Rechtssatz RS0123451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123451
Entscheidungsdatum
20.05.2008
Rechtssatz
Stellt der Gesellschaftsvertrag einer GesbR Regelungen über die Willensbildung auf, so ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Folgen eine konkrete Verletzung nach sich ziehen soll. In der Regel wird anzunehmen sein, dass die Einhaltung der vertraglichen Regelungen über die Einberufung einer Gesellschafterversammlung Voraussetzung für die Wirksamkeit der dort gefassten Beschlüsse sein soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123451
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080520_OGH0002_0040OB00229_07S0000_002