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Rechtssatz RS0049464×

Rechtssatz RS0049464

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049464

Entscheidungsdatum

26.03.2025

Rechtssatz

Nichtigkeit besteht stets nur auf Grund einer Verletzung des Gesetzes, niemals wegen Verletzung der Satzung, und auch wegen Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen. In allen anderen Fällen besteht nur eine Anfechtbarkeit, soferne die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Fälle der Nichtigkeit sind im AktG erschöpfend aufgezählt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 703/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 703/89
    Veröff: SZ 62/190 = WBl 1990,118 = ecolex 1990,152 = GesRZ 1991,98
  • 1 Ob 586/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94
    nur: Nichtigkeit besteht stets nur auf Grund einer Verletzung des Gesetzes, niemals wegen Verletzung der Satzung, und auch wegen Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen. In allen anderen Fällen. (T1) Veröff: SZ 68/144
  • 10 Ob 32/00d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 Ob 32/00d
    nur: Die Fälle der Nichtigkeit sind im AktG erschöpfend aufgezählt. (T2)
  • 6 Ob 97/02m
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 97/02m
    Vgl; Beisatz: Die Wiederwahl eines Aufsichtsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft durch die Hauptversammlung, das in der Vergangenheit entgegen dem im §90 AktG normierten Prinzip der Organtrennung eine Vorstandstätigkeit ausübte, ist zwar nicht nichtig im Sinne des §199 Abs1 Z3 und Z4 AktG, aber gemäß §195 Abs1 AktG anfechtbar. (T3); Veröff: SZ 2002/131
  • 1 Ob 32/10b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 32/10b
    Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: § 7 VerG 2002. (T4); Beisatz: Das VerG 2002 enthält aber ‑ zum Unterschied von § 199 Abs 1 Z 4 AktG ‑ keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans. Beschlüsse können daher auch wegen der Art ihres Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und aus diesen Gründen nichtig sein. (T5)
  • 6 Ob 90/14z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 90/14z
    Veröff: SZ 2015/37
  • 8 Ob 82/22z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 Ob 82/22z
    vgl; Beisatz wie T4
    Beisatz: Das VerG enthält keine Auflistung der Nichtigkeitsgründe. Grundsätzlich hat sich die Nichtigkeit auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken; es müssen Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen, und zwar von einem Gewicht, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist. In allen anderen Fällen besteht nur Anfechtbarkeit, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. (T6)
  • 6 Ob 47/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 47/24s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049464

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Dokumentnummer

JJR_19891130_OGH0002_0070OB00703_8900000_002