Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Austausch des Sicherungsobjektes unter Aufrechterhaltung des an diesem begründeten vorbehaltenen Eigentums möglich ist, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es an die Rechtsansicht die vom Obersten Gerichtshof in seinem das Berufungsurteil im ersten Rechtsgang aufhebenden Beschluß vom 29. 1. 1996, 5 Ob 507/96, ausgesprochen wurde, dann nicht gebunden ist, wenn sich im fortgesetzten Verfahren eine Änderung des Sachverhaltes ergibt (RZ 1977/15 ua; Fasching, Komm IV 367). Soweit der damals erkennende 5. Senat (auf S 14 der Beschlußausfertigung) davon ausging, daß der PKW Audi Avant-Quattro, der vom Zweitbeklagten (namens der nunmehrigen Gemeinschuldnerin) von der P***** GesmbH gekauft und übergeben worden war, an die J. S***** GmbH physisch übergeben wurde, um letzterer das für den "Objekttausch" erforderliche Eigentum zu verschaffen, weshalb nur zu prüfen bleibe, ob dem Übertragungsakt ein für diesen Eigentumserwerb tauglicher Titel zugrundelag, stützte er sich hiebei auf Feststellungen des Erstgerichtes, über deren Bekämpfung mit Tatsachenrüge das Berufungsgericht noch nicht entschieden hatte. Diese Feststellungen sind durch die nach dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes neu getroffenen Tatsachenfeststellungen überholt. Nunmehr wurde ausdrücklich festgestellt, daß eine derartige körperliche Übergabe des PKW Audi nicht erfolgt ist.Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es an die Rechtsansicht die vom Obersten Gerichtshof in seinem das Berufungsurteil im ersten Rechtsgang aufhebenden Beschluß vom 29. 1. 1996, 5 Ob 507/96, ausgesprochen wurde, dann nicht gebunden ist, wenn sich im fortgesetzten Verfahren eine Änderung des Sachverhaltes ergibt (RZ 1977/15 ua; Fasching, Komm römisch vier 367). Soweit der damals erkennende 5. Senat (auf S 14 der Beschlußausfertigung) davon ausging, daß der PKW Audi Avant-Quattro, der vom Zweitbeklagten (namens der nunmehrigen Gemeinschuldnerin) von der P***** GesmbH gekauft und übergeben worden war, an die J. S***** GmbH physisch übergeben wurde, um letzterer das für den "Objekttausch" erforderliche Eigentum zu verschaffen, weshalb nur zu prüfen bleibe, ob dem Übertragungsakt ein für diesen Eigentumserwerb tauglicher Titel zugrundelag, stützte er sich hiebei auf Feststellungen des Erstgerichtes, über deren Bekämpfung mit Tatsachenrüge das Berufungsgericht noch nicht entschieden hatte. Diese Feststellungen sind durch die nach dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes neu getroffenen Tatsachenfeststellungen überholt. Nunmehr wurde ausdrücklich festgestellt, daß eine derartige körperliche Übergabe des PKW Audi nicht erfolgt ist.
Der Oberste Gerichtshof ist nun zwar auch selbst an seine im Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht gebunden; dies hindert aber nicht die freie Prüfung neu hervorgekommener Sachverhalte, die im Aufhebungsbeschluß mangels damaliger Anhaltspunkte unerörtert geblieben sind (SZ 50/97 ua).
Der rechtlichen Beurteilung, ob ein ausreichender Übertragungsakt (Modus) für den "Objekttausch", dh einvernehmlichen Austausch des Objektes, an dem wirksam Vorbehaltseigentum begründet worden war, gesetzt wurde, ist zugrundezulegen, daß eine körperliche Übergabe nicht erfolgt ist. Der neue PKW (Audi 100 Avant-Quattro), auf den das bereits gültig an einem anderen PKW (Porsche) begründete vorbehaltene Eigentum übertragen werden sollte, wurde nämlich nicht beim früheren, sondern bei einem anderen Verkäufer gekauft, der den PKW Audi direkt an den Käufer übergab. Eine körperliche Übergabe an den früheren Verkäufer oder an die Klägerin ist nie erfolgt. Dementsprechend war Gläubiger der Kaufpreisforderung für den neuen PKW nie der frühere Verkäufer, sondern der nunmehrige Verkäufer; der Kaufpreis für den neuen PKW wurde auch tatsächlich bezahlt.
Wohl aber liegt eine Parteieneinigung zwischen Klägerin, Käufer und früherem Verkäufer über den Austausch des Sicherungsobjektes für die aushaftende Kreditforderung vor. Die Tauglichkeit einer derartigen Vereinbarung als Titel für den Eigentumserwerb hat der Oberste Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang bejaht (5 Ob 507/96, veröffentlicht in ecolex 1996, 595 = RdW 1997, 67).
Auf Grundlage des nunmehr festgestellten Sachverhalts liegt jedoch kein geeigneter Übertragungsakt (Modus) für einen Erwerb des Eigentums an den PKW Audi durch die Klägerin vor.
Die Klägerin hatte nur den Kauf des früheren Sicherungsobjekts, des PKW Porsche finanziert; ihr wurde vom Verkäufer dieses PKW die Kaufpreisforderung zediert und zugleich zur Sicherung auch das vorbehaltene Eigentum übertragen. Diese Abtretung des vorbehaltenen Eigentums durch den Verkäufer zur Sicherung der Rückzahlung des Kredits bzw Darlehens ist nach ständiger Rechtsprechung wirksam (SZ 25/62; SZ 37/91; SZ 37/118; JBl 1973, 527 uva; Klicka in Schwimann, ABGB2 Rz 13 zu § 428), wobei hier auf die Frage der in diesem Fall erforderlichen Erwerbsart nicht einzugehen ist (vgl nur Koziol/Welser II10 155 f mwN).Die Klägerin hatte nur den Kauf des früheren Sicherungsobjekts, des PKW Porsche finanziert; ihr wurde vom Verkäufer dieses PKW die Kaufpreisforderung zediert und zugleich zur Sicherung auch das vorbehaltene Eigentum übertragen. Diese Abtretung des vorbehaltenen Eigentums durch den Verkäufer zur Sicherung der Rückzahlung des Kredits bzw Darlehens ist nach ständiger Rechtsprechung wirksam (SZ 25/62; SZ 37/91; SZ 37/118; JBl 1973, 527 uva; Klicka in Schwimann, ABGB2 Rz 13 zu Paragraph 428,), wobei hier auf die Frage der in diesem Fall erforderlichen Erwerbsart nicht einzugehen ist vergleiche nur Koziol/Welser II10 155 f mwN).
Eine derartige Vorgangsweise wurde bei dem nun in Rede stehenden PKW Audi, dessen Herausgabe die Klägerin verlangt, nicht eingehalten. Vielmehr wurde die Forderung auf Zahlung des Kaufpreises für den PKW Audi beglichen; eine Abtretung des vorbehaltenen Eigentums zur Sicherung der Kaufpreisforderung des nunmehrigen Verkäufers scheidet aus.
Vielmehr hat der Verkäufer, dessen Kaufpreisforderung beglichen wurde, sein Eigentum durch Übergabe an den Käufer übertragen. Die Klägerin konnte somit nur von diesem Eigentum erwerben. Rechtsgrund für einen Eigentumserwerb der Klägerin ist ausschließlich die Sicherung der nach wie vor aushaftenden Kreditforderung der Klägerin. Wie bereits ausgeführt, wurde schon im ersten Rechtsgang das Vorliegen eines tauglichen Titels in der Einigung der Klägerin, des Käufers und des früheren Verkäufers über den Austausch des Sicherungsobjekts für diese aushaftende Forderung bejaht.
Die grundsätzlich für den Eigentumserwerb der Klägerin geforderte körperliche Übergabe (§ 426 ABGB) liegt nicht vor; durch Zeichen (§ 427 ABGB), etwa durch Übergabe des Typenscheins, kann an einem PKW nicht Eigentum erworben werden (JBl 1951, 264; SZ 58/1 uva; Klicka in Schwimann2 Rz 4 zu § 427). Das Besitzkonstitut (§ 428 1. HS ABGB) ist nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre als Erwerbsart für das Sicherungseigentum ausgeschlossen, weil wegen des pfandrechtlichen Zwecks dieser Rechtseinrichtung und zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften die strengen Publizitätsregeln der §§ 451 - 453 ABGB entsprechend eingehalten werden müssen (Klicka in Schwimann, ABGB2 Rz 4 zu § 428; Retrasch in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 451; Koziol/Welser II10 147, jeweils mwN). Nur diese Art der Übergabe käme hier aber nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts allenfalls in Betracht. Auch ein Eigentumserwerb der Klägerin mit Besitzanweisung (vgl hiezu Koziol/Welser II10 28 f) kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil die J. S***** GesmbH niemals Besitzerin des PKW Audi war und den Zweitbeklagten daher auch nicht anweisen konnte, den PKW nicht mehr für sie, sondern für die Klägerin innezuhaben, ganz abgesehen davon, daß eine entsprechende Erklärung nicht behauptet und auch nicht festgestellt wurde. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht für den Austausch des Sicherungsobjektes keine gesetzliche Grundlage, von den Publizitätserfordernissen für die Übertragung des Eigentums abzugehen.Die grundsätzlich für den Eigentumserwerb der Klägerin geforderte körperliche Übergabe (Paragraph 426, ABGB) liegt nicht vor; durch Zeichen (Paragraph 427, ABGB), etwa durch Übergabe des Typenscheins, kann an einem PKW nicht Eigentum erworben werden (JBl 1951, 264; SZ 58/1 uva; Klicka in Schwimann2 Rz 4 zu Paragraph 427,). Das Besitzkonstitut (Paragraph 428, 1. HS ABGB) ist nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre als Erwerbsart für das Sicherungseigentum ausgeschlossen, weil wegen des pfandrechtlichen Zwecks dieser Rechtseinrichtung und zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften die strengen Publizitätsregeln der Paragraphen 451, - 453 ABGB entsprechend eingehalten werden müssen (Klicka in Schwimann, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 428,; Retrasch in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 451,; Koziol/Welser II10 147, jeweils mwN). Nur diese Art der Übergabe käme hier aber nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts allenfalls in Betracht. Auch ein Eigentumserwerb der Klägerin mit Besitzanweisung vergleiche hiezu Koziol/Welser II10 28 f) kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil die J. S***** GesmbH niemals Besitzerin des PKW Audi war und den Zweitbeklagten daher auch nicht anweisen konnte, den PKW nicht mehr für sie, sondern für die Klägerin innezuhaben, ganz abgesehen davon, daß eine entsprechende Erklärung nicht behauptet und auch nicht festgestellt wurde. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht für den Austausch des Sicherungsobjektes keine gesetzliche Grundlage, von den Publizitätserfordernissen für die Übertragung des Eigentums abzugehen.
Da sich die Klägerin auf keinen gültigen Modus stützen kann, muß ihrer auf ihr Eigentumsrecht gestützten Herausgabeklage ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
2.) Zum Rekurs an den Obersten Gerichtshof:
Über das Vermögen des früheren Vertreters des Zweitbeklagten wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. 2. 1996, der Konkurs eröffnet; er wurde "per 6. 3. 1996" in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht. Dies wurde vom Erstgericht nicht beachtet. Das Berufungsgericht nahm aus Anlaß der Berufung der klagenden Partei die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils und des vorangegangenen Verfahrens wahr und hob das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren bis zum Beschluß ON 34 in Ansehung des Zweitbeklagten als nichtig auf; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Nichtigerklärung des Verfahrens und der trotz Eintrittes der Unfähigkeit des freigewählten Rechtsanwaltes einer Partei in einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht gefällten Entscheidung fehle.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, Gerichtshandlungen nach Eintritt der Unterbrechung nach § 160 Abs 1 ZPO seien unzulässig, weil sie das rechtliche Gehör der Partei verletzen; sie seien deshalb gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig. Die Nichtigkeit der während der Unterbrechung gesetzten Gerichtshandlungen sei von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen; es bedürfe daher keiner Rüge der Parteien. Das Erstgericht hätte daher - mangels Vorliegens der Bestellung eines neuen Rechtsanwalts durch den Zweitbeklagten bzw eines Antrages der klagenden Partei nach § 160 Abs 2 ZPO - das Verfahren gegen den Zweitbeklagten nicht fortsetzen, insbesondere die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 24. 2. 1997 in bezug auf den Zweitbeklagten nicht durchführen und gegen diesen das angefochtene Urteil nicht fällen dürfen.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, Gerichtshandlungen nach Eintritt der Unterbrechung nach Paragraph 160, Absatz eins, ZPO seien unzulässig, weil sie das rechtliche Gehör der Partei verletzen; sie seien deshalb gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nichtig. Die Nichtigkeit der während der Unterbrechung gesetzten Gerichtshandlungen sei von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen; es bedürfe daher keiner Rüge der Parteien. Das Erstgericht hätte daher - mangels Vorliegens der Bestellung eines neuen Rechtsanwalts durch den Zweitbeklagten bzw eines Antrages der klagenden Partei nach Paragraph 160, Absatz 2, ZPO - das Verfahren gegen den Zweitbeklagten nicht fortsetzen, insbesondere die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 24. 2. 1997 in bezug auf den Zweitbeklagten nicht durchführen und gegen diesen das angefochtene Urteil nicht fällen dürfen.
Daher sei das angefochtene Urteil einschließlich des vorangegangenen Verfahrens zurückreichend bis zum Aufhebungsbeschluß ON 34 als nichtig aufzuheben. Die Aufhebung der Entscheidung ON 34 als nichtig sei dem an seine eigene Entscheidung gebundenen Berufungsgericht allerdings verwehrt.
Der Rekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Die klagende Partei macht geltend, das Verfahren sei deshalb nicht nichtig, weil der Zweitbeklagte durch den mittlerweiligen Vertreter des früheren Rechtsanwalts vertreten gewesen sei, an den das Erstgericht auch Zustellungen vorgenommen habe.
Diese Rechtsansicht ist unzutreffend.
Gemäß § 34 Abs 1 lit a RAO erlischt die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses. Damit trat gemäß § 160 ZPO bei der hier bestehenden Anwaltspflicht eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner mitgeteilt wurde.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Litera a, RAO erlischt die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses. Damit trat gemäß Paragraph 160, ZPO bei der hier bestehenden Anwaltspflicht eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner mitgeteilt wurde.
Die Unterbrechung des Verfahrens nach § 160 ZPO tritt zwar dann nicht ein, wenn die Partei durch mehrere Rechtsanwälte vertreten ist. Die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters durch die Rechtsanwaltskammer (§ 34 Abs 3 RAO) reicht jedoch nicht aus; auch in einem solchen Fall wird der Prozeß bei Anwaltspflicht unterbrochen (5 Ob 545/76; 2 Ob 504/80; 2 Ob 12/97x; 3 Ob 321/97w; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 160).Die Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 160, ZPO tritt zwar dann nicht ein, wenn die Partei durch mehrere Rechtsanwälte vertreten ist. Die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters durch die Rechtsanwaltskammer (Paragraph 34, Absatz 3, RAO) reicht jedoch nicht aus; auch in einem solchen Fall wird der Prozeß bei Anwaltspflicht unterbrochen (5 Ob 545/76; 2 Ob 504/80; 2 Ob 12/97x; 3 Ob 321/97w; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 160,).
Aus Anlaß dieses Rekurses war auch der von der Nichtigkeit erfaßte Aufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 9. 5. 1996 aufzuheben, weil dieser mangels wirksamer Zustellung an die zweitbeklagte Partei nicht in Rechtskraft erwachsen konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.