Rechtssatz RS0049464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049464
Entscheidungsdatum
26.03.2025
Rechtssatz
Nichtigkeit besteht stets nur auf Grund einer Verletzung des Gesetzes, niemals wegen Verletzung der Satzung, und auch wegen Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen. In allen anderen Fällen besteht nur eine Anfechtbarkeit, soferne die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Fälle der Nichtigkeit sind im AktG erschöpfend aufgezählt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 703/89
Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 703/89
Veröff: SZ 62/190 = WBl 1990,118 = ecolex 1990,152 = GesRZ 1991,98
- 1 Ob 586/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94
nur: Nichtigkeit besteht stets nur auf Grund einer Verletzung des Gesetzes, niemals wegen Verletzung der Satzung, und auch wegen Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen. In allen anderen Fällen. (T1) Veröff: SZ 68/144
- 10 Ob 32/00d
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 Ob 32/00d
nur: Die Fälle der Nichtigkeit sind im AktG erschöpfend aufgezählt. (T2)
- 6 Ob 97/02m
Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 97/02m
Vgl; Beisatz: Die Wiederwahl eines Aufsichtsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft durch die Hauptversammlung, das in der Vergangenheit entgegen dem im §90 AktG normierten Prinzip der Organtrennung eine Vorstandstätigkeit ausübte, ist zwar nicht nichtig im Sinne des §199 Abs1 Z3 und Z4 AktG, aber gemäß §195 Abs1 AktG anfechtbar. (T3); Veröff: SZ 2002/131
- 1 Ob 32/10b
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 32/10b
Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: § 7 VerG 2002. (T4); Beisatz: Das VerG 2002 enthält aber ‑ zum Unterschied von § 199 Abs 1 Z 4 AktG ‑ keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans. Beschlüsse können daher auch wegen der Art ihres Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und aus diesen Gründen nichtig sein. (T5)
- 6 Ob 90/14z
Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 90/14z
Veröff: SZ 2015/37
- 8 Ob 82/22z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 Ob 82/22z
vgl; Beisatz wie T4
Beisatz: Das VerG enthält keine Auflistung der Nichtigkeitsgründe. Grundsätzlich hat sich die Nichtigkeit auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken; es müssen Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen, und zwar von einem Gewicht, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist. In allen anderen Fällen besteht nur Anfechtbarkeit, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. (T6)
- 6 Ob 47/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 47/24s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049464
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19891130_OGH0002_0070OB00703_8900000_002