldkirch und zurück von S 2.080,--, eines Schlafwagenzuschlages für die Hinfahrt von S 610,--, einer Zeitversäumnis von 28 Stunden (Wien ab 22 Uhr, Rückkehr in Wien 23 Uhr, zuzüglich angemessener Zeit für die Fahrt zum und vom Bahnhof) a S 117,-- von S 3.276,--, Straßenbahn in Wien
Taxi in Feldkirch (2 x S 45,--) sowie für die Hauptmahlzeiten eines Tages (TP 9 Z 2) von S 250,--, zusammen S 6.346,--, so daß der Kostenzuspruch entsprechend zu kürzen war. Taxi in Feldkirch (2 x S 45,--) sowie für die Hauptmahlzeiten eines Tages (TP 9 Ziffer 2,) von S 250,--, zusammen S 6.346,--, so daß der Kostenzuspruch entsprechend zu kürzen war.
Bemerkt sei, daß die Beklagte auch im Berufungsverfahren gemäß TP 9 die Kosten für einen Flug nach Innsbruck zuzüglich Taxi und Zeitversäumnis verzeichnet hat; doch hat sich dies - bei einem Vergleich wie oben - nicht kostensteigernd ausgewirkt. Die der Beklagten zuerkannten Kosten des Berufungsverfahrens von S 29.372,50 waren nur die Kosten eines angenommenen Kostenrekurses des Klägers (Bemessungsgrundlage im Sinne des ersiegten Betrages S 2.395,60) im Betrage von S 969,60 zu kürzen, sodaß S 28.402,90 verbleiben.